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Postfach als Widerrufsadresse??
31. Januar 2012

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht.

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.

Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 312c Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF).

Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine “ladungsfähige” Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF*), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.

 

Urteil vom 25. Januar 2012 - VIII ZR 95/11

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes

LG Kempten: Kein Wettbewerbsverstoß bei fehlender Angabe einer Telefaxnummer in der Widerrufsbelehrung
13. März 2008

Ein weiteres “Abmahn-Thema” im Zusammenhang mit vermeintlich fehlerhaften Online-Widerrufsbelehrungen beschäftigt in jüngster Zeit die Gerichte:

Verhält sich ein Unternehmer wettbewerbswidrig, wenn er die Musterwiderrufsbelehrung nutzt und dann im Rahmen des Widerrufsadressaten keine Telefaxnummer angibt ? [Anwalt News weiter…]

OLG Düsseldorf: Widerrufsbelehrung im Warenfernabsatz - Erst der Warenerhalt markiert den Fristbeginn
13. März 2008

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.10.2007 (I-20 U 107/07) entschieden, dass bei der Lieferung von Waren erst deren Erhalt den Fristbeginn für das im Fernabsatzverkehr bestehende Widerrufsrecht markiert. [Anwalt News weiter…]

LG Kleve bestätigt: Widerrufsfrist bei eBay beträgt einen Monat
9. März 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink

Mit Urteil vom 02.03.2007 (8 O 128/06) hat sich nunmehr auch das LG Kleve der Rechtsprechung des KG Berlin und des OLG Hamburg angeschlossen, wonach die Widerrufsfrist bei einem Vertragsabschluß über die Internetplattform eBay nicht nur vierzehn Tage, sondern einen Monat betrage.

Zudem hat das LG entschieden, dass der eBay-Angebotstext sich mit einem etwaig eingestellten Bild der Ware(n) decken muß.

[Anwalt News weiter…]

KG Berlin: Powerseller müssen in eBay-Angeboten ihren Vornamen ausschreiben
6. März 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink

I. Die aktuelle Entscheidung des KG Berlin zum eBay-Recht 

Eine weitere, in Ihren Auswirkungen erhebliche Entscheidung zur Gestaltung von Angeboten im Internet-”Auktionshaus” eBay hat das KG Berlin mit Beschluß vom 13.02.2007 (5 W 34/07) getroffen.

Das Kammergericht befand, dass gewerbliche Händler (Powerseller) im Rahmen ihrer Angebote auf der Internetplattform eBay ihren Vornamen ausschreiben müssen und nicht (wie durchaus häufig der Fall) abkürzen dürfen.

Gemäß § 312c Abs.1 Satz 1 BGB (i.V.m. Art. 240 EGBGB, § 1 BGB-InfoV) müssen dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen klare und unmißverständliche Informationen erteilt werden, wozu insbesondere auch Angaben über die Identität des Unternehmers und zum Widerrufsrecht gehören. Diese Verpflichtung sieht das Gericht als nicht erfüllt an, wenn der Vorname des Unternehmers nicht vollständig, sondern lediglich abgekürzt wiedergegeben ist.

Ein Unternehmer, der “seine Identität teilweise zu verschleiern sucht”, handele “aus dem Verborgenen” und erschwere dem potentiellen Erwerber seiner Waren insbesondere die Rechtsverfolgung. Hierdurch erlange er einen wettbewerbsrechtlich erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern.

Entsprechend bejahte das Gericht einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und entsprach dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen den anbietenden Unternehmer. 

Der vollständige Wortlaut der Entscheidung kann über die Internetpräsenz des KG Berlin als pdf-Dokument abgerufen werden.

II. Praxishinweis

Die Rechtsprechung stellt zum Zwecke eines effektiven Verbraucherschutzes hohe Anforderungen an gewerbliche Anbieter, die Vertragsabschlüsse über das Medium Internet und insbesondere über die Plattform eBay anbieten.

Verstöße u.a. gegen die gesetzlichen Verpflichtungen zur Einbindung eines Impressums in die eigene Homepage (TDG), zur Übernahme von Pflichtangaben auch bei elektronischer Geschäftskorrespondenz, z.B. eMail oder Fax (wir berichteten), zur Einbindung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung und nunmehr auch zur vollständigen Namensbenennung bei Gewerbetreibenden können erhebliche Folgen nach sich ziehen (Abmahnungen, einstweilige Verfügungsverfahren, etc.). Die hierdurch verursachten Kosten können erhebliche Ausmaße annehmen im Einzelfall sogar die Umsätze “kleinerer” Unternehmer überschreiten, so dass jeder Unternehmer dringend gehalten ist, seinen Internetauftritt sorgfältig zu prüfen und bei auftretenden Fragen fachkundigen Rat einzuholen.

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