Übersicht > Urheber-, Patent- und Markenrecht

BGH zum Schutz der Bezeichnung “Bayerisches Bier”
26. September 2011

Der Streit zwischen der bayerischen Brauwirtschaft und der niederländischen Brauerei BAVARIA über die Marke “BAVARIA HOLLAND BEER” ist noch nicht endgültig entschieden. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern das zugunsten des Bayerischen Brauerbundes ergangene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Kläger, der Bayerische Brauerbund e.V., ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft. Auf seinen Antrag ist die Bezeichnung “Bayerisches Bier” am 20. Januar 1994 von der Bundesregierung zur Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben angemeldet worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 des Rates vom 28. Juni 2001 ist die Eintragung der geographischen Angabe erfolgt. Die beklagte niederländische Brauerei ist Inhaberin der international registrierten Marke Nr. 645 349 mit den Wortbestandteilen “BAVARIA HOLLAND BEER”. Diese Marke genießt in Deutschland mit dem Zeitrang vom 28. April 1995 unter anderem für die Ware “Bier” Schutz. Der Bayerische Brauerbund sieht darin, dass die Beklagte den Schutz dieser internationalen Marke auf Deutschland hat erstrecken lassen, eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe “Bayerisches Bier”. Er verlangt von der Beklagten, dass sie auf den Schutz ihrer Marke in Deutschland verzichtet.

Die Klage hatte beim Landgericht München I und beim Oberlandesgericht München Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Nach einer ersten Verhandlung Ende 2007 hat der BGH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt (Beschluss vom 14. Februar 2008 I ZR 69/04, GRUR 2008, 669 - Bayerisches Bier I; vgl. Pressemitteilung des BGH Nr. 30/2008).

Die geographische Angabe “Bayerisches Bier” war nach einem in der einschlägigen EU-Verordnung vorgesehenen vereinfachten Verfahren eingetragen worden, wobei ungeklärt war, mit welchem Zeitrang eine auf diese Weise eingetragene Angabe Schutz genießt. Nachdem der EuGH diese Frage mit Urteil vom 22. Dezember 2010 (C-120/08, GRUR 2011, 189) in der Weise beantwortet hat, dass es nicht auf die - im Jahre 1994 erfolgte - Anmeldung durch die Bundesregierung, sondern auf die - hier erst 2001 erfolgte - Veröffentlichung der Eintragung im europäischen Recht ankommt, hat der BGH nunmehr das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht, das für den Schutz der geographischen Angabe “Bayerisches Bier” ausschließlich die europäische Verordnung herangezogen hatte, wird nunmehr prüfen müssen, ob der mit der Klage geltenden gemachte Anspruch aus den Bestimmungen des deutschen Markengesetzes zum Schutz geographischer Herkunftsangaben (§§ 126, 127 MarkenG) hergeleitet werden kann. Dieser Schutz nach nationalem Recht tritt zwar grundsätzlich hinter den Schutz aus dem europäischen Recht zurück, besteht aber bis zur Eintragung der Angabe “Bayerisches Bier” in dem bei der Europäischen Kommission geführten Register fort. In Betracht kommt vorliegend, dass die Marke der Beklagten den Ruf der Bezeichnung “Bayerisches Bier” in unlauterer Weise ausnutzt (§ 127 Abs. 3 MarkenG). Ob dies der Fall ist, muss nunmehr das OLG München entscheiden.

Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 69/04 - Bayerisches Bier II

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Rechtsstreit um den „Tatort“-Vorspann
2. März 2011

