Im Bundestag wurde am 23.04.09 der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Über den Inhalt der vorgesehenen Regelungen informiert das Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz:
´Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto (”P-Konto”) eingeführt. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Künftig genießen damit auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird.
“Mit dem P-Konto entbürokratisieren wir das Verfahren zum Pfändungsschutz und gestalten es deutlich einfacher. Künftig kann jeder Inhaber eines Girokontos automatisch Pfändungsschutz erhalten. Damit vermeiden wir, dass das Konto wegen der bestehenden Pfändung blockiert wird und die Bank deshalb das Konto kündigt. Ein Girokonto ist heutzutage die Voraussetzung für die Teilnahme am Arbeits- und Wirtschaftsleben. Vermieter sind häufig nicht bereit, Mietverträge abzuschließen, wenn der Wohnungsinteressent keine Kontoverbindung nachweist, Telefon- und Stromanbieter wollen ihre Rechnungen per Lastschrift von einem Konto abbuchen. Selbst der Arbeitsplatz hängt nicht selten davon ab, dass der Arbeitnehmer ein Konto nachweisen kann, auf das der Arbeitgeber das Gehalt oder den Lohn überweisen kann - die Lohntüte gibt es nicht mehr. Mit dem P-Konto sorgen wir dafür, dass Bürgerinnen und Bürger künftig nicht mehr wegen Kontolosigkeit vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen und in einen Schuldenkreislauf gedrängt werden”, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Nach bisheriger Rechtslage führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie Begleichung von Miete, Energiekosten oder Versicherungen nicht mehr über das Konto abgewickelt werden können. Um Pfändungsschutz für den pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, braucht der Schuldner in vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung. Häufig ist dies nicht rechtzeitig möglich, so dass Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen anfallen. Erschwert wird der Pfändungsschutz dadurch, dass er bei Guthaben aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet ist als bei Guthaben aus Sozialleistungen. Der bisherige Pfändungsschutz führt daher bei Banken und Gerichten zu unnötig hohem Vollzugsaufwand.
Zu den Schwerpunkten der Reform im Einzelnen:
1. Automatischer Pfändungsschutz
Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages nach § 850c ZPO (zur Zeit 985,15 ¤) wird nicht von einer Pfändung erfasst (”Basispfändungsschutz”). Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden können.
Der Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Anders als nach geltendem Recht kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte nicht mehr an. Wird der pfändungsfreie Anteil eines Guthabens in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird er auf den folgenden Monat übertragen. In diesem Rahmen kann der Schuldner Guthaben für Leistungen ansparen, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind (z. B. Versicherungsprämien). Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit entfällt auch die Pflicht, die Art der Einkünfte (Arbeitseinkommen, Sozialleistungen wie Rente, Arbeitslosengeld etc.) gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen. Auch das Guthaben aus den Einkünften Selbstständiger und aus freiwilligen Leistungen Dritter wird künftig bei der Kontopfändung geschützt.
Der pfändungsfreie Betrag kann durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträgern (z. B. über Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen) beim Kreditinstitut erhöht werden. Eine Erhöhung oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist außerdem in besonders gelagerten Einzelfällen auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung möglich.
2. Pfändungsschutz nur auf dem P-Konto
Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden. Dieses besondere Konto - P-Konto - wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Das Gesetz sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen besteht. Die Umstellung wirkt rückwirkend zum Monatsersten. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht allerdings nicht. Ab 1. Januar 2012 wird der Kontopfändungsschutz ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet.
3. Besonderer Schutz für bestimmte Leistungen wie Kindergeld und Sozialleistungen
Kindergeld und Sozialleistungen - etwa nach dem Sozialgesetzbuch II - werden künftig bei ihrer Gutschrift auf dem P-Konto besser geschützt. Beträge müsse nicht mehr binnen sieben Tagen abgehoben werden. Kindergeld wird zusätzlich geschützt. Es kommt also zum Basispfändungsschutz hinzu. Wertungswidersprüche zwischen Vollstreckungs-, Steuer- und Sozialrecht werden damit vermieden.
4. Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger
Die Reform schafft einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte selbstständig tätiger Personen, da das künftige Recht alle Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen behandelt.
