Übersicht > IT-Recht, Verbraucherrecht, Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg: Online-Händler müssen in der Widerrufsbelehrung oder im Impressum nicht zwingend eine Fax-Nummer angeben
3. März 2008

Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 05.07.2007 - Az. 5 W 77/07) müssen Online-Händler weder in der Widerrufsbelehrung noch im Impressum zwingend eine Fax-Nummer angeben.

Das OLG Hamburg hat ausdrücklich klargestellt, dass den gesetzlichen Bestimmungen keine Verpflichtung des Unternehmers - auch nicht stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzt - dahingehend zu entnehmen sei, dass der Unternehmer stets auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel zwingend bereitzuhalten habe. § 312c Abs. Satz 1 BGB normiere lediglich das klare und verständliche Bereitstellen von Informationen entsprechend einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise, ohne dieses vorzugeben. In der Muster-Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zur BGB-InfoV habe die dort verwendete Formulierung erkennbar nur Beispielscharakter (..also z.B) und lasse die vorzunehmenden Angaben gerade frei (zusätzlich können angegeben werden bei Gestaltungshinweisen). Ein Kommunikationsweg per Telefax sei zwar wünschenswert. Ein rechtlicher Zwang für jeden Unternehmer, der einen Fernabsatzvertrag abschließen möchte, ein Telefax als Kommunikationsmittel anzuschaffen und dies ständig betriebsbereit zu halten, bestehe aber mangels eindeutiger gesetzgeberischer Vorgaben nicht.

OLG Köln zur Unzulässigkeit von Werbung mit Rabattaktionen
26. Februar 2008

Nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 15.02.2008 (Az. 6 U 140/07) ist die Werbung mit einer Rabattaktion unzulässig, wenn der frühere Preis ohne den Nachlass nicht zeitnah vor der Werbeaktion gefordert worden ist. Bei einer Werbung mit Rabattgewährung gehe der Verbraucher davon aus, dass ihm mit dieser Aktion ein gegenüber der früheren Situation günstigeres und vorteilhaftes Angebot gemacht werde. Wurde der höhere Preis aber schon längere Zeit vor der Aktion nicht verlangt, werde der Verbraucher irregeführt, so dass eine unlautere Wettbewerbshandlung gegeben sei.

Im Streitfall hat das OLG einem Möbelhaus durch Urteil verboten, in Zeitungsanzeigen mit einem XXLWochenende mindestens 26 % + Rabatt auf alles zu werben. Gegen die Werbeaktion hatte der Kölner Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe e. V. geklagt und bereits vor dem Landgericht Köln Recht bekommen.

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KG Berlin: AGB-Klausel “Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig” ist wettbewerbswidrig
19. Februar 2008

Eine Klausel in AGB mit der Formulierung “Teillieferung und Teilabrechnungen sind zulässig” ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen (§§ 323 Abs. 1, Abs. 4, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unvereinbar und verstößt gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 2a BGB. Dies hat das KG Berlin mit Beschluss vom 25.01.2008 (Az. 5 W 344/07) entschieden.

Wer in seinen AGB eine derartige Klausel verwendet, kann wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden. Nach Auffassung des KG Berlin enthalten § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 309 Nr. 2 a BGB, soweit sie wie Leistungsverweigerungsrechte des Verbrauchers und Rücktrittsrechte desselben nach einem Verzug des Schuldners sicherstellen, Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

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Sie haben eine Abmahnung wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes erhalten ? Wir helgen Ihnen weiter !
13. Februar 2008

Sie betreiben einen Online-Shop oder einen eBay-Shop und haben nun eine Abmahnung in Ihrer Post gefunden ? 

In diesem Fall sollten Sie unbedingt reagieren und die Abmahnung von einem auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Keinesfalls sollten Sie die Abmahnung einfach unberücksichtigt lassen. Hierdurch können Ihnen erhebliche Nachteile entstehen. Höchstwahrscheinlich wird die Gegenseite ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen. Dadurch würden Verfahrenskosten anfallen, welche die Kosten der Abmahnung noch übersteigen. 

Auch raten wir davon ab, die von der Gegenseite geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung einfach zu unterschreiben. Möglicherweise ist die Unterlassungserklärung viel zu weit gefasst, so dass Sie auch bei anderen Verstößen die Vertragsstrafe zahlen müssen. Überdies sollten Sie berücksichtigen, dass Sie sich durch Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung für die Dauer von 30 Jahren verpflichten, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Wenn Sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, müssen Sie für jeden einzelnen Verstoß  die Vertragsstrafe zahlen.

