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Adressbuchschwindel - Urteilsübersicht
23. Dezember 2008

Unseriöse Adressbuchverlage machen sich immer wieder die täglich in den Unternehmen eingehende Flut von Briefen, Faxen und E-Mails zunutze, um Gewerbetreibende mit ihren Angeboten zu irrtümlichen Vertragsunterzeichnungen und Zahlungen zu bewegen. Gewerbetreibende nehmen sich auf Grund der Vielzahl ihrer Posteingänge nicht immer die Zeit, sämtliche eingehende Angebote genau zu prüfen. Sie überfliegen die Angebotsschreiben häufig nur und lassen sich dabei durch die äußere Aufmachung täuschen. Das Kleingedruckte bleibt zumeist unbeachtet. Dabei sind erst dort die entscheidenden Hinweise zu lesen: Es handelt sich lediglich um ein unverbindliches Angebot für eine Eintragung in einem völligen unbekannten Adressbuch. Die angeblich schon bestehende Geschäftsverbindung kommt erst durch Unterzeichnung des Angebotsschreibens zustande.

Wenn Sie auf einen unseriösen Adressbuchverlag hereingefallen sind, sollten Sie jedoch nicht einfach dessen Rechnung bezahlen. Die Rechtsprechung ist zu der Frage, ob Sie auf Grund Ihrer Unterschrift zur Zahlung verpflichtet sind, zwar leider immer noch uneinheitlich. Es ergehen allerdings ständig neue Gerichtsentscheidungen, die eine Zahlungsverpflichtung mit unterschiedlichen Begründungen ablehnen. Nachfolgen finden Sie eine Übersicht der uns bekannten Gerichtsentscheidungen zum Thema Adressbuchschwindel:

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Erfolg in Sachen DPM-Presse- und Medienverlag
12. November 2008

MICHAEL Rechtsanwälte und Notare können einen weiteren Erfolg in einem Klageverfahren gegen einen Adressbuchverlag vermelden.  Der DPM-Presse und Medienverlag mit Sitz in Wiesbaden hat einen unserer Mandanten am Amtsgericht Laufen auf Zahlung von Eintragungsgebühren in  Anspruch genommen. Die Klage hat das Amtsgericht Laufen durch Urteil vom 07.11.2008 (Az. 1 C 0348/06) erfreulicher Weise abgewiesen. Damit hat sich das Amtsgericht Laufen den Entscheidungen des Amtsgerichts Wiesbaden (Urteil vom 25.9.2008, Az. 92 C 5103/06 -22-), des Landgerichts Köln (Urteil vom 26.09.2007, Az. 9 S 139/07) und des Amtsgerichts Bochum (Urteil vom 30.01.2007, Az. 63 C 472/06) angeschlossen, welche Klagen des DPM-Presse und Medienverlages in der Vergangenheit bereits abgewiesen haben.

Der DPM-Presse und Medienverlag hat in der Vergangenheit zahlreiche Eintragungsangebote für ein sog. “Deutsches Gewerbeverzeichnis” versandt. Das Amtsgericht Laufen hat nun entschieden, dass durch Unterzeichnung dieses Eintragungsangebotes kein wirksamer Vertrag zustande kommt. Denn aus dem Formular des DPM-Presse und Medienverlages ergebe sich schon nicht konkret bestimmbar, zu welchen Leistungen der DPM-Presse und Medienverlag verpflichtet sein soll. Aus dem Angebotsschreiben gehe für den objektiven Betrachter in keiner Weise hervor, ob es sich um ein Gewerbeverzeichnis im Druckmedium oder im Internet handele. Ebenso ergebe sich schon nicht der konkrete Umfang der angebotenen Leistung. Dies betreffe insbesondere die Frage, wieviel weitere Firmen in dem Gewerbeverzeichnis aufgenommen sind sowie das sonstige Erscheinungsbild des Eintrages.

Wenn auch Sie ein Formular des DPM-Presse und Medienverlages unterschrieben haben, kontaktieren Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-28) oder per E-Mail (tarrach@rae-michael.de). Wir beraten Sie dann zu den Erfolgsaussichten. 

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