5. Vermeidung von Missbräuchen beim P-Konto
Jede natürliche Person darf nur ein P-Konto führen. Die Kreditinstitute werden ermächtigt, der SCHUFA die Einrichtung eines P-Kontos zu melden und bei jedem Antrag eines Kunden auf Führung eines P-Kontos zu überprüfen, ob für diese Person bereits ein P-Konto besteht. Kreditinstitute holen bereits heute bei jeder Eröffnung eines Girokontos in der Regel eine SCHUFA-Auskunft ein. Die Auskunft der SCHUFA gegenüber den Kreditinstituten soll nunmehr um das Merkmal “P-Konto” erweitert werden. Die Kreditwirtschaft hat angekündigt, von der erweiterten Auskunftsbefugnis auch Gebrauch zu machen, um zu einem möglichst lückenlosen Schutz vor einem Missbrauch des P-Kontos beizutragen. Die SCHUFA darf das zusätzliche Merkmal nur für die Bankauskunft verwenden, nicht für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von sog. Score-Werten. Flankierend zu dieser präventiven Maßnahme wird Gläubigern in Missbrauchsfällen ein zügiges Verfahren an die Hand gegeben, die Wirkungen weiterer P-Konten zu beseitigen.
6. Inkrafttreten
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstellung hat, ist ein Zeitraum von 12 Monaten zwischen Verkündung und Inkrafttreten vorgesehen. Voraussichtlich wird das P-Konto Mitte 2010 zur Verfügung stehen.
“Das P-Konto ist der richtige Weg. In der gegenwärtigen Situation sind viele Bürgerinnen und Bürger verunsichert, ob mit der Krise an den Finanzmärkten und in der Realwirtschaft mittelfristig auch ganz persönliche Schwierigkeiten verbunden sein werden. Arbeitslosigkeit kann insbesondere Familien schnell in die Überschuldung führen. Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes setzen wir ein deutliches Zeichen, dass die ganz individuellen Belange der Bürgerinnen und Bürger gegenüber den globalen Fragen der Finanzkrise nicht in den Hintergrund treten”, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Beispielsfälle
1. Fall:
Das monatliche Nettoarbeitseinkommen in Höhe von 1000 Euro wird am Monatsersten auf das Girokonto eines alleinstehenden Angestellten überwiesen. Pfändung des Bankguthabens am 15. Juni; es besteht ein Guthaben in Höhe von 1000 Euro.
a) derzeitige Rechtslage
Mit der Pfändung kann der Schuldner nicht mehr über sein Kontoguthaben verfügen. Der Pfändungsschutz, der für die Pfändung von Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber gilt, ist von der Bank bei der Gutschrift auf dem Bankkonto nicht zu berücksichtigen. Mit einem Antrag beim Vollstreckungsgericht kann der Schuldner aber eine Freigabe seines pfändungsgeschützten Arbeitseinkommens erreichen. Da die Pfändung (hier: 15. des Monats) nach dem Zahlungstermin (hier: 1. des Monats) liegt, kann der Schuldner aber nur eine anteilige Freigabe seines Kontoguthabens für die Zeit von der Pfändung (hier: 15. des Monats) bis zum nächsten Zahlungstermin (hier: 1. des Folgemonats) erreichen. Das Vollstreckungsgericht hat den Gläubiger zu dem Antrag zu hören. Es kann aber vorab schon die Pfändung des Guthabens teilweise aufheben, damit der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin seinen notwendigen Unterhalt bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann (§ 850k der Zivilprozessordnung).
Berechnung des pfändungsfreien und daher freizugebenden Betrages durch das Gericht:
| Nettoeinkommen |
1000,00 Euro
|
| Pfändungsfrei (bezogen auf 1 Monat) |
989,60 Euro
|
Pfändungsfreier Anteil für die Zeit vom 15. bis 30. Juni:
|
989,60 Euro x 15
30 |
= 989,60 Euro : 2 |
= 494,80 Euro |
b) künftige Rechtslage
Das Kreditinstitut berücksichtigt unabhängig vom Zeitpunkt der Pfändung einen pfändungsfreien Guthabensbetrag von 985,15 Euro auf dem P-Konto. Es bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung; eine zeitanteilige Berechnung entfällt. Der Schuldner hat - wie bisher - noch die Möglichkeit, weiteren Pfändungsschutz bei Gericht zu beantragen, z. B. wegen eines erhöhten Bedarfs aus persönlichen Gründen wie Krankheit etc.
