Übersicht > Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Kündigungsrecht des Vermieters bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung
14. Juli 2011

Der Bundesgerichtshof hat jetzt eine Entscheidung zum Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung getroffen.

Die Beklagten zu 1 bis 3 sind seit 2005 Mieter eines Einfamilienhauses der Klägerin in Achberg, in dem auch der Beklagte zu 4 wohnt. Nach dem Mietvertrag ist die Miete jeweils zum 3. Werktag eines Monats fällig. Die Beklagten entrichteten die Miete seit Mai 2007 erst zur Monatsmitte oder noch später und setzten dies auch nach Abmahnungen der Klägerin im Oktober und Dezember 2008 fort. Daraufhin erklärte die Klägerin wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob Räumungsklage gegen die Beklagten. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage die Rückzahlung der von ihr bei Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution insoweit begehrt, als diese den zulässigen Betrag von drei Monatsmieten überstieg. Die Klägerin hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht der Widerklage stattgegeben, die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, das die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter eine so gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB rechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt das auch dann, wenn dem Mieter (nur) Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse.

Ferner hat der VIII. Zivilsenat entschieden, dass die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch des Mieters wegen der drei Monatsmieten übersteigenden Kaution mit der Zahlung der überhöhten Kaution beginnt. Der Verjährungsbeginn setzt nicht voraus, dass dem Mieter die Regelung des § 551 Abs. 1 und 4 BGB bekannt ist, nach der die Kaution bei einem Mietverhältnis über Wohnraum maximal drei Monatsmieten betragen darf.

Urteil vom 1. Juni 2011 – VIII ZR 91/10

Quelle: Pressestelle des BGH

BAG: Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, an einem Personalgespräch teilzunehmen
24. Juni 2009

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. 06.2009 (2 AZR 606/08) entschieden, dass ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer kraft Direktionsrecht nicht verpflichten kann, an einem Personalgespräch teilzunehmen, welches darauf gerichtet ist, die bestehenden vertraglichen Bestimmungen abzuändern. [Anwalt News weiter…]

LG Coburg: Beleidigung anderer Mietparteien kann Kündigung ohne Abmahnung rechfertigen
11. Dezember 2008

Mit Beschluss vom 17.11.08 (32 S 85/08) hat das LG Coburg entschieden, dass derjenige, der „in einem Mietshaus die anderen Mietparteien mit Beleidigungen und nächtlichem Lärm traktiert” einen Grund setzt, welcher zum Ausspruch einer Kündigung - auch ohne vorherige Abmahnung - berechtigt. [Anwalt News weiter…]

Abmahngefahr unwirksame AGB
26. September 2008

Für die meisten Selbständigen und Gewerbetreibenden ist es selbstverständlich, bei dem Abschluss ihrer Verträge Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden. Dies gilt insbesondere für solche Händler, die ihre Waren oder Dienstleistungen über das Internet anbieten. Auf nahezu jeder Internetpräsenz finden sich AGB wieder, welche zum großen Teil ein überaus umfangreiches und undurchsichtiges Regelwerk enthalten. Jeder Unternehmer, der etwas auf sich hält, meint, einen solchen AGB-Katalog dringend zu benötigen - je umfangreicher, desto besser. 

Über Sinn und Zweck der einzelnen Klauseln herrscht jedoch Unklarheit. In der Regel werden einfach die AGB der Konkurrenz abgeschrieben in der Überzeugung, dass dies schon seine Richtigkeit habe. Dass jeder AGB-Verwender auch ein beträchtliches Risiko eingeht, hat sich dabei offensichtlich noch nicht herumgesprochen. Wenn die AGB nicht ausschließlich gegenüber Kaufleuten, sondern auch gegenüber Verbrauchern zum Einsatz kommen, sind sie höchstwahrscheinlich entweder überflüssig oder unwirksam. Auf Grund der sehr verbraucherfreundlichen Regelungen im deutschen Zivilrecht ist es praktisch ausgeschlossen, gegenüber Verbrauchern in AGB von den gesetzlich Bestimmungen abzuweichen. Die meisten AGB-Klauseln wiederholen daher lediglich die ohnehin schon geltenden gesetzlichen Regelungen. Solche AGB-Bestimmungen, welche dennoch von Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches abweichen, sind dagegen regelmäßig unwirksam.   

