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Änderungen am Urheberrecht § 97a und § 101 Abs. 9
25. August 2008

Das neue Urheberrecht tritt am 1. September 2008 in Kraft (BT-Drs. 279/2008). Hervorzuheben sind die Änderungen der § 97a UrhG und § 101 Abs. 9 UrhG.

BGH: Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwalt einschalten
13. Mai 2008

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden (Urteil vom 8. Mai 2008 - I ZR 83/06 ), dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden müssen. Dies gelte auch dann, wenn das abmahnende Unternehmen die Abmahnung durch eine Rechtsanwaltsbüro ausssprechen lässt, obwohl es über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.  

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Wie hoch dürfen die Abmahnkosten sein ?
14. April 2008

Die Höhe der Abmahnkosten hängt vom Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens ab. Wie hoch der Streitwert bei einem Verstoß gegen fernabsatzrechtliche Vorschriften anzusetzen ist, wird von den Gerichten sehr unterschiedlich gehandhabt. Das OLG Düsseldorf hält einen Streitwert zwischen 500,- und 900,- € für angemessen. Dies ergibt eine Abmahngebühr von ca. 100,- €.  Das OLG Hamburg hat dagegen einen Streitwert von 5.000,- € angenommen, was eine Abmahngebühr von etwa 400,- € rechtfertigt. Andere Gerichte setzen Streitwerte von bis zu 30.000,- € fest. Nach Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 28.03.2007 - Az. 4 W 19/07) ist der Streitwert selbst bei durchschnittlich zu bewertenden Wettbewerbsverstößen der Hauptsachestreitwert regelmäßig in der Größenordnung von 30.000,- €, in Verfügungsverfahren von 10.000,- € zu bemessen.
 

Hat der Abmahnende einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ?
14. April 2008

Gem. § 12 I 2 UWG kann der Abmahnende Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Davon erfasst sind auch die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Voraussetzungen ist allerdings, dass die Abmahnung berechtigt ist. Bei einer unberechtigten Abmahnung besteht kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. 

Autor: Rechtsanwalt Marc Tarrach
Kategorie: Neuigkeiten
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OLG Köln: Kosten einer nach Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Abmahnung sind nicht erstattungsfähig
25. Januar 2008

Es besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine vorgerichtliche Abmahnung. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 07.12.2007 (Az. 6 U 118/07) klargestellt, dass die Kosten einer erst nach Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Abmahnung demgegenüber nicht erstattungsfähig sind. In Fällen, in welchen eine Abmahnung erst nach Erwirken, aber noch vor Zustellung eines - deshalb auch als Schubladen- oder Vorratsverfügung bezeichneten - Titels ausgesprochen worden ist, komme ein Kostenerstattungsanspruch des Abmahnenden nicht in Betracht, da die Kosten der fraglichen Abmahnung nicht “erforderlich” im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG seien. Einer Ersatzfähigkeit über §§ 683 Satz 1, 677, 680 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) stünden die Kosteninteressen des Schuldners entgegen. Eine nach Erlass, aber vor Zustellung einer einstweiligen Verfügung ausgesprochene Abmahnung erfülle nämlich nicht mehr ihren vorgesehenen Zweck, eine gerichtliche Auseinandersetzung von vorneherein zu vermeiden. [Anwalt News weiter…]

Beschränkung der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzung durch Verbraucher - Gesetzesinitiative des Bundeskabinetts
14. Februar 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink

I. Gesetzentwurf 

Das Bundeskabinett hat am 24. Januar 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie beschlossen, welcher den Schutz des geistigen Eigentums stärken und ein effektives Vorgehen gegen Produktpiraterie ermöglichen soll.

Zentrale Regelungsgegenstände sind u.a. die vereinfachte Vernichtung von Piraterieware, die Etablierung von Informationsansprüchen gegenüber Dritten (z.B. Spediteuren oder Internet-Providern), um hierdurch die Hintermänner effizienter erreichen zu können, sowie die Möglichkeit zur Sicherstellung von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, um hierdurch eine Beweiserleichterung in einem gerichtlichen Verfahren zu erreichen. Durch die vorgesehene Gesetzesnovelle wird eine Vielzahl von Einzelgesetzen modifiziert (Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz).

Zugleich soll das Gesetz die Situation der Verbraucher bei Urheberrechtsverletzungen verbessern. So wurden Verbraucher bislang bei Urheberrechtsverletzungen (z.B. durch unrechtmäßiges Filesharing) mit erheblichen Abmahnkosten belastet. Diese Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme sollen nach dem ausdrücklichen (vorgesehenen) Wortlaut des § 97a UrhG in einfach gelagerten Fällen auf 50,- Euro beschränkt werden.

Hierzu führt Justizministerin Brigitte Zypries aus: “Mit der Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs auf 50 Euro für die erste anwaltliche Abmahnung stellen wir sicher, dass bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nicht über das Ziel hinausgeschossen wird. Wer keine geschäftlichen Interessen verfolgt, ist künftig vor überzogenen Abmahnkosten besser geschützt” .

Die hier relevante Änderung des § 97a UrhG soll nach dem Gesetzentwurf wie folgt lauten:

§ 97a Abmahnung

(1) ….. 

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50 Euro.

Die Kostenbegrenzung erfordert freilich, dass die anwaltliche Tätigkeit nicht über die erste Abmahnung hinausgeht (dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Abgemahnte nicht reagiert und daher ein gerichtliches Verfahren durchgeführt, ggf. auch eine zweite Abmahnung ausgesprochen wird). Zudem muss es sich bei der festgestellten Urheberrechtsverletzung um einen “einfach gelagerten Fall” mit einer “nur unerheblichen Rechtsverletzung” handeln.

Die Bundesregierung definiert diese unbestimmten Rechtsbegriffe wie folgt:

Einfach gelagert ist ein Fall dann, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört.”   

“Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.”

Der vollständige Gesetzesentwurf nebst Begründung wird von der Bundesregierung als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen können über die Internetpräsenz der Bundesregierung abgerufen werden.

II. Praxishinweise

Da die vorgesehenen Gesetzesänderungen noch nicht in geltendes Recht erwachsen sind, verbleibt es bei aktuellen Gesetzesverstößen bei der derzeitigen Rechtslage.

Aber auch bei Inkrafttreten der Novelle wird zu berücksichtigen sein, dass sich ein Verbraucher nicht per se auf seinen “Verbraucherstatus” zurückziehen und die Reduzierung der Abmahnkosten auf 50,- Euro für sich beanspruchen kann. So werden die Gerichte in jedem Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen und einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung feststellen müssen. Eine diese Begriffe konkretisierende Judikatur bleibt mithin abzuwarten.

Zudem ist zu beachten, dass nach dem ausdrücklichen Willen der Regierung die Kostenreduzierung nicht für (auch Klein-) Gewerbetreibende (so z.B. bei gewerbsmäßigen Veräußerungen über ebay) gelten soll.

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