2. Fall:
Wie Fall 1, aber der Schuldner ist verheiratet, hat ein Kind und verdient 1200 Euro netto.
a) derzeitige Rechtslage
Berechnung des pfändungsfreien und daher freizugebenden Betrages durch das Gericht:
| Nettoeinkommen: |
1200 Euro
|
Pfändbarer Anteil des Arbeitseinkommens
(Freibeträge nach § 850 c ZPO)
985,15 Euro für den Schuldner,
370,76 Euro für die Ehefrau und
206,56 Euro für das Kind
= 1562,47 Euro |
0 Euro
|
| Pfändungsfrei (bezogen auf 1 Monat) |
1200 Euro
|
Pfändungsfreier Anteil für die Zeit vom 15. bis 30. Juni:
|
1200 Euro x 15
30 |
= 1200 Euro : 2 |
= 600 Euro |
Pfändungsfrei ist ein Betrag in Höhe von 600 Euro und daher vom Gericht freizugeben.
b) künftige Rechtslage
Das Kreditinstitut berücksichtigt unabhängig vom Zeitpunkt der Pfändung automatisch einen pfändungsfreien Guthabensbetrag von 985,15 Euro. Es bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung; eine zeitanteilige Berechnung des Freibetrages entfällt. Kann der Schuldner seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau und seinem Kind durch eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, der Familienkasse, eines Sozialleistungsträgers oder einer Schuldnerberatungsstelle gegenüber dem Kreditinstitut belegen, hat dieses von sich aus einen pfändungsfreien Guthabensbetrag von 1200 Euro zu beachten. Der Schuldner kann aber auch eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts beantragen; dann hat die Bank auf der Grundlage der Gerichtsentscheidung den höheren pfändungsfreien Guthabensbetrag auf dem Konto zu berücksichtigen.
3. Fall:
Das Guthaben des Bankkontos eines selbstständig tätigen Unternehmers in Höhe von 1000 Euro wird gepfändet. Auf dem Konto werden nicht wiederkehrende Vergütungen für Dienstleistungen des Unternehmers gutgeschrieben.
a) derzeitige Rechtslage
Es besteht kein Pfändungsschutz, da die Vergütung nicht zu den bei der Kontopfändung geschützten Einkünften wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen etc. gehört.
b) künftige Rechtslage
Pfändungsschutz besteht in gleichem Umfang wie bei abhängig Beschäftigten. Auf die Darstellung zum künftigen Recht bei den Fällen 1 und 2 wird daher verwiesen.
Weitere Einzelheiten zum Gesetzentwurf finden sich unter www.bmj.de/p-konto. ´
Quellenhinweis
Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz (www.bmj.bund.de).
Unseriöse Adressbuchverlage machen sich immer wieder die täglich in den Unternehmen eingehende Flut von Briefen, Faxen und E-Mails zunutze, um Gewerbetreibende mit ihren Angeboten zu irrtümlichen Vertragsunterzeichnungen und Zahlungen zu bewegen. Gewerbetreibende nehmen sich auf Grund der Vielzahl ihrer Posteingänge nicht immer die Zeit, sämtliche eingehende Angebote genau zu prüfen. Sie überfliegen die Angebotsschreiben häufig nur und lassen sich dabei durch die äußere Aufmachung täuschen. Das Kleingedruckte bleibt zumeist unbeachtet. Dabei sind erst dort die entscheidenden Hinweise zu lesen: Es handelt sich lediglich um ein unverbindliches Angebot für eine Eintragung in einem völligen unbekannten Adressbuch. Die angeblich schon bestehende Geschäftsverbindung kommt erst durch Unterzeichnung des Angebotsschreibens zustande.
