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BGH zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion
22. Juli 2011

Der Bundesgerichtshof hat jetzt über das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion entschieden.

Der Beklagte stellte am 23. August 2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage zur Auktion ein. Am folgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 70,00 € der Höchstbietende. Er fordert vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. Der Beklagte beruft sich darauf, die Kamera sei ihm am Nachmittag des 24. August 2009 gestohlen worden.

In § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay in der für die vorliegende Auktion maßgeblichen Fassung heißt es unter anderem:

“Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.”

Ergänzend wird in den auf der Website von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.142,96 € nebst Zinsen und Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren war nicht mehr im Streit, dass dem Beklagten die Kamera tatsächlich gestohlen worden war. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht. Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine “gesetzliche” Berechtigung zur Angebotsbeendigung ist nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter fällt auch der Diebstahl. Hierdurch ist für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen “Spielregeln” berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden.

Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10

Quelle: Pressestelle des BGH

Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines eBay-Mitgliedskontos
23. Mai 2011

 

Der Bundesgerichtshof hat jetzt eine Entscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.

Die Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Am 3. März 2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 € zum Verkauf angeboten, worauf der Kläger ein Maximalgebot von 1.000 € abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Mai 2008 zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 € beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 € auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 €.

Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot über eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9:

“Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.” …

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon war vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen.

Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes

Keine Löschung negativer Ebay-Bewertung
13. April 2011

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass in einem Eilverfahren ein Ebay-Verkäufer, der auf eine Negativbewertung eines Käufers erwidert hat, im Regelfall nicht die Löschung der negativen Bewertung verlangen kann.Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Käuferin im November 2010 einen Computermonitor zum Kaufpreis von 144,90 Euro über die Ebay-Plattform erworben. Sie machte dann von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und sandte den Monitor an die Verkäuferin zurück. Die Verkäuferin verweigerte die Erstattung des Kaufpreises und meinte, die Klägerin habe den zurückgesandten Monitor nicht ordentlich verpackt, so dass der Monitor beschädigt worden sei.

Die Käuferin veröffentlichte daraufhin am 21.12.2010 über das Ebay-Bewertungsportal folgenden Kommentar: „Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld“. Die Verkäuferin stellte dann folgende Antwort ein: „Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang“ und verlangt von der Käuferin, die negative Käuferbewertung zu löschen. Sie macht u. a. geltend, dass sie aufgrund der negativen Bewertung Umsatzeinbußen erlitten habe.

Das Landgericht Düsseldorf hat einen Löschungsanspruch am 20.01.2011 verneint. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat diese Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren am 28.02.2011 bestätigt. Das Ebay-Bewertungssystem ermögliche im Konfliktfall den Beteiligten, unverzüglich ihre Sichtweise zu schildern. Jedenfalls im Eilverfahren, im einstweiligen Verfügungsverfahren, könne daher in der Regel keine Löschung verlangt werden. Im Übrigen sei die Aussage „hat seine ware erhalten, ich aber nie mein geld“ im Kern nicht ersichtlich unwahr. Auch die Bezeichnung „Finger weg“ überschreite nicht die Grenze zur Schmähkritik.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Sie ist in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.

Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.02.2011, Aktenzeichen I-15 W 14/11

Quelle: Pressestelle des OLG Düsseldorf

LG Berlin: Abmahnung wegen fehlender Angabe von Auslandsversandkosten ist berechtigt
18. August 2008

Viele eBay-Händler bieten in Ihrem eBay-Shop einen Versand in das Ausland an, ohne dabei die konkreten Versandkosten für die einzelnen Länder anzugeben. Das Landgericht Berlin hat nun entschieden (Urteil vom 24.06.2008, Az. 16 O 894/07), dass eine solche Praxis wettbewerbsverletzend ist.

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OLG Köln: Abweichung von eBay-AGBs begründet keinen Wettbewerbsverstoß
10. Juni 2008

Mit Urteil vom 16.05.2008 (6 U 26/08) hat das OLG Köln entschieden, dass ein (gewerblicher) Verkäufer bei Transaktionen auf der Plattform eBay nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn er Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, die von den AGB abweichen, die von dem Plattformbetreiber eBay vorgegeben werden. [Anwalt News weiter…]

Abmahnung bei eBay erhalten ?
5. Mai 2008

Sie betreiben einen eBay-Shop und haben nun eine Abmahnung eines Wettbewerbers erhalten, weil Sie angeblich gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Informations- und Kennzeichungspflichten verstoßen haben sollen ? Eine solche Abmahnung sollten Sie keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen, sondern innerhalb gesetzen Frist unbedingt reagieren. Wie die Reaktion auf eine Abmahnung sinnvoller Weise auszusehen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.  Zur Vermeidung unnötiger Kosten ist es daher empfehlenswert, die Abmahnung von einem auf das Internet- und Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Keinesfalls sollten Sie die Abmahnung einfach unberücksichtigt lassen. Hierdurch können Ihnen erhebliche Nachteile entstehen. Höchstwahrscheinlich wird die Gegenseite ihre Ansprüche dann gerichtlich geltend machen, d.h. entweder eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragen oder eine Unterlassungsklage erheben. Dadurch würden Verfahrenskosten anfallen, welche die Kosten der Abmahnung noch übersteigen. 