Der „Tatort“, den Fernsehzuschauern seit 40 Jahren ein Begriff, hatte im vergangenen Jahr in einem Urheberrechtsprozess das Landgericht München I beschäftigt. Dessen Urteil, gegen das beide Parteien Berufung eingelegt hatten, wurde nunmehr von einem Senat des Oberlandesgerichts München zum überwiegenden Teil aufgehoben.  Gegenstand des Rechtsstreits waren (bei einem Streitwert von 150.000,–€) urheberrechtliche Nachvergütungs- und Auskunftsansprüche sowie Ansprüche auf Urheberbenennung im Zusammenhang mit dem Vorspann der beliebten Krimiserie, in dem die Augenpartie eines Opfers, ein Fadenkreuz und die Beine eines davonlaufenden Täters zu sehen sind.Die Klägerin, eine Grafikerin, Buchillustratorin, Trickfilmerin und Autorin hatte im Wege der sogenannten „Stufenklage“ den Bayerischen Rundfunk und den Westdeutschen Rundfunk, zwei öffentlich-rechtliche Sendeanstalten im Rahmen des ARD-Verbundes, darauf verklagt, die Benennung einer anderen Person als Urheber zu unterlassen und im Vorspann der Krimiserie als dessen Urheberin genannt zu werden, sowie darauf, eine weitere Vergütung für die Nutzung des Vorspanns zu erhalten.Die Klägerin behauptete, Alleinurheberin des die Grundlage des Vorspanns bildenden sogenannten Storyboards sowie Miturheberin bei der Verfilmung des Vorspanns zu sein. Zwischen der an die Klägerin vor mehr als vierzig Jahren ausbezahlten Pauschalvergütung von 2.500,– DM und den den Beklagten aus der exorbitanten Nutzung des „Tatort“-Vorspanns über einen Zeitraum von vier Jahrzehnten erwachsenen Vorteilen bestünde ein auffälliges bzw. grobes Missverhältnis, das es durch weitere Zahlungen auszugleichen gelte.Dem war das Landgericht in seinem Urteil vom 24. März 2010 weitestgehend gefolgt, indem es der Klägerin sowohl das Recht zusprach, als Urheberin genannt zu werden als auch zur Vorbereitung ihres Zahlungsanspruchs einen umfangreichen Auskunftsanspruch zubilligte.  Das Oberlandesgericht sah die Sache jetzt weitgehend anders.  Es hat die Entscheidung des Landgerichts lediglich insoweit bestätigt, als den Beklagten verboten worden war, die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, dass der „Tatort“-Vorspann von einem namentlich benannten Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks/Fernsehens kreiert worden sei. Dies, so das Oberlandesgericht, sei eine das Urheberpersönlichkeitsrecht der Klägerin verletzende und deren Unterlassungsanspruch begründende Handlung, da es nicht den Tatsachen entspräche, dass die von den Beklagten benannte Person die alleinige Inhaberschaft an dem „Tatort“-Vorspann habe.  In Bezug auf die von der Klägerin beanspruchte Nachvergütung hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.  Im einzelnen:Nach den deutschen urheberrechtlichen Vorschriften hat der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, einen Anspruch darauf, dass sich der andere verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird (sogenannter Fairnessausgleich, § 32a UrhG, vormals in dem - andere Voraussetzungen für eine Beteiligung an den Erträgnissen formulierenden - „Bestsellerparagraphen“ des § 36 UrhG a.F. geregelt). Dabei ist es unerheblich, ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können. Bestehen klare Anhaltspunkte für einen entsprechenden Anspruch, so kann der Urheber Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung verlangen, um die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können.Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht im Fall der Klägerin nicht als erfüllt angesehen. Die Auffassung des Landgerichts, sämtliche urheberrechtsschutzfähigen Werke unterlägen im Falle eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der Nutzung des Werks und der dem Urheber hierfür entrichteten Gegenleistung einer Nachvergütungspflicht des Werknutzers, kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts so pauschal gesehen keinen Bestand haben. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle, so der Senat ausdrücklich, die Anwendung des „Fairnessparagraphen“ (§ 32a UrhG) unter dem Vorbehalt stehen, dass der Beitrag des eine Nachvergütung beanspruchenden Urhebers für das Gesamtwerk nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.Der „Tatort“-Vorspann habe innerhalb des Gesamtwerks der „Tatort“-Krimis lediglich kennzeichnende Funktion und weise den Fernsehzuschauer in markanter Weise auf die nachfolgende Sendung hin. Dass der „Tatort“-Vorspann über einen hohen Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung verfüge, sei in erster Linie auf die regelmäßige Ausstrahlung des unverändert gebliebenen Vorspanns über einen Zeitraum von 40 Jahren zurückzuführen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertige allerdings nicht die Annahme, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vorspann um einen wesentlichen Beitrag zum Gesamtwerk, namentlich dem nachfolgenden Kriminalfilm, handele. Die häufige Nutzung des „Tatort“- Vorspanns sei in erster Linie auf die hohe Akzeptanz, welche die dem Vorspann nachfolgenden, in der Regel 90-minütigen Filme der Krimiserie „Tatort“ beim Publikum finden, zurückzuführen. Es könne kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass der Fernsehzuschauer sich den „Tatort“ nicht wegen des Vorspanns ansehe. Der sich auf die Hinweisfunktion beschränkende, keinen weiteren Einfluss auf den nachfolgenden Film nehmende streitgegenständliche Vorspann sei im Ergebnis als lediglich untergeordneter Beitrag zum Gesamtwerk anzusehen, dessen Auswertung einen Fairnessausgleich nicht gebiete.  Im Übrigen hat das Oberlandesgericht München das landgerichtliche Urteil auch insoweit aufgehoben, als dieses den Beklagten untersagte, den streitgegenständlichen „Tatort“- Vorspann ohne Benennung der Klägerin als Urheberin zu nutzen.  Zwar könnten, wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, die Beklagten dem Benennungsanspruch der Klägerin keinen ausdrücklichen Verzicht, wohl aber eine entgegenstehende Branchenübung entgegenhalten, wonach es aufgrund der Vielzahl der Mitwirkenden an einer Fernsehserie und den begrenzten Möglichkeiten, im Rahmen eines Vor- oder Abspanns diese zu benennen, unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der am Filmvorhaben Beteiligten als auch der Zuschauer allgemein üblich sei, lediglich die am Entstehen des Filmwerks maßgeblich Beteiligten im Vor- bzw. Abspann namentlich aufzuführen.Nach den Umständen des konkreten Falles hätten die Beklagten auch, so das Oberlandesgericht, nicht mehr damit rechnen müssen, dass die Klägerin, die ein Fehlen der Urheberbenennung über viele Jahre hinweg gegenüber den Beklagten nicht gerügt hat, nun entgegen der von ihr jahrzehntelang unbeanstandeten Praxis der Beklagten ihren Benennungsanspruch als Urheberin geltend mache.  Im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen wurden der Klägerin 9/10, den Beklagten samtverbindlich 1/10 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.  