Die Kosten der Abmahnung müssen Sie nur dann bezahlen, wenn die Abmahnung inhaltlich gerechtfertigt und der Gegner auch zur Abmahnung berechtigt war. Im Wettbewerbsrecht sind nur Mitbewerber und Wettbewerbsvereine berechtigt, Unternehmer abzumahnen. Mitbewerber ist dabei nur derjenige, der auch tatsächlich im Wettbewerb mit Ihnen steht, also gleiche oder gleichartige Waren verkauft wie Sie. Inhaltlich gerechtfertigt ist eine Abmahnung nur dann, wenn das Ihnen vorgeworfene Verhalten auch tatsächlich wettbewerbswidrig ist. Mit Hilfe unserer FAQ können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen, welche Verstöße insbesondere beim eBay-Handel abmahnfähig sind.

Um finanzielle Risken zu vermeiden, scheuen Sie sich daher nicht, uns Ihre Abmahnung zur Überprüfung vorzulegen. Schildern Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-0) oder per E-Mail den Sachverhalt. Wir beraten Sie dann, wie auf die Abmahnung sinnvoller Weise reagiert werden kann.

KG Berlin: Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes kann rechtsmissbräuclich sein
12. Februar 2008

Das Kammergericht Berlin hat entschieden (Beschluss vom 25.01.2008 - Az. 5 W 371/07), dass eine unverhältnismäßige Auswahl des fliegenden Gerichtsstandes in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten rechtsmissbräuchlich sein kann. Im Streitfall hat die Antragstellerin in den Jahren 2006 und 2007 in 268 Fällen Abmahnungen ausgesprochen, und zwar mehrheitlich wegen unzutreffender Widerrufsbelehrungen bei eBay. Dabei hat sie in der Mehrzahl der Fälle ihre wettberwerbsrechtlichen Ansprüche unter Berufung auf den fliegenden Gerichtsstand (§ 14 Abs. 1 Satz 2 UWG) bei Gerichten anhängig gemacht, die in erheblicher Entfernung zum Geschäfts-/Wohnsitz des Abgemahnten lagen. Nach Auffassung des KG Berlin hat sich die von der Antragstellerin praktizierte Gerichtsstandswahl  dadurch ausgezeichnet, dass sie offenkundig darauf abzielte, ein dem jeweiligen Gegner ortsfernes Gericht auszuwählen. Dies lege die Annahme des Rechtsmissbrauchs nahe, so das KG Berlin. 

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OLG Köln: Kosten einer nach Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Abmahnung sind nicht erstattungsfähig
25. Januar 2008

Es besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine vorgerichtliche Abmahnung. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 07.12.2007 (Az. 6 U 118/07) klargestellt, dass die Kosten einer erst nach Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Abmahnung demgegenüber nicht erstattungsfähig sind. In Fällen, in welchen eine Abmahnung erst nach Erwirken, aber noch vor Zustellung eines - deshalb auch als Schubladen- oder Vorratsverfügung bezeichneten - Titels ausgesprochen worden ist, komme ein Kostenerstattungsanspruch des Abmahnenden nicht in Betracht, da die Kosten der fraglichen Abmahnung nicht “erforderlich” im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG seien. Einer Ersatzfähigkeit über §§ 683 Satz 1, 677, 680 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) stünden die Kosteninteressen des Schuldners entgegen. Eine nach Erlass, aber vor Zustellung einer einstweiligen Verfügung ausgesprochene Abmahnung erfülle nämlich nicht mehr ihren vorgesehenen Zweck, eine gerichtliche Auseinandersetzung von vorneherein zu vermeiden. [Anwalt News weiter…]

BGH: Werbung mit Erstattung des Kaskoselbstbehalts durch Werkstatt unzulässig
7. Januar 2008

Mit Urteil vom 08.11.2007 (I ZR 192/06) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kfz-Reparaturwerkstätten nicht mit der teilweisen Erstattung des Selbstbehalts für teilkaskoversicherte Kunden werben dürfen. [Anwalt News weiter…]

Widerrufsbelehrung oder Rückgabebelehrung - Was ist sinnvoller ?
19. Dezember 2007

Das Gesetz gibt dem Unternehmer ein Wahlrecht, ob er den Verbrauchern entweder ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht gewährt. In der Vergangenheit haben wir bereits darüber informiert, dass Widerrufsrecht und Rückgaberecht keinesfalls gleichzeitig eingeräumt werden dürfen. Das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 01.11.2006 entschieden (Az. 3-08 0 164/06), dass die gleichzeitige Verwendung einer Widerrufs- und Rückgabebelehrung zur Abmahnung berechtigt. Der Unternehmer sollte sich deshalb entscheiden, ob er eine Widerrufsbelehrung oder eine Rückgabebelehrung verwendet. Um dem Händler diese Entscheidung zu erleichtern, stellen wir im Folgenden einmal die  Vor- und Nachteile der Widerrufsbelehrung gegenüber der Rückgabebelehrung vor.