Dabei hat die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel für den Unternehmer noch keine gravierenden Konsequenzen. In diesem Fall gilt dann eben die Gesetzesregelung. Weitaus problematischer ist allerdings, dass unwirksame AGB-Klauseln auch wettbewerbswidrig sein können. Während AGB einer Wettbewerbskontrolle bislang weitestgehend entzogen waren, hat sich diese Situation auf Grund einer EU-Richtlinie (UGP-Richtline über unlautere Geschäftspraktiken) seit dem 12.6.2007 geändert. Danach stellt die Verwendung von AGB eine Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG dar. Verwenden Unternehmer nun unwirksame AGB, können Mitbewerber dagegen aus Wettbewerbsrecht vorgehen. Dies hat zur Folge, dass jede AGB-Klausel die Gefahr einer kostspieligen Abmahnung birgt.

Während die Abmahngefahr bei AGB, die sich auf der Rückseite einer Rechnung befinden oder im Ladenlokal aushängen, noch überschaubar sein mag, ist dies bei AGB in Online-Shops anders. Unwirksame ABG-Klausel in Online-Shops sind über Google oder andere Internetsuchmaschinen in Sekundenschnelle auffiindbar und damit ein gefundenes Fressen für die Konkurrenz. Es ist deshalb dringend davon abzuraten,  sich AGB einfach auf die Schnelle selbst zusammenzubasteln. Auf Grund des völlig überregulierten AGB-Rechts kann rechtssichere AGB nur entwerfen, wer über gut gepflegte Spezialkenntnisse verfügt.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über häufig verwendete und durchaus übliche AGB-Klauseln, die nach Auffassung deutscher Gerichte unwirksam sind und abgemahnt werden können:

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LG Bonn: Abmahnung eines achtjähriges Kindes rechtswidrig und begründet Schadensersatz
1. September 2008

Das LG Bonn (Urt. v. 26.05.2008 - Az.: 6 S 278/07) beschloss, dass die Abmahnung eines achtjähriges Kindes rechtswidrig ist und Schadensersatzansprüche auslöst.
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OLG Frankfurt a.M.: Unwirksame AGB können von Wettbewerbern abgemahnt werden
20. August 2008

In der Vergangenheit war in der OLG-Rechtsprechung umstritten, ob unwirksame AGB-Klauseln von Mitbewerbern wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. So haben das OLG Hamburg (NJW 2007, 2264) und das OLG Köln (NJW 2007, 2266) noch im vergangenen Jahr entschieden, dass die AGB-Vorschriften des BGB (§ 307 ff.) keine Marktverhaltensregelung im Sinne des UWG seien, da sie sich nur auf die Durchführung der Verträge und damit lediglich auf die jeweiligen Vertragspartner auswirkten. Unmittelbare Auswirkungen auf die Nachfrageentscheidung der Kunden hätten AGB dagegen nicht. Anders hat diese Rechtsfrage das KG Berlin beurteilt. Danach sollen AGB-Bestimmungen nicht nur einen individualvertraglichen Schutz gewährleisten, sondern - da sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert seien - auch einen Interessenschutz der Marktgegenseite.  

Ganz offensichtlich hat sich diese Streitfrage nunmehr erledigt. Denn von der UGP-Richtline über unlautere Geschäftspraktiken werden auch Geschäftspraktiken nach dem Vertragsschluss erfasst. Zwar ist die UGP-Richtlinie bislang noch nicht vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt worden. Da die Umsetzungsfrist allerdings am 12.6.2007 abgelaufen ist, muss das UWG von diesem Zeitpunkt an richtlinienkonform ausgelegt werden. Folglich hat nun auch das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 04.07.2008, Az. 3/12 O 7/08) entschieden, dass die Verwendung unwirksamer AGB-Bestimmungen von Wettbewerbern gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG beanstandet werden kann.