Das Geschäftszeichen der oberlandesgerichtlichen Entscheidung vom 10.02.2011 lautet: 29 U 2749/10; die Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

 

Quelle: Pressestelle des OLG München

 

Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums tritt in Kraft
29. August 2008

Im Kampf gegen Produktpiraterie und zur Stärkung des geistigen Eigentums tritt am 01.09.2008 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie in Kraft. [Anwalt News weiter…]

BGH: Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern unzulässig
27. August 2008

Nach dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 17.07.200 - Az. I ZR 219/05) können auch Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden.

BGH bestätigt Haftung eines Internetauktionshauses für Markenverletzungen
30. April 2008

Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erneut entschieden, dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.

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LG Braunschweig: Markenrechtsverletzung durch Google Adwords
20. Februar 2008

Das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 30.01.2008 (Az.: 9 O 2958/07 445) entschieden, dass die Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword beim Schalten einer Anzeige im Rahmen einer Google-Adword-Kampagne grundsätzlich eine Markenrechtverletzung darstellt. Damit hielt das Gericht an seiner bereits mehrfach in früheren Entscheidungen vertretenen und vom OLG Braunschweig bestätigten Rechtsprechung fest (LG Braunschweig, Urteil vom 07.03.2007 ? Az. 9 O 2382/06 und Beschluß vom 04.10.2006 ? Az. 901678/06; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.12.2006 ? Az. 2 W 177/07, Urteil vom 12.07.2007 ? Az. 2 U 24/07 und Beschlüsse vom 28.09.2007 ? Az. 2 U 66/07 und Az. 2 U 61/07).