Wenn Sie auf einen unseriösen Adressbuchverlag hereingefallen sind, sollten Sie jedoch nicht einfach dessen Rechnung bezahlen. Die Rechtsprechung ist zu der Frage, ob Sie auf Grund Ihrer Unterschrift zur Zahlung verpflichtet sind, zwar leider immer noch uneinheitlich. Es ergehen allerdings ständig neue Gerichtsentscheidungen, die eine Zahlungsverpflichtung mit unterschiedlichen Begründungen ablehnen. Nachfolgen finden Sie eine Übersicht der uns bekannten Gerichtsentscheidungen zum Thema Adressbuchschwindel:
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Mit einer weiteren bankrechtlichen Entscheidung hat das OLG Celle am 23.01.2008 (3 U 180/07) für Recht erkannt, dass sich “echte Mitdarlehensnehmer” nicht wie Bürgen auf eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags wegen einer finanziellen Überforderung berufen können. [Anwalt News weiter…]
Mit Beschluss vom 01.03.2007 (3 W 29/07) hat das OLG Celle noch einmal ausdrücklich bekräftigt, dass die Grundsätze zur Unwirksamkeit ruinöser Bürgschaften naher Angehöriger (so genannte Ehegatten-Bürgschaften) nicht auf Gesellschafterbürgen anwendbar sind. [Anwalt News weiter…]
| Autor: |
Rechtsanwalt Christoph Wink |
| Kategorie: |
Bank- und Wertpapierrecht, Gesellschaftsrecht, Neuigkeiten, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht allgemein |
| Stichwörter: |
BGB § 138, BGB § 765, Bürgschaft, Ehegattenbürgschaft, Gesellschafterbürge, OLG Celle, Strohmann |
Der EuGH hat am 03.04.2008 entschieden (C-306/06), dass es für die Rechtzeitigkeit einer per Banküberweisung getätigten Zahlung nicht auf die Anweisung durch den Schuldner, sondern vielmehr auf den Zahlungseingang und die Verfügbarkeit auf dem Konto des Gläubigers ankommt. [Anwalt News weiter…]
| Autor: |
Rechtsanwalt Christoph Wink |
| Kategorie: |
Aktuelle Kanzleiinfos, Handelsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht allgemein, Zivilrecht und Zivilverfahren |
| Stichwörter: |
Banküberweisung, EuGH, Fälligkeit, Rechtzeitigkeitsklausel, Richtlinie 2000/35/EG Art. 3 Abs. 1 c II, Zahlungsverzug |
Mit Beschluss vom 23.09.08 (12 Ta 250/08) hat das LAG Hessen entschieden, dass in einem Arbeitszeugnis der Name des Arbeitnehmers richtig geschrieben sein muss. Weist der Zeugnistext insoweit einen Schreibfehler auf, liegt kein ordnungsgemäßes Zeugnis vor, so dass ein entsprechender Zeugnis(berichtigungs-)anspruch des Arbeitnehmers besteht. [Anwalt News weiter…]
Das OLG Karlsruhe hat am 22.1.2008 (Az.17 U 185/07) entschieden, dass einer Bank gegen den Finanzagenten ein Rückzahlungsanspruch zusteht, sollte ein Phishingfall vorliegen.
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Laut dem OLG Stuttgart ist der Basisvertrag, mit dem sich der Betreiber eines Call Centers gegenüber einem Auftraggeber verpflichtet, bei Dritten ohne deren Einwilligung Telefonwerbung zu betreiben, nach § 134 BGB nichtig (Beschluß v. 26.8.2008, Az. 6 W 55/08).
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Das AG München hat in seinem Urteil vom 04.02.2008 (AZ 264 C 32516/07) entschieden, dass die Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzes bei Stornierung eines Kaufvertrages in Höhe von 25 Prozent des Kaufpreises keine unangemessene Benachteiligung des Käufers darstelle. Schließt jemand einen Kaufvertrag, kann er später dem Verkäufer nicht entgegenhalten, er habe mangels Deutschkenntnissen die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verstanden.