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LG Berlin: Abmahnung wegen fehlender Angabe von Auslandsversandkosten ist berechtigt
18. August 2008

Viele eBay-Händler bieten in Ihrem eBay-Shop einen Versand in das Ausland an, ohne dabei die konkreten Versandkosten für die einzelnen Länder anzugeben. Das Landgericht Berlin hat nun entschieden (Urteil vom 24.06.2008, Az. 16 O 894/07), dass eine solche Praxis wettbewerbsverletzend ist.

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BAG: Auch während der Probezeit verzichten Arbeitgeber mit Abmahnung auf Kündigungsrecht
29. Juli 2008

Bei arbeitsrechtlichen Verfehlungen steht dem Arbeitgeber die Möglichkeiten zur Seite, dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten im Wege der Ermahnung oder Abmahnung vor Augen zu führen oder letztlich - als ultima ratio - eine (verhaltensbedingte) Kündigung auszusprechen.

Anerkannt ist, dass ein Verhalten, aufgrund dessen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits eine Abmahnung erteilt hat, nicht noch einmal zum Ausspruch einer Kündigung heranziehen kann. Der Arbeitgeber verzichtet mit der Abmahnung (konkludent) auf eine Kündigung, die zugrunde liegenden Gründe sind “verbrannt”.

Dieser Grundsatz ist auch dann heranzuziehen, wenn sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit (und damit letztlich auch in der Wartezeit des § 1 KSchG [Kündigungsschutzgesetz]) befindet, urteilte das BAG am 13.12.2007 (6 AZR 145/07). [Anwalt News weiter…]

LG Bochum: Unwirksame AGB-Klauseln zum Nachteil der Verbraucher sind wettbewerbswidrig
29. Juli 2008

Das Landgericht Bochum hat mit Beschluss vom 18.07.2008 (Az. 13 O 128/05) entschieden, dass unwirksame AGB-Klauseln, die die Verbraucher in unzulässiger Weise benachteiligen, wettbewerbswidrig sind.

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OLG Köln: Abweichung von eBay-AGBs begründet keinen Wettbewerbsverstoß
10. Juni 2008

Mit Urteil vom 16.05.2008 (6 U 26/08) hat das OLG Köln entschieden, dass ein (gewerblicher) Verkäufer bei Transaktionen auf der Plattform eBay nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn er Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, die von den AGB abweichen, die von dem Plattformbetreiber eBay vorgegeben werden. [Anwalt News weiter…]

LG Bückeburg: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist kein Grund zur Abmahnung!
15. Mai 2008

Nach Auffassung des LG Bückeburg soll eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in der Regel einen nur unerheblichen Wettbewerbsverstoß darstellen (Urteil vom 22.04.2008, Az. 2 O 62/08). Wenn sich diese Rechtsauffassung durchsetzen sollte, wären sämtliche Abmahnungen wegen einer falschen Widerrufsbelehrung unbegründet. Die Abmahner könnten dann auch keine Abmahnkosten mehr verlangen. Allerdings steht die Entscheidung des LG Bückeburg im klaren Widerspruch zur derzeit vorherrschenden Rechtsprechung. Mit Ausnahme des nun ergangenen Urteils des LG Bückeburg haben bislang alle Gerichte entschieden, dass eine falsche Widerrufsbelehrung grundsätzlich einen erheblichen Wettbewerbsverstoß begründe, da der Verbraucher durch eine unrichtige Widerrufsbelehrung von der Wahrnehmung seines Widerrufsrechtes abgehalten werden könne. Bei dem nun ergangenen Urteil des LG Bückeburg handelt es sich daher um eine Einzelentscheidung, die nicht verallgemeinerungsfähig ist.

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BGH: Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwalt einschalten
13. Mai 2008

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden (Urteil vom 8. Mai 2008 - I ZR 83/06 ), dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden müssen. Dies gelte auch dann, wenn das abmahnende Unternehmen die Abmahnung durch eine Rechtsanwaltsbüro ausssprechen lässt, obwohl es über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.  