Das Gericht hat jedoch zugleich einschränkend festgestellt, dass eine Markenrechtsverletzung nur dann vorliege, wenn die fremde Marke auch nachweislich als Keyword verwendet wurde. Voraussetzung für eine Markenrechtsverletzung sei, dass der Verletzte beweist bzw. im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft macht, dass das geschützte Zeichen auch tatsächlich als sogenanntes Keyword i.S.v. § 14 MarkenG genutzt worden ist. Sei es durch direkte Eingabe durch den Verletzer oder über die quasi automatische Hinzufügung durch die Google-Standardoption “weitgehend passende Keywords”.

Bundesrat verabschiedet Urheberrechtsnovelle (”Zweiter Korb”)
23. September 2007

Der Bundesrat hat am 21. September 2007 dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft zugestimmt. Das (auch als „Zweiter Korb” der Urheberrechtsnovelle titulierte) Änderungsgesetz wird voraussichtlich zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. [Anwalt News weiter…]

Bundestag verabschiedet Urheberrechtsnovelle
6. Juli 2007

Der Bundestag hat am 05.07.07 eine weitere Novelle zum UrhG verabschiedet. [Anwalt News weiter…]

Speicherung von IP-Adressen: Provider ändern Praxis
8. März 2007

Die Internet-Provider, allen voran die Telekom, ändern nach einem Bericht von heise-online sukzessive ihre bisherige Praxis hinsichtlich der Speicherung der Verbindungsdaten ihrer Kunden. ”Offenbar werden vor allem die dynamisch vergebenen IP-Adressen für DSL-Kunden neuerdings schon nach wenigen Tagen wieder gelöscht”. [Anwalt News weiter…]

Beschränkung der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzung durch Verbraucher - Gesetzesinitiative des Bundeskabinetts
14. Februar 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink

I. Gesetzentwurf 

Das Bundeskabinett hat am 24. Januar 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie beschlossen, welcher den Schutz des geistigen Eigentums stärken und ein effektives Vorgehen gegen Produktpiraterie ermöglichen soll.

Zentrale Regelungsgegenstände sind u.a. die vereinfachte Vernichtung von Piraterieware, die Etablierung von Informationsansprüchen gegenüber Dritten (z.B. Spediteuren oder Internet-Providern), um hierdurch die Hintermänner effizienter erreichen zu können, sowie die Möglichkeit zur Sicherstellung von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, um hierdurch eine Beweiserleichterung in einem gerichtlichen Verfahren zu erreichen. Durch die vorgesehene Gesetzesnovelle wird eine Vielzahl von Einzelgesetzen modifiziert (Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz).

Zugleich soll das Gesetz die Situation der Verbraucher bei Urheberrechtsverletzungen verbessern. So wurden Verbraucher bislang bei Urheberrechtsverletzungen (z.B. durch unrechtmäßiges Filesharing) mit erheblichen Abmahnkosten belastet. Diese Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme sollen nach dem ausdrücklichen (vorgesehenen) Wortlaut des § 97a UrhG in einfach gelagerten Fällen auf 50,- Euro beschränkt werden.

Hierzu führt Justizministerin Brigitte Zypries aus: “Mit der Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs auf 50 Euro für die erste anwaltliche Abmahnung stellen wir sicher, dass bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nicht über das Ziel hinausgeschossen wird. Wer keine geschäftlichen Interessen verfolgt, ist künftig vor überzogenen Abmahnkosten besser geschützt” .

Die hier relevante Änderung des § 97a UrhG soll nach dem Gesetzentwurf wie folgt lauten:

§ 97a Abmahnung

(1) ….. 

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50 Euro.

Die Kostenbegrenzung erfordert freilich, dass die anwaltliche Tätigkeit nicht über die erste Abmahnung hinausgeht (dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Abgemahnte nicht reagiert und daher ein gerichtliches Verfahren durchgeführt, ggf. auch eine zweite Abmahnung ausgesprochen wird). Zudem muss es sich bei der festgestellten Urheberrechtsverletzung um einen “einfach gelagerten Fall” mit einer “nur unerheblichen Rechtsverletzung” handeln.