Auch raten wir davon ab, die von der Gegenseite geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung einfach zu unterschreiben. Möglicherweise ist die Unterlassungserklärung viel zu weit gefasst, so dass Sie auch bei anderen Verstößen die Vertragsstrafe zahlen müssen. In der Regel enthalten die Unterlassungserklärungen auch eine Erklärung zur Übernahme der Abmahnkosten, obwohl Sie zur Abgabe einer solchen Erklärung überhaupt nicht verpflichtet sind.  Schließlich sollten Sie berücksichtigen, dass Sie sich durch Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung für die Dauer von 30 Jahren verpflichten, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Wenn Sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, müssen Sie für jeden einzelnen Verstoß  die Vertragsstrafe zahlen.

Die Kosten der Abmahnung müssen Sie nur dann bezahlen, wenn die Abmahnung inhaltlich gerechtfertigt und der Gegner auch zur Abmahnung berechtigt war. Im Wettbewerbsrecht sind nur Mitbewerber und Wettbewerbsvereine berechtigt, Unternehmer abzumahnen. Mitbewerber ist dabei nur derjenige, der auch tatsächlich im Wettbewerb mit Ihnen steht, also gleiche oder gleichartige Waren verkauft wie Sie. Inhaltlich gerechtfertigt ist eine Abmahnung nur dann, wenn das Ihnen vorgeworfene Verhalten auch tatsächlich wettbewerbswidrig ist. Mit Hilfe unserer FAQ können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen, welche Verstöße insbesondere beim eBay-Handel abmahnfähig sind.

Um finanzielle Risken zu vermeiden, scheuen Sie sich daher nicht, uns Ihre Abmahnung zur Überprüfung vorzulegen. Schildern Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-0) oder per E-Mail den Sachverhalt. Wir beraten Sie dann, wie auf die Abmahnung sinnvoller Weise reagiert werden kann.

Autor: Rechtsanwalt Marc Tarrach
Kategorie: Ebay Recht, IT-Recht
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KG Berlin: Gängige Wertersatzklausel bei eBay stellt Bagatellverstoß dar
22. April 2008

Die große Mehrzahl der eBay-Händler verwendet nach wie vor im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine Wertersatzklausel, die keine Ausnahme für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware vorsieht. Sie weisen lediglich darauf hin, dass von der Wertersatzpflicht solche Verschlechterungen der Ware ausgenommen sind, die ausschliesslich auf einer Prüfung der Ware - wie sie in einem Ladengeschäft möglich wäre - zurückzuführen sind. In § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB ist jedoch geregelt, dass Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Ware nur geschuldet wird, wenn der Unternehmer den Verbraucher spätestens vor Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit diese zu vermeiden hingewiesen hat. Da nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung eine Belehrung der Verbraucher bei eBay in Textform vor Vertragsschluss nicht möglich ist, haben mehrere Gerichte die Auffassung vertreten, dass die üblicherweise verwendete Wertersatzklausel rechtswidrig ist.

Diese Auffassung teilt auch das KG Berlin. Im Gegensatz zum Landgericht Karlsruhe (Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07) und OLG Stuttgart (Beschluss vom 04.02.2008 - Az. 2 U 71/07) hat das KG Berlin nun aber mit Beschluss vom 11.04.2008 (Az. 5 W 41/08) entschieden, dass ein solcher Verstoß als nicht verfolgenswerte Bagatelle i.S.v. § 3 UWG anzusehen sei. Wer wegen der gängigen Wertersatzklausel eine Abmahnung erhält, hat nunmehr zwei obergerichtliche Entscheidungen auf seiner Seite, das KG Berlin und auch das OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07), nach dessen Auffassung die Wertersatzklausel sogar den gesetzlichen Anforderungen genügt. Eine Verteidigung gegen eine solche Abmahnung ist daher nicht ohne Aussicht auf Erfolg.

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Ist der Abmahnende nur dann zur Abmahnung berechtigt, wenn er selbst bei eBay Waren anbietet ?
14. April 2008

Nein, ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann auch zwischen einem eBay-Händler und einem Online-Shop oder einem gewöhnlichen Ladengeschäft bestehen. Maßgeblich ist, ob die angebotenen Waren vergleichbar sind.  