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Keine Angst mehr vor Abmahnungen - Update-Service der Kanzlei MICHAEL
9. Mai 2008

Für Online-Händler ist es kaum noch möglich, Waren und Dienstleistungen im Internet rechtssicher anzubieten. Wer im Internet handelt, muss eine fast unüberschaubare Anzahl an gesetzlichen Vorschriften beachten. Im Online-Handel müssen je nach Warensortiment unter anderem folgende Informations- und Kennzeichnungspflichten erfüllt werden: Fernabsatzrechtliche Belehrungspflicht (Widerrufsbelehrung), Hinweispflichten nach der Verpackungsverordnung und der Batterie- verordnung, Pflichtangaben nach  der Preisangabenverordnung, Rohstoffgehaltsangaben nach dem Textilkennzeichungsgesetz, Impressumspflichten nach dem Telemediengesetz….

Damit Sie sich nicht ständig mit neuen Abmahnungen auseinandersetzen müssen, sondern sich auf den Verkauf Ihrer Waren konzentrieren konzentrieren können, bieten wir Ihnen einen Update-Service an, der Ihren Online-Shop immer auf dem aktuellen Stand der Rechtslage bringt. Kontaktieren Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-28) oder per E-Mail und wir machen Ihnen ein unverbindliches Angebot für die Überarbeitung Ihrer Internetpräsenz.

Unser Angebot umfasst unter anderem folgende Leistungen:

  • Anfertigung einer Widerrufsbelehrung

  • Anfertigung eines vollständigen Impressums   

  • Anfertigung datenschutzrechtlicher Erklärungen

  • Anfertigung der Hinweispflichten nach der Verpackungsverordnung und der Batterieverordnung

  • Überprüfung der Preisangaben und der Angaben zu Versandkosten

  • Überprüfung von Werbeaussagen

  • Anfertigung individuell angepasster AGB

  • Regelmäßiger Nachcheck der Internetpräsenz im Rahmen der Update-Betreuung

Damit Ihre Internetpräsenz nicht nur zum Zeitpunkt der Überprüfung, sondern auch in Zukunft vor Abmahnungen sicher ist, bieten wir Ihnen einen regelmäßigen Nachcheck an. Sobald sich eine Änderung der Rechtsprechung oder der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ergeben sollte, werden wir uns unaufgefordert mit Ihnen in Verbindung setzen und Sie darauf hinweisen, wie Sie die Änderungen in Ihre Internetpräsenz einzupflegen haben. 

LG München: Abmahnung als “Retourkutsche” ist missbräuchlich
6. Mai 2008

Viele Unternehmer, die von einem Mitbewerber abgemahnt werden, setzen sich gegenüber der Abmahnung damit zur Wehr, dass sie ihren Anwalt beauftragen, eine Gegenabmahnung auszusprechen. Da es derzeit kaum möglich ist, einen Internetauftritt rechtssicher zu gestalten, lässt sich in dem gegnerischen Online-Shop meistens ebenfalls ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften finden. Der Anwalt mahnt dann diesen Verstoß ab und erklärt insoweit die Aufrechnung mit den gegnerischen Abmahnkosten. Nach zwei Entscheidungen des LG München I ist ein solches Vorgehen jedoch nicht unbedingt erfolgversprechend. Danach ist eine Abmahnung in der Regel rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG, wenn sie die unmittelbare Reaktion auf eine zuvor zugegangene Abmahnung darstellt, mit dem Ziel diesen dafür mit einer möglichst hohen Kostenbelastung zu bestrafen (”Retourkutsche”).

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Kann ich abgemahnt werden, wenn ich im Impressum meinen Vornamen abgekürzt habe ?
5. Mai 2008

In diesem Fall ist danach zu unterscheiden, ob der eBay-Shop von einer natürlichen oder einer juristischen Person betrieben wird. Nach dem Beschluss des KG Berlin vom 13.2.2007 (Az. 5 W 34/07) stellt die Abkürzung des Vornamens des Unternehmers im Impressum einen erheblichen Wettbewerbsverstoß dar. Wer als natürliche Person seinen Vornamen im Impressum nicht vollständig angibt, riskiert deshalb eine Abmahnung. 