Die Bundesregierung definiert diese unbestimmten Rechtsbegriffe wie folgt:

Einfach gelagert ist ein Fall dann, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört.”   

“Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.”

Der vollständige Gesetzesentwurf nebst Begründung wird von der Bundesregierung als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen können über die Internetpräsenz der Bundesregierung abgerufen werden.

II. Praxishinweise

Da die vorgesehenen Gesetzesänderungen noch nicht in geltendes Recht erwachsen sind, verbleibt es bei aktuellen Gesetzesverstößen bei der derzeitigen Rechtslage.

Aber auch bei Inkrafttreten der Novelle wird zu berücksichtigen sein, dass sich ein Verbraucher nicht per se auf seinen “Verbraucherstatus” zurückziehen und die Reduzierung der Abmahnkosten auf 50,- Euro für sich beanspruchen kann. So werden die Gerichte in jedem Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen und einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung feststellen müssen. Eine diese Begriffe konkretisierende Judikatur bleibt mithin abzuwarten.

Zudem ist zu beachten, dass nach dem ausdrücklichen Willen der Regierung die Kostenreduzierung nicht für (auch Klein-) Gewerbetreibende (so z.B. bei gewerbsmäßigen Veräußerungen über ebay) gelten soll.

Kanzlei MICHAEL setzt sich gegen MR Branchen beim OLG Frankfurt a.M. erfolgreich zur Wehr
29. November 2006

Die MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft hat versucht, der Kanzlei MICHAEL gerichtlich zu untersagen, weiterhin auf ihrer Homepage, den Namen “MR Branchen und Telefon” zu verwenden. Den Antrag auf einstweilige Verfügung hatte bereits das Landgericht Frankfurt a.M. zurückgewiesen. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde erteilte nun auch das Oberlandesgericht Franfurt a.M. der Rechtsauffassung von MR eine klare Absage (Beschluss vom 22.11.2006 - 6 W 200/06). Das OLG machte in seiner Entscheidung deutlich, dass MR unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht. Die Kanzlei MICHAEL ist daher berechtigt, auch in Zukunft ihre Mandanten über den Sachstand gegen MR zu informieren.

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LG Frankfurt a.M.: Verbreitung von Inhaltsmitteilungen fremder Texte (”abstracts”) im Internet ist zulässig
26. November 2006

Die Verbreitung von Inhaltsmitteilungen fremder Texte, sogenannter “Abstracts”, verstößt weder gegen das Urheberrecht des Rechteinhabers, noch gegen das Wettbewerbs- oder das Markenrecht. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden und damit eine Unterlassungsklage der «Frankfurter Allgemeinen Zeitung» (FAZ) gegen den Internet-Anbieter «Perlentaucher» abgewiesen (Urteil vom 23.11.2006, Az.: 2-03 O 172/06). In einem zweiten Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main blieb auch die Unterlassungsklage der “Süddeutschen Zeitung” gegen das Internet-Anbieter Kulturmagazin erfolglos. 

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GEMA: Regierungsentwurf bedroht Künstlerinteressen
23. Juli 2006

Musikorganisationen fordern den Bundestag auf, den Urheberrechtsschutz in Deutschland nicht zu gefährden

Nach der Ankündigung von Bundeskanzlerin Angela Merkel während ihres China-Besuchs, beim Urheberrechtsschutz “hart und klar” zu bleiben, haben der Deutsche Musikrat, die GEMA und die GVL an die Mitglieder des Deutschen Bundestages appelliert, diese Grundsätze auch in Deutschland zu beherzigen. Würde der heute im Bundestag in erster Lesung beratene Regierungsentwurf zum „Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ (Korb 2) unverändert umgesetzt, käme dies einer Enteignung der Kreativen gleich.