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KG Berlin: Telefonnummer in der Rückgabebelehrung und unvollständige Angaben zu Auslandsversandkosten berechtigen nicht zur Abmahnung
10. Dezember 2007

Das KG Berlin hat mit Urteil vom 07.09.2007 (5 W 266/07) klargestellt, dass weder unvollständige Angaben zu den Auslandsversandkosten noch die Angabe einer Telefonnummer in der Rückgabebelehrung zur Abmahnung berechtigen. Der Rechtsauffassung des OLG Frankfurt (Urteil vom 17.6.2004 - Az. 6 U 158/03), wonach  die Veröffentlichung einer Telefonnumer in der Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig ist, hat sich das KG Berlin dagegen ausdrücklich angeschlossen. 

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Grundsatzentscheidung des BGH zu Umsatzsteuer und Versandkosten bei Online-Shops
5. Dezember 2007

Der BGH hat durch Urteil vom 4.10.2007 (Az. I ZR 143/04) klargestellt, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten nicht unbedingt auf derselben Seite stehen müssen, auf der die Ware umworben wird. Es reicht nach Ansicht des BGH vielmehr aus, wenn diese Informationen “jedenalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite” bereitgestellt werden. Die Entscheidung stellt damit für sämtliche Online- und eBay-Händler eine erfreuliche Erleichterung der Anforderungen dar.

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OLG Köln: §§ 305 ff. BGB (vormals AGBG) i.d.R. keine Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG
29. Juni 2007

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 30.03.07 (6 U 249/06) entschieden, dass es sich bei den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB in der Regel nicht um Vorschriften handelt, die i. S. des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sind, das Marktverhalten zu regeln. [Anwalt News weiter…]

KG Berlin: Anbieterangaben auf “mich”-Seite (eBay) zulässig / Fehlender Ausweis der Umsatzsteuer kein erheblicher Wettbewerbsversto
6. Juni 2007

 von Rechtsanwalt Christoph Wink

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 11.05.2007 (5 W 116/07) entschieden, dass der Anbieterkennzeichnungspflicht (Impressumpflicht) nach § 5 TMG in einem Internetauftritt bei eBay auch durch einen Eintrag auf einer nachgelagerten Seite (bei eBay i.d.R. die “mich” - Seite) genügt wird. Zudem hat das KG befunden, dass die fehlende Angabe über die in dem ausgewiesenen Angebotspreis enthaltenen Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nicht zwangsläufig einen Wettbewerbsverstoß darstellt.  [Anwalt News weiter…]

OLG Hamburg: Fehlende Angabe über Versandkosten bei eBay-”Sofort-Kauf” als Wettbewerbsversto
23. März 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink 

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 15.02.07 (3 U 253/06) entschieden, dass bei dem Angebot eines gewerblichen eBay-Verkäufers, der eine Ware zum Direktkauf anbietet (”Sofort-Kaufen” - Option), auf der Angebotsseite (und nicht etwa auf einer Unterseite, die zunächst über einen Link aufgerufen werden muß) zwingend die etwaig anfallenden Liefer- und Versandkosten anzugeben sind. Wer die Angaben unterläßt, begehe einen rechtlich erheblichen Wettbewerbsverstoß i.S.d. §§ 3, 4 Nr.11 UWG, so die Hamburger Richter.

Auch der fehlende Hinweis auf die im (Direktkauf-Preis) enthaltene Mehrwertsteuer kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen. [Anwalt News weiter…]

LG Berlin bestätigt Rechtsprechung des Kammergerichts zu Widerrufsbelehrungen bei eBay-Angeboten
6. März 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink 

Das KG Berlin hat mit seinen viel diskutierten Beschlüssen vom 18.07.2006 (5 W 156/06) sowie vom 05.12.06 (5 W 195/06) grundlegende Entscheidungen zur Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung bei einem Vertragsschluß zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher auf der Internetplattform eBay getroffen (wir berichteten).