Wenn allerdings bei einer juristischen Person der Name der Firma vollständig korrekt angegeben und lediglich der Vorname des Geschäftsführers vorschriftswidrig abgekürzt wird, berechtigt dies nach Auffassung des KG Berlin (Beschluss vom  11.04.2008; Az. 5 W 41/08) dagegen noch nicht zur Abmahnung. Der Verstoß gegen die Informationspflichten wird vom KG Berlin in diesem Fall als bloße Bagatelle und nicht als unlautere Wettbewerbshandlung beurteilt. Die Unterscheidung hat das Gericht vor allem damit begründet, dass bei einer Klage gegen eine natürliche Person die Angabe des vollständigen Namens erfoderlich ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Wenn der Name nicht vollständig bekannt ist, kann der Verbaucher dadurch also durchaus von der Geltendmachung seiner Rechte abgehalten werden. Bei einer Klage gegen eine juristische Person ist dagegen die Angabe “vertreten durch die Geschäftsführer” ausreichend. Die namentliche Bezeichnung der vertretungsberechtigten Personen ist nicht unbedingt erforderlich. Die Interessen der Verbraucher seien deshalb allenfalls marginal berührt.   

Autor: Rechtsanwalt Marc Tarrach
Kategorie: Neuigkeiten
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KG Berlin: Abgekürzte Angabe des Vornamens einer vertretungsberechtigten Personen im Impressum berechtigt nicht zur Abmahnung
5. Mai 2008

Wer im Impressum seines Online-Shops seinen Vornamen nicht vollständig ausschreibt, riskiert eine Abmahnung. Dies folgt aus dem Beschluss des KG Berlin vom 13.2.2007 (Az. 5 W 34/07), wonach die Abkürzung des Vornamens des Unternehmers im Impressum einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellt. Etwas anderes gilt nach einer aktuellen Entscheidung des KG Berlin (Beschluss vom  11.04.2008; Az. 5 W 41/08) jedoch dann,  wenn bei einer juristischen Person lediglich der Vorname eines Geschäftsführers vorschriftswidrig abgekürzt wird. In diesem Fall sei lediglich ein Bagatellverstoß gegeben, der nicht zur Abmahnung berechtige.

Im entschiedenen Fall hatte eine Gmbh & Co KG bei eBay in ihrem Impressum den Vornamen des Geschäftsführers und nur dessen Anfangsbuchstaben angegeben. Auf die Abmahnung eines Wettbewerbers hin wurde die Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Der Wettbewerber beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche sowohl vom Land- als auch vom Kammergericht Berlin abgelehnt wurde. Beide Gerichte vertraten die Auffassung, dass ein solcher Verstoß lediglich als Bagatelle i.S.v. § 3 UWG anzusehen sei.

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Abmahnung bei eBay erhalten ?
5. Mai 2008

Sie betreiben einen eBay-Shop und haben nun eine Abmahnung eines Wettbewerbers erhalten, weil Sie angeblich gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Informations- und Kennzeichungspflichten verstoßen haben sollen ? Eine solche Abmahnung sollten Sie keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen, sondern innerhalb gesetzen Frist unbedingt reagieren. Wie die Reaktion auf eine Abmahnung sinnvoller Weise auszusehen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.  Zur Vermeidung unnötiger Kosten ist es daher empfehlenswert, die Abmahnung von einem auf das Internet- und Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Keinesfalls sollten Sie die Abmahnung einfach unberücksichtigt lassen. Hierdurch können Ihnen erhebliche Nachteile entstehen. Höchstwahrscheinlich wird die Gegenseite ihre Ansprüche dann gerichtlich geltend machen, d.h. entweder eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragen oder eine Unterlassungsklage erheben. Dadurch würden Verfahrenskosten anfallen, welche die Kosten der Abmahnung noch übersteigen. 

Auch raten wir davon ab, die von der Gegenseite geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung einfach zu unterschreiben. Möglicherweise ist die Unterlassungserklärung viel zu weit gefasst, so dass Sie auch bei anderen Verstößen die Vertragsstrafe zahlen müssen. In der Regel enthalten die Unterlassungserklärungen auch eine Erklärung zur Übernahme der Abmahnkosten, obwohl Sie zur Abgabe einer solchen Erklärung überhaupt nicht verpflichtet sind.  Schließlich sollten Sie berücksichtigen, dass Sie sich durch Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung für die Dauer von 30 Jahren verpflichten, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Wenn Sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, müssen Sie für jeden einzelnen Verstoß  die Vertragsstrafe zahlen.