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Aktionsbündnis fordert wissenschaftsfreundlicheres Urheberrecht
21. Juni 2006

Nicht nur Filesharer bekommen die Restriktionen des deutschen Urheberrechts täglich zu spüren. Auch Wissenschaft und Forschung sehen die neuen Urheberrechtsregeln als innovationsfeindlich an. Diese Wissenschaftler haben sich zu einem Aktionsbündnis zusammengeschlossen, welches sich nun in einem offenen Brief an die Bundeskanzlerin wendet.
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Gericht bestätigt Patentverletzung durch Microsoft
19. Juni 2006

Die Software Microsoft Office verletzt ein Patent des Programmierer Carlos Armando Amanda. Der Mann aus Guatemala hatte Microsoft eine Technik angeboten, mit der Daten zwischen Access und Excel ausgetauscht werden können. Microsoft lehnte das Agebot ab, veröffentlichte aber kurze Zeit später eine Office Version, die eine vergleichbare Funktion aufwies.

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LG Leipzig: Streit um Ampelmännchen entschieden
16. Juni 2006

Aktenzeichen: 05 O 7616/04
Ein sächsischer Unternehmer hatte isch vor einigen Jahren die Markenrechte an dem DDR-Ampelmännchen sichern lassen. Da er die Marke aber kaum nutzte, klagte eine Berliner Gesellschaft und beanspruchte die Markenrechte für sich. Die Klage hatte größtenteils Erfolg:

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StA Augsburg: Staatsanwalt fordert hohe Strafe für Filesharer
12. Juni 2006

Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat beim AG Augsburg Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gegen einen Filesharer gestellt. Auf dem Rechner des Mannes wurden 46 Musikstücke sichergestellt. Pro Song fordert die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen. Insgesamt also 460 Tagessätze. “Diese Forderung ist viel zu hoch”, erläutert der auf Online-Recht spezialisierte Rechtsanwalt Christian Solmecke. “Im Jahr 2004 hat das Amtsgericht Cottbus einen Filesharer, der 272 Lieder angeboten hat, zu einer Strafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Selbst dieses Urteil war schon überzogen.”

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LG München I: Yellow Strom gewinnt Markenstreit gegen Go Yellow
8. Juni 2006

Der Branchendiest “Go Yellow”, der insbesondere durch seine Fernsehwerbung mit der Prominenten Paris Hilton auf sich aufmerksam gemacht hat, darf den beworbenen Namen “Go Yellow” nicht mehr verwenden. Der Stromanbieter “Yellow Strom” hat vor dem Landgericht München I ein entsprechendendes Urteil erwirkt.

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LG Braunschweig: Einstweilige Verfügung gegen save.tv
8. Juni 2006

Eine Berliner Filmproduzentin hat eine eistweilige Verfügung gegen den Online-Viderorekorder-Dienst save.tv erwirkt. save.tv wird es darin untersagt, Filme der Produzentin mitzuscheiden und seinen Kunden weiterzugeben.

Solche Online-Videorekorder sind derzeit rechtlich umstritten (für die Nutzer selbst aber keinesfalls strafbar). Große Medienanstalten sehen darin eine Verletzung Ihrer Urheber- bzw. Nutzungsrechte. So urteilte beispielsweise das LG Leipzig im Mai 2006, dass der Online-TV-Recorder shift.tv gegen das Urheberrecht von RTL verstoßen.

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BVerfG: Promi-Fotograf scheitert mit Klage vor Verfassungsgericht
8. Juni 2006

Der Fotograf Peter Sylent hat sich darauf spezialisiert, vom Hubschrauber aus Luftbilder von Promi-Anwesen auf der Mittelmeerinsel Mallorca zu machen und den Medien zusammen mit Namen und Lagebeschreibung anzubieten. Eine Fernsehzeitschrift veröffentlichte die Bilder mit den Angaben. Die Leser wurden zugleich aufgefordert, die Möglichkeit zu nutzen und Prominente dort zu besuchen. Gegen diese Fotos klagte die Film- und Fernsehproduzentin Regina Ziegler, deren Anwesen auf Mallorca fotografiert worden war.