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Am 12.02.2008 (Az. 11 U 28/07) entschied das OLG Frankfurt, dass derjenige, der im Impressum einer Internetseite ausgewiesen ist, sich deren Inhalte zu Eigen macht und auch für von Beauftragten begangene Rechtsverletzungen haftet. [Anwalt News weiter…]
| Autor: |
Rechtsanwalt Marc Tarrach |
| Kategorie: |
Wirtschaftsrecht, Zivilrecht allgemein |
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Beauftragter, Haftungsprivileg, Lizenz, Lizenzvertrag, Nutzungsrechte, Störer, Unterlassung, Urheberrecht, Wiederholungsgefahr, Übertragung |
Die in Hamburg ansässige DAD - Deutscher Adressdienst GmbH hat erste Klagen wegen vermeintlicher Forderungen aus dem aktuellen Datenaktualisierungs-Formular (Frühjahr 2008) eingereicht. [Anwalt News weiter…]
In seinem Beschluss vom 19.03.2008 (I ZB 56/07) hat der BGH zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob gegen den nichtehelichen Lebensgefährten und gegen (mittlerweile) volljährige Kinder eines Mieters (die selbst nicht Vertragspartei sind) ein separater Vollstreckungstitel (hier: Räumungsurteil) erforderlich ist. [Anwalt News weiter…]
Die Geschäfte über Internethandelsplattformen wie eBay laufen hervorragend. Die Warenauswahl ist üppig, es erschließt sich ein sehr breiter Abnehmerkreis.
Diesen Umstand will das Justizministerium ausnutzen und im Interesse der Gläubiger, aber auch der Schuldner, bei einer Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen neben der üblichen Versteigerung vor Ort auch die Onlineversteigerung gepfändeter Gegenstände als Regelfall zulassen.
Über den Entwurf informiert die aktuelle Mitteilung des Bundesministerium der Justiz (www.bmj.bund.de) vom 29.07.2008:
“Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat einen Gesetzentwurf über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung auf den Weg gebracht. Mit diesem Gesetz soll die Internetauktion von Gegenständen, die vom Gerichtsvollzieher gepfändet wurden, als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort etabliert werden.
Die wirksame Durchsetzung eines gerichtlichen Urteils oder eines anderen Zahlungstitels ist nicht nur im Interesse des Gläubigers. „Gerade für den Schuldner ist es sehr wichtig, mit der Versteigerung einen möglichst hohen Erlös zu erlangen. Denn: Je höher der Erlös, desto weniger Gegenstände müssen versteigert werden, damit der Schuldner seine Verbindlichkeiten begleichen kann. Ich gehe davon aus, dass mit der geplanten Internetversteigerung größere Beträge erzielt werden können. Denn über das Internet erreichen wir einen viel größeren Bieterkreis und die Auktionsplattform ist für jedermann 24 Stunden am Tag zugänglich. Ein größerer Bieterkreis bedeutet mehr Wettbewerb um den Zuschlag und dadurch höhere Erträge. Wir helfen damit Schuldnern, wieder besser auf die Beine zu kommen. Und wir unterstützen die Gläubiger bei der Beitreibung ihrer offenen Forderungen”, erklärte Zypries.
Bislang ist die Versteigerung von sog. beweglichen Sachen - also keine Grundstücke - vor Ort durch den Gerichtsvollzieher als Präsenzversteigerung in der Zivilprozessordnung vorgesehen. Die dafür notwendige Anwesenheit von Versteigerer und Bieter ist umständlich und verursacht nicht zuletzt wegen der Anreise teilweise hohe Kosten. Der Gerichtsvollzieher kann die gepfändeten Sachen auf andere Art - etwa über das Internet - nur versteigern, wenn ein Gläubiger oder ein Schuldner das beantragen. Das ist aufwändig und unpraktikabel. Künftig soll die Versteigerung beweglicher Sachen ohne Weiteres im Internet erfolgen können und ein weiterer Regelfall neben der Präsenzversteigerung sein. „Dadurch sparen wir Kosten und ermöglichen ein anwenderfreundliches und unbürokratisches Verfahren”, betonte Zypries.
Die Bundesländer werden ermächtigt, Einzelheiten der Internetversteigerung wie etwa die Versteigerungsplattform, Beginn, Ende und Ablauf der Auktion oder die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versteigerung durch Rechtsverordnung zu regeln.
