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LG Frankfurt a.M.: Schadensersatz bei verzögerter Umschaltung eines Telefonanschlusses
4. September 2008

von Rechtsanwalt Christoph Wink

Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 11.06.2008 (3-13 O 61/06) entschieden, dass ein TK-Dienstleister, der die vertraglich geschuldete Umschaltung eines Telefon-Festnetzanschlusses pflichtwidrig verzögert, dem Kunden zum Ersatz des aus der Verzögerung resultierenden Schadens verpflichtet ist;  hierbei sei für die Umschaltung ein Zeitraum von rund 11 Tagen erforderlich, jedenfalls aber als ausreichend anzusehen. [Anwalt News weiter…]

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