Das LG Berlin hat mit Beschluß vom 23.02.2007 (96 O 52/07, bislang unveröffentlicht) die nunmehr ständige Rechtsprechung des KG Berlin noch einmal ausdrücklich bestätigt. Nach Ansicht der Berliner Richter stellen Verstöße gegen die folgenden Grundsätze einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. UWG dar, gegen den mittels einer Abmahnung sowie einer Unterlassungsklage bzw. einer einstweiligen Verfügung vorgegangen werden kann:

  • Bei Fernabsatzverträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher auf der Internetplattform eBay beträgt die Widerrufsfrist einen Monat und nicht zwei Wochen.
  • Die Widerrufsfrist beginnt nicht bereits mit der Widerrufsbelehrung im eBay-Angebot. Die Formulierung “Die Frist beginnt mit Wirksamkeit des Vertrages und Erhalt dieser Belehrung” ist damit fehlerhaft.

 

Die Entscheidungen haben zu einem erheblichen Handlungsbedarf seitens der eBay-”Powerseller” geführt. Jeder Unternehmer ist dringend gehalten, sein Engagement bei eBay zu überprüfen, um z.T. kostenintensive Abmahnungen und Klageverfahren zu vermeiden.

Die Entscheidung des LG Berlin kann von unserer Homepage als pdf-Dokument heruntergeladen werden.

OLG Koblenz: Streitwert bei Rechtsstreit über unerwünschte Werbemails
6. März 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink

Das OLG Koblenz hat in seinem Beschluß vom 29.09.06 (14 W 590/06), auf den aktuell jurPC hinweist, entschieden, dass bei einem Rechtsstreit über unverlangt zugesandte eMail-Werbung (spam-mails) ein Streitwert von € 10.000,- als angemessen anzusehen ist und bestätigt damit die vorinstanzlich ergangene Entscheidung des LG Mainz (2 O 188/06).

Das Gericht bekräftigt ausdrücklich, dass spam-mails keinen Bagatellcharakter aufweisen. “Es handelt sich um ein Ärgernis, dessen finanziellem Anreiz nur durch eine entsprechende Streitwertfeststetzung begegnet werden kann”, so die Koblenzer Richter.

OLG Koblenz, Beschl. vom 29.09.06 (14 W 590/06), jurPC Web-Dok 27/2007

KG Berlin: Powerseller müssen in eBay-Angeboten ihren Vornamen ausschreiben
6. März 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink

I. Die aktuelle Entscheidung des KG Berlin zum eBay-Recht 

Eine weitere, in Ihren Auswirkungen erhebliche Entscheidung zur Gestaltung von Angeboten im Internet-”Auktionshaus” eBay hat das KG Berlin mit Beschluß vom 13.02.2007 (5 W 34/07) getroffen.

Das Kammergericht befand, dass gewerbliche Händler (Powerseller) im Rahmen ihrer Angebote auf der Internetplattform eBay ihren Vornamen ausschreiben müssen und nicht (wie durchaus häufig der Fall) abkürzen dürfen.

Gemäß § 312c Abs.1 Satz 1 BGB (i.V.m. Art. 240 EGBGB, § 1 BGB-InfoV) müssen dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen klare und unmißverständliche Informationen erteilt werden, wozu insbesondere auch Angaben über die Identität des Unternehmers und zum Widerrufsrecht gehören. Diese Verpflichtung sieht das Gericht als nicht erfüllt an, wenn der Vorname des Unternehmers nicht vollständig, sondern lediglich abgekürzt wiedergegeben ist.

Ein Unternehmer, der “seine Identität teilweise zu verschleiern sucht”, handele “aus dem Verborgenen” und erschwere dem potentiellen Erwerber seiner Waren insbesondere die Rechtsverfolgung. Hierdurch erlange er einen wettbewerbsrechtlich erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern.

Entsprechend bejahte das Gericht einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und entsprach dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen den anbietenden Unternehmer. 

Der vollständige Wortlaut der Entscheidung kann über die Internetpräsenz des KG Berlin als pdf-Dokument abgerufen werden.

II. Praxishinweis

Die Rechtsprechung stellt zum Zwecke eines effektiven Verbraucherschutzes hohe Anforderungen an gewerbliche Anbieter, die Vertragsabschlüsse über das Medium Internet und insbesondere über die Plattform eBay anbieten.