Das Gesetzesvorhaben betrifft auch die Zwangsvollstreckung aus Steuerbescheiden und aus Urteilen der Finanzgerichte zugunsten der Finanzbehörden. Auch dazu wird die Internetversteigerung beweglicher Sachen als gesetzlicher Regelfall neben die Versteigerung vor Ort in der Abgabenordnung etabliert. Die Versteigerung findet auf der Auktionsplattform www.zoll-auktion.de statt. Diese von der Bundeszollverwaltung betriebene Plattform wird bereits seit einigen Jahren erfolgreich genutzt.
Der Gesetzentwurf ist heute an die Länder und die betroffenen Kreise und Verbände zur Stellungnahme übersandt worden.”
Ein Gläubiger, der seinen Unterlassungsschuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nicht ordnungsgemäß abmahnt, riskiert mit den Kosten des Verfahrens belastet zu werden, wenn der Schuldner den Anspruch sofort anerkennt. Die Kostenfolge des § 93 ZPO trifft den Gläubiger bei einem sofortigen Anerkenntnis des Schuldners nur dann nicht, wenn er den Schuldner vor Verfahrenseinleitung eine ordnungsgemäße Abmahnung hat zukommen lassen. Nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 21.02.2008 (Az. 6 W 182/07) gilt dies bereits dann, wenn die Abmahnung wegen der Angabe eines falschen Vornamens falsch adressiert ist. In diesem Fall sei der Schuldner berechtigt, die Annahme der ersichtlich nicht an ihn persönlich gerichteten Abmahnung zu verweigern. Der Zugang der Abmahnung sei deshalb auch nicht über § 242 BGB zu fingieren. Da der Schuldner mit der Zustellung der Abmahnung nicht rechnen konnte, sei ihm keine unberechtigte Zugangverweigerung vorzuwerfen.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die er aufgewendet hat, um einen vom Käufer beanstandeten, aber tatsächlich nicht vorhandenen Mangel des Kaufgegenstands zu beseitigen. Mit Urteil vom 23.01.2008 (Az. VIII ZR 246/06) hat der BGH entschieden, dass ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen eine zum Schadensersatz führende Vertragsverletzung darstellt, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliegt. Wer von einem Verkäufer die Beseitigung eines Mangels verlangt, sollte sich daher auch wirklich sicher sein, dass die Kaufsache tatsächlich mangelhaft ist.
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Mit Urteil vom 25.10.2007 (III ZR 91/07) hat der BGH entschieden, dass die Übersendung einer Rechnung an einen Verbraucher, die ein Zahlungsziel enthält, nicht allein ausreicht, um einen Zahlungsverzug auszulösen. [Anwalt News weiter…]
Seit dem 14.09.2007 ist bei der Abfassung von Preisklauseln in Verträgen zwingend das Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (PreisklauselG) zu berücksichtigen.
Das Gesetz sieht für Wertsicherungsklauseln ein generelles Indexierungsverbot mit konkreten Ausnahmetatbeständen vor. Das - bislang erforderliche - Genehmigungverfahren unter Beteiligung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) entfällt.
Auf “Alt”-Klauseln, die bis zum 13.09.2007 vereinbart wurden, sind weiterhin - vorbehaltlich einer nachträglichen vertraglichen Änderung - das Preisangaben- und Preisklauselgesetz und die Preisklauselverordnung anzuwenden.
Linkhinweis:
Der Text des PreisklauselG kann über die Internetpräsenz des Bundesministeriums der Justiz (www.gesetze-im-internet.de) abgerufen werden.
| Autor: |
Rechtsanwalt Christoph Wink |
| Kategorie: |
Aktuelle Kanzleiinfos, Handelsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Neuigkeiten, Verbraucherrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht allgemein |
| Stichwörter: |
Indexklausel, PaPkV, Preisklausel, PreisklauselG, PrKV, Wertsicherungklausel |
MICHAEL, Rechtsanwälte und Notare war für einen seiner Klienten in einem sogenannten „Pilotverfahren” vor dem Amtsgericht Rostock erfolgreich.
MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH verlangte von einem „Kunden” die Zahlung einer „Vergütung”. Das Gericht hat entschieden: Ein Vertrag zwischen MR und dem „Kunden” besteht nicht. Ein solcher ist auf jeden Fall wirksam angefochten worden und deshalb nichtig. MR hat „arglistig getäuscht” und bekommt deshalb auch kein Geld.
Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil rechtskräftig wird. MICHAEL, Rechtsanwälte und Notare wird Sie weiter informieren.
Nachstehend finden Sie das vollständige Urteil mit Sachverhalt und Begründung:
AG Rostock, Urteil vom 04.06.07 (49 C 302/06)
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 07.02.07 (23 S 108/06) entschieden, dass der Vermieter dafür beweispflichtig ist, dass dem Mieter die Betriebskostenab-rechnung innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 BGB zugegangen ist. Der bloße Nachweis der Absendung der Abrechnung reiche hierfür nicht aus.Zugleich erkannte das Landgericht, dass ein diesbezügliches Versäumnis der Hausverwaltung dem Vermieter gem. § 278 BGB zuzurechnen ist.
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MICHAEL, Rechtsanwälte und Notare sind für Ihre Klienten gegen die MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH erfolgreich.
Das Amtsgericht Rostock hat mit Urteil vom 18. Juni 2007 mehrere Klagen der MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH zurückgewiesen und erklärt, dass wirksam geschlossene Verträge nicht vorliegen. Deshalb besteht auch keine Verpflichtung, an die MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH irgendwelche Zahlungen zu leisten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sobald dieses Urteil vollständig und mit Gründen vorliegt werden wir Sie weiter informieren.
Zu dem ebenfalls geführten Strafverfahren ist zu sagen: Gegen Herbert Rossa - Geschäftsführer der MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH - hatte die Staatsanwaltschaft Rostock bekanntlicherweise Anklage erhoben. Der Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Rostock fand zwischenzeitlich statt. Herr Rossa wurde zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten - auf Bewährung - verurteilt. Allerdings ist auch diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig, da Herr Rossa gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hat.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein sechs Monate altes Fohlen “gebraucht” im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) ist. Tiere sind zwar keine Sachen und demzufolge auch keine “Verbrauchsgüter”, jedoch sind die dafür geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechend anzuwenden (§ 90a Satz 3 BGB). Die Unterscheidung zwischen “neuen” und “gebrauchten” Tieren – in der Praxis handelt es sich meist um Pferde – ist für die Frage von Bedeutung, ob beim Verkauf eines Tieres durch einen Unternehmer an einen Verbraucher die zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB) auf ein Jahr abgekürzt werden kann, was nur beim Verkauf gebrauchter Sachen oder Tiere möglich ist (§§ 475 Abs. 2, 90a BGB).
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Ansprüche eines Bankkunden gegen ein Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit (”offene Kreditlinie”) sind grundsätzlich pfändbar, wenn und soweit der Kunde den Kredit in Anspruch nimmt. Die Pfändung setzt allerdings voraus, dass die Bank zur Kreditgewährung verpflichtet ist und dem Kontoinhaber das Kapital zur freien Verfügung überlässt. Hierfür reicht es nicht aus, dass sich die Kontobelastungen lediglich als bloß geduldete Kontoüberziehungen darstellen (OLG Saarbrücken, 20.7.2006, 8 U 330/05 - 98).
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Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Bank gegen ihren Kunden ein Rückerstattungsanspruch zusteht, wenn dieser über sein Konto Phishing-Überweisungen laufen lässt (Beschluss vom 07.07.2006 - Az.: 1 U 75/06). Damit hat das OLG die Berufung eines sog. Finanzagenten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, in dem er dazu verurteilt wurde, an seine Bank einen Geldbetrag von ca. 32.000 € zurückzuerstatten.
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Die gut sichtbare und mit “AGB” bezeichnete Verlinkung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Bestellseite eines Anbieters reicht aus, um diese in den zu schließenden Vertrag einzubeziehen. Dies hat der BGH durch das jetzt veröffentlichte Urteil vom 14.06.2006 (Az: I ZR 75/03) erstmalig entschieden.
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Ein Gewerbetreibender hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Deutsche Telekom, wenn diese es versehentlich unterlässt, ihn für ein Jahr in das örtliche Telefonbuch einzutragen. Das hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Urteil vom 7. September 2006 entschieden (8 U 99/06).
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Beim Bundeskartellamt haben sich zahlreiche Privatverbraucher darüber beschwert, dass Ihnen Energieversorgungsunternehmen drohen, die Strom- bzw. Gaslieferung einzustellen, wenn sie Preiserhöhungen nicht bezahlen.