Die Kosten der Abmahnung müssen Sie nur dann bezahlen, wenn die Abmahnung inhaltlich gerechtfertigt und der Gegner auch zur Abmahnung berechtigt war. Im Wettbewerbsrecht sind nur Mitbewerber und Wettbewerbsvereine berechtigt, Unternehmer abzumahnen. Mitbewerber ist dabei nur derjenige, der auch tatsächlich im Wettbewerb mit Ihnen steht, also gleiche oder gleichartige Waren verkauft wie Sie. Inhaltlich gerechtfertigt ist eine Abmahnung nur dann, wenn das Ihnen vorgeworfene Verhalten auch tatsächlich wettbewerbswidrig ist. Mit Hilfe unserer FAQ können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen, welche Verstöße insbesondere beim eBay-Handel abmahnfähig sind.

Um finanzielle Risken zu vermeiden, scheuen Sie sich daher nicht, uns Ihre Abmahnung zur Überprüfung vorzulegen. Schildern Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-0) oder per E-Mail den Sachverhalt. Wir beraten Sie dann, wie auf die Abmahnung sinnvoller Weise reagiert werden kann.

Autor: Rechtsanwalt Marc Tarrach
Kategorie: Ebay Recht, IT-Recht
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Textilkennzeichnungsgesetz und Abmahnung
29. April 2008

 

Autor: Rechtsanwalt Marc Tarrach
Kategorie: Neuigkeiten
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LG Frankenthal: Fehlende Rohstoffgehaltsangaben nach TextilkennzG können abgemahnt werden
28. April 2008

Den meisten Online-Händler ist nicht bekannt, dass sie beim Verkauf von Textilien das Textilkennzeichungsgesetz (TextilkennzG) zu beachten haben. Diesen Umstand haben sich in der Vergangenheit einige Wettbewerber zu Nutze gemacht und Verstöße gegen das TextilkennzG abgemahnt. Nach einer Entscheidung des LG Frankenthal (Urteil vom 14.02.2008, Az. 2. HK O 175/07) handelt wettbewerbswidrig, wer Textilien anbietet und die Verbraucher dabei nicht auf die Materialzusammensetzung der Textilien hinweist. Den Verkäufern von Textilien ist daher dringend zu raten, zur Vermeidung kostspieliger Abmahnungen in Zukunft immer einen dem TextilkennzG entsprechenden Hinweis zu erteilen. Weitere Informationen zum Thema “Textilkennzeichnungsgesetz und Abmahnung” enthalten unsere FAQ.

Nach § 1 Abs. 1 TextilkennzG dürfen Textilerzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe über Art  und Gewichtsanteil der verwendeten Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind.  In dem der Entscheidung des LG Frankenthal zu Grunde liegenden Fall hatte ein eBay-Händler Karnevalskostüme angeboten, ohne die Artikel mit der vorgeschriebenen Rohstoffgehaltsangabe zu versehen. Nach Auffassung des LG Frankenthal stellt § 1 Abs. 1 TextilkennzG eine Marktverhaltensvorschrift zum Schutz der Verbaucher dar. Ein Verstoß gegen die sich aus dem TextilkennzG ergebende Pflicht zur Rohstoffangabe begründe deshalb auch eine unlautere Wettbewerbshandlung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar. Der Antrag des Mitbewerbers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte daher Erfolg.        