Verstöße u.a. gegen die gesetzlichen Verpflichtungen zur Einbindung eines Impressums in die eigene Homepage (TDG), zur Übernahme von Pflichtangaben auch bei elektronischer Geschäftskorrespondenz, z.B. eMail oder Fax (wir berichteten), zur Einbindung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung und nunmehr auch zur vollständigen Namensbenennung bei Gewerbetreibenden können erhebliche Folgen nach sich ziehen (Abmahnungen, einstweilige Verfügungsverfahren, etc.). Die hierdurch verursachten Kosten können erhebliche Ausmaße annehmen im Einzelfall sogar die Umsätze “kleinerer” Unternehmer überschreiten, so dass jeder Unternehmer dringend gehalten ist, seinen Internetauftritt sorgfältig zu prüfen und bei auftretenden Fragen fachkundigen Rat einzuholen.

Gleichzeitige Verwendung einer Widerrufs- und Rückgabebelehrung berechtigt zur Abmahnung
27. Februar 2007

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat entschieden (Urteil vom 01.11.2006 - Az. 3-08 0 164/06), dass die gleichzeitige Verwendung einer Widerrufs- und Rückgabebelehrung zur Abmahnung berechtigt. Online-Händler sollten sich daher entscheiden, ob sie den Verbauchern entweder eine Widerrufsbelehrung oder eine Rückgabebelehrung einräumen.

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Das neue Telemediengesetz (TMG) tritt am 01.März 2007 in Kraft
26. Februar 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink 

Zum 01.03.2007 wird neben dem 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag das neue Telemediengesetz (TMG) in Kraft treten. Das Gesetz ist Bestandteil des vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos, vogelegten und vom Bundeskabinett am 14.06.2006 beschlossenen Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer- Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - ElGVG).

Das Teledienstegesetzes (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) treten gleichzeitig außer Kraft.

Das TMG dient der Regelung und Vereinheitlichung der Bestimmungen über elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die in § 1 Abs. 1 TMG nunmehr einheitlich als “Telemedien” bezeichnet werden. Die ursprünglich vorgenommene Differenzierung in Tele- und Mediendienste wird aufgegeben.

Eine erklärte Intention des Gesetzgeber ist der verbesserte Schutz vor irreführenden Angaben bei der eMail-Werbung (sog. “spam” - eMails), welcher sich sowohl zugunsten der Verbraucher als auch der Unternehmen auswirkt. “Charakter und Herkunft” einer Werbung per eMail müssen sich künftig bereits aus Kopf- und Betreffzeile der Nachricht ergeben; die Empfänger sollen sich frei entscheiden können, wie sie mit dieser eMail umgehen, ohne sie (ggf. sogar verbunden mit etwaigen Sicherheitsrisiken) zuvor öffnen zu müssen.

Bundesminister Glos: “Mit dieser Anti-Spamregelung wollen wir die Anbieter erfassen, die ihren Mailversand durch gezielte Täuschungshandlungen besonders undurchsichtig gestalten und so die Empfänger daran hindern, sich vor unerwünschter Werbung zu schützen.”

Zuwiderhandlungen können nunmehr mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro verfolgt werden. Hierneben gilt im gewerblichen Bereich freilich der anerkannte Schutz gegen unverlangte eMail-Werbung nach Maßgabe des UWG.

Im weiteren beinhaltet das TMG auch Bestimmungen zum Datenschutz. Das TMG enthält hierbei eine neue Öffnungsklausel, wonach personenbezogene Daten offenbart werden müssen (a) gegenüber allen Behörden, die zum Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr tätig werden und (b) gegenüber Privaten, wenn dies zur Durchsetzung der “Rechte am geistigen Eigentum” erforderlich ist.

Ausweitung der Informationspflichten im Impressum gem. § 6 des Teledienstegesetzes (TDG)
13. Februar 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink   

I. Änderung des § 6 TDG 

Durch § 6 TDG wird die Verpflichtung der Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste begründet, konkrete Pflichtangaben über das Unternehmen in ihren Webauftritt einzubinden. In der Praxis erfolgt dies unter dem Impressum. 

Der Gesetzgeber hat durch Artikel 12 Absatz 15 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.06 (BGBl I, 2580 ff. [2585]) die Regelung in § 6 TDG mit Wirkung zum 01.01.2007 ergänzt. Die nunmehr geltende Gesetzesfassung stellt sich wie folgt dar (die Änderungen sind im Fettdruck hervorgehoben): 

§ 6 Allgemeine Informationspflichten  

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:   

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 

3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 

5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über 

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, 

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, 

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer, 

7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber. 

(2) Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. 