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Nach einer Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsverhandlungen steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Anpassung des Vertrags zu. Er hat lediglich das Recht, an dem für ihn ungünstigen Vertrag festzuhalten und den verbliebenen Vertrauensschaden zu liquidieren. Zur Berechnung dieses Restvertrauensschadens ist der Geschädigte so zu behandeln, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen; ihm ist dann der Betrag zu ersetzen, um den er den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat. Auf den Nachweis, dass die andere Vertragspartei sich darauf eingelassen hätte, kommt es dabei nicht an. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 19.05.2006 (Az.: V ZR 264/05).
Auch wenn der Fahrzeugschaden fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet wird, muss sich der Geschädigte nicht auf den geschätzten Restwert verweisen lassen. Vielmehr kann er seiner Schadensberechnung den konkret erzielten Restwertbetrag zugrunde legen. Dies entschied der BGH (Urteil vom 30.05.2006, Az.: VI ZR 174/05, NJW 2006, 2320).
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In seiner morgigen Ausgabe wird der SPIEGEL (Ausgabe 36/2006) über die MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft berichten. Bereits heute ist der Artikel als E-Paper online zu kaufen. Darin wird MR als derzeit aktivstes Adressbuchunternehmen dargestellt:
MR gilt hierzulande lediglich als eifrigster Abzocker. Neben den Rostockern sind mindestens 30 weitere Firmen mit ähnlichen Formularen aktiv, manche europaweit. Die Masche ist immer ähnlich. Das MR-Formular mit Branchenbuch-
Briefkopf sieht aus, als käme es von den „Gelben Seiten“. Durch das Wort „Korrekturabzug“ wird zudem suggeriert, dass bereits ein geschäftlicher Kontakt besteht. Und wer unterschreibt, muss zahlen.
Über den Zusammenhang zwischen dem MR Geschäftsführer Herbert Rossa und der Frima Branchenklick bzw. weiteren dubiosen Adressbuchverlagen berichtet der SPIEGEL Folgendes:
Vieles deutet darauf hin, dass einige der Adressbuch-Schwindler europaweit verdrahtet sind. So führt die Spur von MR in Rostock in den Raum Ingolstadt und von dort in die Schweiz zu einem internationalen Netzwerk von dubiosen Adressbuchverlagen. Ingolstadt und Umgebung gilt als eines der Zentren hiesiger Adressbuch-Spezies.
Dort lernte auch MR-Geschäftsführer Rossa. Der 44-Jährige, der auch mal mit E-Mail-Adressen operiert, die mit „conan007“ beginnen, war früher bei dem Online-Adressbuchportal Branchenklick beschäftigt. Die Firma arbeitete mit dem Branchenbuch-Trick, bis das Landgericht Hamburg sie im vergangenen Jahr vorläufig stoppte. Einige Zeit später verließ Rossa Ingolstadt und zog nach Rostock, wo er das nahezu gleiche Geschäft startete, mit fast identischem Formular. Selbst der Text des Kleingedruckten wirkt abgeschrieben.
Mittlerweile dürfte der Druck, der auf Herbert Rossa lastet, erheblich gestiegen sein:
Die Rostocker Staatsanwälte ermitteln bereits gegen MR wegen Betrugsverdachts. Bis jetzt sind über hundert Strafanzeigen eingegangen. Ihre Münchner Kollegen ermitteln gegen Heller. Und in der Schweiz sammeln Fahnder Material gegen Lüdenbach.
Der gesamte Text des Artikels ist dem aktuellen SPIEGEL zu entnehmen, der ab morgen am Kiosk erhältlich ist.
Von Rechtsanwalt Christian Solmecke
In einem viel diskutierten Urteil des Landgerichts Hamburg wurde der Heise-Verlag verpflichtet, seine Internetforen auf rechtsverletzende Äußerungen zu überprüfen und solche Beiträge ggfs. zu löschen. Gegen diese Entscheidung legte der Heise Verlag beim OLG Hamburg Berufung ein. Obwohl der Verlag die Berufung verloren hat, feiert er die Entscheidung als Erfolg.
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