OLG Köln: Keine Klageveranlassung (§ 93 ZPO) bei fehlerhaft adressierter Abmahnung
25. April 2008

Ein Gläubiger, der seinen Unterlassungsschuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nicht ordnungsgemäß abmahnt, riskiert mit den Kosten des Verfahrens belastet zu werden, wenn der Schuldner den Anspruch sofort anerkennt. Die Kostenfolge des § 93 ZPO trifft den Gläubiger bei einem sofortigen Anerkenntnis des Schuldners nur dann nicht, wenn er den Schuldner vor Verfahrenseinleitung eine ordnungsgemäße Abmahnung hat zukommen lassen. Nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 21.02.2008 (Az. 6 W 182/07) gilt dies bereits dann, wenn die Abmahnung wegen der Angabe eines falschen Vornamens falsch adressiert ist. In diesem Fall sei der Schuldner berechtigt, die Annahme der ersichtlich nicht an ihn persönlich gerichteten Abmahnung zu verweigern. Der Zugang der Abmahnung sei deshalb auch nicht über § 242 BGB zu fingieren. Da der Schuldner mit der Zustellung der Abmahnung nicht rechnen konnte, sei ihm keine unberechtigte Zugangverweigerung vorzuwerfen.

KG Berlin: Gängige Wertersatzklausel bei eBay stellt Bagatellverstoß dar
22. April 2008

Die große Mehrzahl der eBay-Händler verwendet nach wie vor im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine Wertersatzklausel, die keine Ausnahme für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware vorsieht. Sie weisen lediglich darauf hin, dass von der Wertersatzpflicht solche Verschlechterungen der Ware ausgenommen sind, die ausschliesslich auf einer Prüfung der Ware - wie sie in einem Ladengeschäft möglich wäre - zurückzuführen sind. In § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB ist jedoch geregelt, dass Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Ware nur geschuldet wird, wenn der Unternehmer den Verbraucher spätestens vor Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit diese zu vermeiden hingewiesen hat. Da nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung eine Belehrung der Verbraucher bei eBay in Textform vor Vertragsschluss nicht möglich ist, haben mehrere Gerichte die Auffassung vertreten, dass die üblicherweise verwendete Wertersatzklausel rechtswidrig ist.

Diese Auffassung teilt auch das KG Berlin. Im Gegensatz zum Landgericht Karlsruhe (Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07) und OLG Stuttgart (Beschluss vom 04.02.2008 - Az. 2 U 71/07) hat das KG Berlin nun aber mit Beschluss vom 11.04.2008 (Az. 5 W 41/08) entschieden, dass ein solcher Verstoß als nicht verfolgenswerte Bagatelle i.S.v. § 3 UWG anzusehen sei. Wer wegen der gängigen Wertersatzklausel eine Abmahnung erhält, hat nunmehr zwei obergerichtliche Entscheidungen auf seiner Seite, das KG Berlin und auch das OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07), nach dessen Auffassung die Wertersatzklausel sogar den gesetzlichen Anforderungen genügt. Eine Verteidigung gegen eine solche Abmahnung ist daher nicht ohne Aussicht auf Erfolg.

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Wie kann ich auf eine unberechtigte Abmahnung reagieren ?
14. April 2008

Wer, ohne einen Wettbewerbsverstoß begangen zu haben, abgemahnt wird, muss zwar nicht antworten, sollte dies aber im eigenen Interesse trotzdem tun, damit ein unnötiger Rechtsstreit von vornherein vermieden werden kann. Ist zu befürchten, dass der Abmahnende an seiner Ansicht festhält und eine einstweilige Verfügung beantragt, können vorbeugend bei den in Betracht kommenden Gerichten Schutzschriften hinterlegt werden. Darüber hinaus kann der zu Unrecht Abgemahnte auf Feststellung klagen, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht besteht (sog. negative Feststellungsklage).  Das erforderliche Feststellungsinteresse ist im Falle einer Abmahnung regelmäßig gegeben, sofern an der Ernsthaftigkeit des Verlangens des Gläubigers kein Zweifel besteht.

Autor: Rechtsanwalt Marc Tarrach
Kategorie: Neuigkeiten
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Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ?
14. April 2008

Gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Indiz für eine missbräuchliche Abmahntätigkeit kann sein, dass innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen wird. Ein Missbrauch ist nach Auffassung der Rechtsprechung jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht. In diesem Fall besteht das wirtschaftliche Interesse des  Geschäftes ausschließlich in der Erzielung von Rechtsanwaltsgebühren. Für eine Missbräuchlichkeit spricht auch die Tatsache, dass trotz einer bekannten umfangreichen Abmahntätigkeit in keinem Fall versucht wurde, den Anspruch auch gerichtlich durchzusetzen.