  

II. Praxishinweise 

Da Verstöße gegen die Informationspflichten des § 6 TDG durchaus einen Wettbewerbsverstoß darstellen und Maßnahmen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) nach sich ziehen können (Abmahnungen / Unterlassungsansprüche), sollten Diensteanbieter dringend prüfen, ob und inwieweit ihr Unternehmen den ergänzenden Bestimmungen unterfällt und eine entsprechende Anpassung ihres Internetauftritts vornehmen. 

 

 

Gesetzesnovelle: Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen nunmehr auch bei elektronischer Korrespondenz (eMail, Fax)
13. Februar 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink  

I. Gegenstand der Gesetzesänderung 

In einer Vielzahl von Einzelgesetzen (AktG, GenG, GewO, GmbHG, HGB) fand sich bislang expressis verbis nur die Verpflichtung der in das Handelsregister (bzw. in das Genossenschaftsregister) eingetragenen Kaufleute und Gesellschaften, bestimmte Pflichtangaben auf ihren Geschäftsbriefen zu tätigen. Der konkrete Inhalt dieser Pflichtangaben ist von der jeweiligen Unternehmensform abhängig und ergibt sich im einzelnen aus den gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtlich umstritten war in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich die Verpflichtung entsprechend dem Gesetzeswortlaut nur auf Geschäftskorrespondenz in “Papierform” oder darüber hinausgehend auch auf Korrespondenz auf elektronischem Wege (namentlich eMail oder auch Telefax) erstreckt. 

Der Gesetzgeber hat mit dem recht unscheinbaren Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.06 diesen juristischen Streit beendet und durch Ergänzung der Formulierung

 ”Auf allen Geschäftsbriefen … gleichviel welcher Form …”

in den jeweiligen Einzelgesetzen klargestellt, dass sich die Verpflichtung nunmehr auf jedwede Form der Geschäftskorrespondenz erstreckt. Die Gesetzesänderungen sind zum 01.01.2007 in Kraft getreten.

II. Von der Gesetzesnovelle betroffene Unternehmer/n

All diejenigen Kaufleute und Gesellschaften, die in das Handelsregister (bzw. in das Genossenschaftsregister) eingetragen sind, haben die gesetzlich vorgegebenen Pflichtangaben im Rahmen ihrer Korrespondenz - und ab dem 01.01.07 auch bei der Versendung von eMail und Telefax - zu berücksichtigen. Betroffen sind u.a. die folgenden Unternehmensformen:

  • § 80 AktG - Aktiengesellschaft 
  • § 25a GenG - Genossenschaft
  • § 35a GmbHG - Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • § 37a HGB - eingetragene(r) Kaufmann/Kauffrau (e.K. / e.Kfm. / e.Kfr.)
  • § 125a HGB - Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • § 161 i.V.m. § 125a HGB - Kommanditgesellschaft (KG)

 

Die Verpflichtung erstreckt sich über die §§ 177a, 125a HGB i.V.m. den zitierten Regelungen des GmbHG und des AktG auch auf typengemischte Gesellschaftsformen (z.B. GmbH & Co. KG, KGaA, GmbH & Co. OHG, AktG & Co. KG, AktG & Co. OHG, etc.).

Für Kleingewerbetreibende, die nicht mit einer Firma im Handelsregister eingetragen sind (hierzu zählt auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts [GbR = BGB-Gesellschaft]), sind in § 15b GewO (Gewerbeordnung) lediglich Regelungen über Pflichtangaben in Geschäftsbriefen enthalten.

§ 15b GewO wurde durch das EHUG nicht geändert. Dies könnte durchaus dafür sprechen, dass der Gesetzgeber Kleingewerbetreibende bewußt vor den verschärften Bestimmungen verschonen wollte. Eine rechtliche Sicherheit besteht hier (insbesondere vor dem Hintergrund des eingangs dargestellten Meinungsstreits) nicht. Es ist daher angeraten, dass auch Kleingewerbetreibende die für sie vorgesehenen Pflichtangaben zugeich auch in ihre geschäftlichen eMails, Telefaxe, etc. aufnehmen.

III. Praxishinweis

Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Pflichtangaben kann von den Registergerichten mit Zwangsgeld geahndet werden (im Falle der Kleingewerbetreibenden können Verstöße durch die zuständigen Ordnungsbehörden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden).

Darüber hinaus besteht die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme (Abmahnung / Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen) durch Wettbewerber nach Maßgabe des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), so dass die betroffenen Unternehmen dringend gehalten sind, ihre Geschäftskorrespondenz der aktuellen Gesetzeslage anzupassen.