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BGH: Nutzung fremder Marken in HTML-Meta-Tags ist unzulässig
24. Mai 2006

Die Einbindung von Markennamen und Unternehmenskennzeichen im HTML-Quelltext als so genannte Meta-Tags zur Steigerung der Trefferanzahl bei Suchmaschinen ist unzulässig. [Anwalt News weiter…]

Bundesrat: Wissenschaftsfreundlicheres Urheberrecht
22. Mai 2006

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. So weist er darauf hin, dass das Urheberrecht bildungs- und wissenschaftsfreundlicher ausgestaltet werden müsse, da sonst zu befürchten sei, dass es zu gravierenden Einschränkungen in der Nutzung von elektronischen Medien im Bereich der Hochschulen und Bibliotheken komme und der Zugang zu wissenschaftlichen Informationen verknappt und verteuert werde. [Anwalt News weiter…]

BMJ: Urheberrechtsnovelle schafft fairen Ausgleich
19. Mai 2006

Der Bundesrat hat in der heutigen Sitzung die Bundesregierung aufgefordert, die im Regierungsentwurf vorgesehene gesetzliche Deckelung des Vergütungsanspruchs auf maximal 5 Prozent des Gerätepreises zu überprüfen. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries erwiderte auf die bereits von Urhebervertretern geäußerte Kritik, dass die Urheberrechtsnovelle der Bundesregierung in der Frage der Vergütungsabgabe einen neuen Weg gehe, der die Interessen der Urheber und Geräteindustrie fair ausgleiche. [Anwalt News weiter…]

«WM 2006» doch als Markenname geschützt ?
19. Mai 2006

Seit Ende April 2006 nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes besteht zumindest teilweise kein Schutz mehr am Markenname «WM 2006» in Deutschland. Nun hat eine Kanzlei aus München für die FIFA vor drei verschiedenen Landgerichten die Rechte an der Marke «WM 2006» durchgesetzt, indem es sich auf eine Eintragung als europäische Gemeinschaftsmarke berief. In allen drei Fällen handelt es sich um Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Bundesrat: Urheberrecht soll wissenschaftsfreundlicher werden
19. Mai 2006

Der Bundesrat hat heute zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Er weist darauf hin, dass das Urheberrecht bildungs- und wissenschaftsfreundlicher ausgestaltet werden müsse, da sonst zu befürchten sei, dass es zu gravierenden Einschränkungen in der Nutzung von elektronischen Medien im Bereich der Hochschulen und Bibliotheken komme und der Zugang zu wissenschaftlichen Informationen verknappt und verteuert werde.

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Kein Markenschutz für
28. April 2006

Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Rechtsbeständigkeit der für die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) eingetragenen Marken „FUSSBALL WM 2006“ und „WM 2006“ zu entscheiden.

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Umfangreiche
22. März 2006

Die Bundesregierung hat am 22. März 2006 den Entwurf eines Gesetzes Modernisierung des Urheberrechts beschlossen. „Mit dem „Zweiten Korb“ der Urheberrechtsnovelle modernisieren wir das Recht des geistigen Eigentums und passen es den Anforderungen der Informationsgesellschaft an.

Es geht um einen fairen Interessenausgleich zwischen den Kreativen, den Verwertern, der Geräteindustrie, den Nutzern sowie dem Kulturbetrieb und der Wissenschaft. Der Zweite Korb macht das deutsche Urheberrecht fit für das digitale Zeitalter“, betonte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. [Anwalt News weiter…]

LG Oldenburg: Zum Begriff der
23. Februar 2006

LG Oldenburg Urteil vom 11. 1. 2006 - 5 S 740/05

In einem umgestalteten Bullenstall hat der Beklagte eine Beachparty durchgeführt. Dabei wurden Musik-CDs abgespielt und Videos auf einer Großleinwand präsentiert. 83 Personen zahlten einen Eintritt von 13 Euro. Beworben wurde die Verwanstaltung unter dem Motto “Die legendäre Beachparty geht in die vierte Runde!!!“.
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LG Frankfurt: Kein Auskunftsanspruch gegen den Internet-Provider bei Urheberrechtsverletzungen durch Dritte
25. Januar 2005

Ein Internet-Access-Provider ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Namen und die Anschrift eines Internetnutzers mitzuteilen, der im Internet Musikdateien zum Herunterladen anbietet und dadurch Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt.

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