Ist der Abmahnende nur dann zur Abmahnung berechtigt, wenn er selbst bei eBay Waren anbietet ?
14. April 2008

Nein, ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann auch zwischen einem eBay-Händler und einem Online-Shop oder einem gewöhnlichen Ladengeschäft bestehen. Maßgeblich ist, ob die angebotenen Waren vergleichbar sind.  

Autor: Rechtsanwalt Marc Tarrach
Kategorie: Neuigkeiten
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Kann ich durch jeden anderen eBay-Händler abgemahnt werden ?
14. April 2008

Nein, zur Abmahnung sind gemäß § 8 III Nr. 1 UWG nur Mitbewerber berechtigt. Mitbewerber ist, wer mit dem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein solches ist anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann.

Autor: Rechtsanwalt Marc Tarrach
Kategorie: Neuigkeiten
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Warum wird in der Abmahnung von mir verlangt, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben ?
14. April 2008

Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch setzt eine Wiederholungsgefahr voraus. Dabei begründet schon der begangene Wettbewerbsverstoß eine widerlegbare Vermutung, dass der Verletzer dieselbe Handlung erneut begehen wird. Diese Wiederholungsgefahr kann nachträglich nur durch die Abgabe einer die Verletzungshandlung vollständig erfassenden und mit einem angemessenen Vertragsstrafeversprechen abgesicherten (sog.  strafbewehrten) Unterlassungserklärung beseitigt werden. Nicht ausreichend ist, dass der Verletzer das wettbewerbswidrige Verhalten einstellt.

Was ist eigentlich eine Abmahnung ?
27. März 2008

Eine Abmahnung ist eine Mitteilung an den Abgemahnten, dass er sich durch eine bestimmte Handlung wettbewerbswidrig verhalten hat, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dem Abgemahnten soll durch die Abmahnung Gelegenheit gegeben werden, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.

Eine Pflicht zur Abmahnung besteht nicht. Bei einem gerichtlichen Vorgehen ohne vorherige Abmahnung riskiert der Gläubiger jedoch mit den Kosten des Verfahrens belastet zu werden, wenn der Schuldner den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 ZPO).

Autor: admin
Kategorie: Neuigkeiten
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Muss einer Abmahnung die Originalvollmacht des Anwalts beigefügt sein ?
27. März 2008

Ob eine Abmahnung wegen fehlender Originalvollmacht gemäß § 174 BGB zurückgewiesen werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. Ein Teil der Rechtsprechung vertritt die Auffassung, die Zurückweisung einer Abmahnung wegen fehlender Originalvollmacht führe zu deren Unwirksamkeit, so z.B. das OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.11.2006 - Az. I-20 U 22/06). Andere Gerichte erachten eine Abmahnung dagegen auch ohne Vollmacht als wirksam, da die Abmahnung keine Willenserklärung - wie von § 174 BGB vorausgesetzt -, sondern eine geschäftsähnliche Handlung sei (OLG Frankfurt, NJOZ 2002, 2004; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1332; OLG Köln, WRP 1985, 360, 361 ).

Autor: admin
Kategorie: Neuigkeiten
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Filesharing: Staatsanwaltschaft Wuppertal bearbeitet keine Anfragen der Rechteinhaber mehr
27. März 2008

Die Wuppertaler Staatsanwaltschaft lehnt seit kurzem die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen Tauschbörsennutzer kategorisch ab, berichtet der Online-Informationsdienst heise in einer aktuellen Mitteilung vom 26.03.2008. [Anwalt News weiter…]

LG Kempten: Kein Wettbewerbsverstoß bei fehlender Angabe einer Telefaxnummer in der Widerrufsbelehrung
13. März 2008

Ein weiteres “Abmahn-Thema” im Zusammenhang mit vermeintlich fehlerhaften Online-Widerrufsbelehrungen beschäftigt in jüngster Zeit die Gerichte:

Verhält sich ein Unternehmer wettbewerbswidrig, wenn er die Musterwiderrufsbelehrung nutzt und dann im Rahmen des Widerrufsadressaten keine Telefaxnummer angibt ? [Anwalt News weiter…]

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