Dies bedeutet, dass insbesondere die üblichen Telefaxvordrucke (Papier und EDV) und auch die Signaturdateien für den eMail-Verkehr zu modifizieren sind (Letzteres gilt insbesondere auch für die Versendung von eMails über Mobiltelefone, so z.B. mit Blackberry - Funktion).

Die von dem Verfasser zitierten Gesetze sind kostenfrei über die Internetpräsenz des Bundesministeriums der Justiz unter www.gesetze-im-internet.de abrufbar.

 

KG Berlin: Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung in Online-Shops ist wettbewerbswidrig
3. Januar 2007

Das Kammergericht Berlin hat in einem nun veröffentlichten Beschluss (Beschl. v. 6.12.2006 - 5 W 295/05) entschieden, dass eine in das Internet gestellte Widerrufbelehrung mit dem Inhalt “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” wettbewerbswidrig sei. Darüber hinaus hat das KG Berlin noch einmal seine Rechtsauffassung bestätigt, dass die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist auf der Handelsplattform eBay nicht 14 Tage, sondern einen Monat beträgt.  

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen des Vereins “Ehrlich währt am längsten”
14. Dezember 2006

Der schweizer Abmahnverein “Ehrlich währt am längsten” nimmt weiterhin massenhaft Abmahnungen von eBay-Händlern vor. Seit Oktober 2006 überschwemmt eine regelrechte Abmahnwelle des Vereins aus dem schweizerischen Zug Deutschland. In dem Formschreiben werden angebliche oder tatsächliche Wettbewerbverstöße abgemahnt. Der Abgemahnte wird aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Kosten in Höhe von 146,16 Euro zu erstatten. In der Unterlassungserklärung heißt es überdies, dass der Gegenstandswert vorläufig auf 25.000,00 Euro festgesetzt wird. Für die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus der Unterlassungserklärung soll man das Amts- bzw. Landgericht Oldenburg anerkennen.

Dabei ist der dubiose Schweizer Verein gar nicht berechtigt, Abmahnungen auszsprechen. Überdies sind die meisten Abmahnungen auch in der Sache gar nicht berechtigt: Der Schweizer Abmahnverein scheint noch nicht einmal zu prüfen, ob tatsächlich Verstöße gegen die gesetzlichen Informationspflichten gewerblicher Händler vorliegen. Stattdessen werden massenhaft auch Händler abgemahnt, deren Angebote in keinster Weise zu beanstanden sind.  Ein weiteres Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnungen ist, dass der Verein noch gegen keinen einzigen Abgemahnten gerichtlich vorgegangen. 

BGH: Unverlangte Telefax-Werbung ist auch gegenüber Gewerbetreibenden wettbewerbswidrig
12. Dezember 2006

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 01.06.2006 (Az.: I ZR 167/03) entschieden, dass die unaufgeforderte Übermittlung von Werbeschreiben per Telefax auch gegenüber Gewerbetreibenden wettbewerbswidrig ist.

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Kanzlei MICHAEL setzt sich gegen MR Branchen beim OLG Frankfurt a.M. erfolgreich zur Wehr
29. November 2006

Die MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft hat versucht, der Kanzlei MICHAEL gerichtlich zu untersagen, weiterhin auf ihrer Homepage, den Namen “MR Branchen und Telefon” zu verwenden. Den Antrag auf einstweilige Verfügung hatte bereits das Landgericht Frankfurt a.M. zurückgewiesen. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde erteilte nun auch das Oberlandesgericht Franfurt a.M. der Rechtsauffassung von MR eine klare Absage (Beschluss vom 22.11.2006 - 6 W 200/06). Das OLG machte in seiner Entscheidung deutlich, dass MR unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht. Die Kanzlei MICHAEL ist daher berechtigt, auch in Zukunft ihre Mandanten über den Sachstand gegen MR zu informieren.

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LG Frankfurt a.M.: Verbreitung von Inhaltsmitteilungen fremder Texte (”abstracts”) im Internet ist zulässig
26. November 2006

Die Verbreitung von Inhaltsmitteilungen fremder Texte, sogenannter “Abstracts”, verstößt weder gegen das Urheberrecht des Rechteinhabers, noch gegen das Wettbewerbs- oder das Markenrecht. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden und damit eine Unterlassungsklage der «Frankfurter Allgemeinen Zeitung» (FAZ) gegen den Internet-Anbieter «Perlentaucher» abgewiesen (Urteil vom 23.11.2006, Az.: 2-03 O 172/06). In einem zweiten Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main blieb auch die Unterlassungsklage der “Süddeutschen Zeitung” gegen das Internet-Anbieter Kulturmagazin erfolglos. 

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OLG Frankfurt a.M.: Streitwert bei fehlerhaftem Impressum und fehlender Widerrufsbelehrung nur 5.000,- EUR
20. November 2006

Das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 17.08.2006 - Az.: 6 W 117/06) hat kürzlich eine bemerkenswerte Entscheidung zum Streitwert bei einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung getroffen. Der Antragsgegner hatte auf seinen Geschäftsseiten ein fehlerhaftes Impressum verwendet, zudem fehlte die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung. Der Abtragsteller nahm daraufhin den Antragsgegner gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Gericht setzte den Streitwert erstaunlicher Weise auf nur 5.000,- EUR fest, obwohl in der Rechtsprechung gewöhnlich Streitwerte zwischen 20.000,- und 50.000,- EUR üblich sind.

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LG Flensburg: Wertersatzklausel bei eBay zulässig
28. Oktober 2006

Erst vor kurzem hatten das KG Berlin (Beschluss vom 18.07.2006, Az.: 5 W 156/06) und das OLG Hamburg (Urteil vom 24.08.2006, Az.: 3 U 103/06) entschieden, dass die Widerrufsfrist bei eBay nicht wie sonst üblich 14 Tage, sondern 1 Monat betragen soll. Die Entscheidungen wurden darauf gestützt, dass dem Verbraucher bei eBay erst nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform zugehe. Die Frage der Textform der Widerrufsbelehrung ist aber nicht nur für die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist von Bedeutung, sondern auch für die Pflicht des Verbrauchers zum Wertersatz für die Ingebrauchnahme der Ware. Nach der vom KG Berlin und OLG Hamburg vertretenen Auffassung hätte der eBay-Händler niemals die Möglichkeit, von dem Käufer Wertersatz für die Verschlechterung der Ware zu verlangen. Gemäß § 357 I 1 BGB kann ein Unternehmer nämlich nur dann Wertersatz geltend machen, wenn er dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform die Widerrufsbelehrung mitgeteilt hat. Der Verbraucher könnte demnach die bei eBay einen Gegenstand kaufen, diesen 1 Monat lang benutzen und dann wieder zurückgeben, ohne dass er irgendeinen Wertersatz leisten muss.

Dieser Ansicht ist das Landgericht Flensburg (Urt. v. 23.08.2006 - Az.: 6 O 107/06) nicht gefolgt. Entgegen der Auffassung des KG Berlin sowie des OLG Hamburg kam es zu dem Ergebnis, dass die Widerrufsbelehrung bereits dann in der gesetzlich vorgeschriebenen Textform erfolge, wenn sie dem Vebraucher auf der Angebotsseite bei eBay mitgeteilt wird. Darüber hinaus vertrat es die Auffassung, dass der Belehrungspflicht grundsätzlich dann Genüge getan werde, wenn gemäß § 312 c II Nr. 2 BGB der Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware die Belehrung in Textform erhält.  

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LG Münster: Widerrufsbelehrung bei Verwendung der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung rechtmä
19. Oktober 2006

Das Landgericht Münster hat in seiner Entscheidung vom 02.08.2006 (Az.: 24 O 96/06) ausdrücklich klargestellt, dass ein Gesetzesverstoß in Bezug auf die Widerrufsbelehrung dann zu verneinen ist, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 I, III BGB-InfoV entspricht.

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OLG Saarbrücken: Keine Wettbewerbsverletzung bei nur unerheblicher Irreführung des Verbrauchers
12. Oktober 2006

Nach Urteil des OLG Saarbrücken vom. 21.06.2006 (Az.: 1 U 625/05 – 216) stellt eine einfache Irreführung des Verbrauchers noch keine wettbewerbswidrige Handlung dar. Im zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte im Rahmen einer Rabattaktion mit niedrigen Preisen geworben. Vier der beworbenen Produkte waren nach der Rabattaktion jedoch teurer als vorher. Hierin sah die Klägerin eine irreführende Werbung und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Dies lehnte das OLG Saarbrücken, da eine solche Verhaltensweise nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG überschreite und daher auch nicht wettbewerbswidrig sei.

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BAG: Handelsrechtliches Wettbewerbsverbot gilt auch für Auszubildende
22. September 2006

Das für Handlungsgehilfen in § 60 HGB ausdrücklich geregelte Wettbewerbsverbot beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Arbeitnehmer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses Wettbewerb zu Lasten seines Arbeitgebers unterlassen muss. Dies gilt auch für einen Auszubildenden während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses.

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