Autor: Rechtsanwalt Marc Tarrach
Kategorie: Neuigkeiten
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Kann ich durch jeden anderen eBay-Händler abgemahnt werden ?
14. April 2008

Nein, zur Abmahnung sind gemäß § 8 III Nr. 1 UWG nur Mitbewerber berechtigt. Mitbewerber ist, wer mit dem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein solches ist anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann.

Autor: Rechtsanwalt Marc Tarrach
Kategorie: Neuigkeiten
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OLG München: Widerrufsbelehrung bei eBay mit irreführendem Ausschluss von Versteigerungen
20. März 2008

Das OLG München hat mit Urteil vom 31.01.2008 (Az. 29 u 4448/07) entschieden, dass ein eBay-Händler unlauter handelt, wenn er bei seinen eBay-Angeboten im Rahmen der Widerrufsbelehrung darauf hinweist, dass bei Verträgen, die in Form von Versteigerungen geschlossen werden, das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Das OLG München hat sich damit der bereits mit Urteil vom 22.12.2005 vom Landgericht Dortmund (Az. 8 O 349/05) vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen, wonach ein solcher Hinweis grob irreführend ist, wenn er auf der Handelsplattform eBay verwendet wird.

Der Hinweis, dass ein Widerrufsrecht bei Verträgen, die in Form von Versteigerungen geschlossen werden, ausgeschlossen ist, entspricht zwar dem exakten Gesetzeswortlaut des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB. Der BGH hat jedoch bereits mit Urteil vom 3.11.2004 (Az. VIII ZR 375/03) klargestellt, dass es sich bei den eBay-Auktionen nicht um Versteigerungen im Sinne des BGH handelt, sondern um gewöhnliche Kaufverträge, die durch Angebot und Annahme zustande kommen. Die Verwendung des Begriffs Versteigerung ist deshalb nach Auffassung des LG Dortmund und des OLG München im Rahmen von eBay-Auktionen für die angesprochenen Verkehrskreise irreführend. Denn der nicht juristisch vorgebildete Verbraucher setze den Begriff der Versteigerung im Sinne des Gesetzes mit dem Begriff “Auktion” gleich, wie er auf der eBay-Plattform verwendet wird. Daher sei die Verwendung des Begriffs Versteigerung in diesem Zusammenhang geeignet, bei dem situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher den Eindruck zu erwecken, dass - entgegen der Rechtslage - kein Widerrufsrecht bestehe.

KG Berlin: Widerrufsbelehrung ohne Hinweis auf Wertersatzpflicht ist abmahnfähig
20. Februar 2008

Eine Widerrufsbelehrung, die keinen Hinweis darauf enthält, dass der Verbraucher im Fall eines Widerrufs unter Umständen Wertersatz leisten muss, ist wettbewerbswidrig. Dies hat das KG Berlin durch Beschluss vom 9.11.2007 (Az. 5 W 276/07) entschieden.

Da von verschiedenen Gerichten in der Vergangenheit die Auffassung vertreten wurde, dass die Verwendung der gängigen Wertersatzklausel bei eBay rechtswidrig sein soll (Landgericht Berlin, Beschluss vom 15.03.2007, -52 O 88/07-; Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07), haben sich offensichtlich mehrere eBay-Händler dazu entschlossen, die Wertersatzklausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung gänzlich wegzulassen. Diese Maßnahme schützt nach der nun ergangenen Entscheidung des KG Berlin aber ebenfalls nicht vor Abmahnungen. Wer in seiner Widerrufsbelehrung nicht darauf hinweist, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs unter bestimmten Voraussetzungen für eine Verschlechterung der Ware bzw. deren Untergang Wertersatz schuldet, kann gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB abgemahnt werden.

Solange zu dem Thema Wertersatzklausel bei eBay keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, sollten eBay-Händler zur Vermeidung von Abmahnungen ihre Widerrufsbelehrung dahingehend anpassen, dass Wertersatz für Verschlechterungen der Waren, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden sind, nicht verlangt wird. Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung einer rechtssicheren Widerrufsbelehrung behilflich.

LG Dresden und LG Leipzig: AGB sind Pflicht !
18. Februar 2008

Sowohl das Landgericht Dresden als auch das Landgericht Leipzig haben entschieden, dass Online-Händler im Rahmen ihrer AGB darüber informieren müssen, wie die Verträge auf ihren Internetseiten zustande kommen. Wer einen Hinweis zum Vertragsschluss unterlässt, kann nach Auffassung der Gerichte sogar wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden. 

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WDR sendet Dokumentation zum Thema eBay-Abmahnungen (25.02.2008, 22:00h)
18. Februar 2008

Im Rahmen des Magazins “die story” sendet der WDR am 25. Februar um 22:00h eine 45-minütige Dokumentation rund um das Thema eBay-Abmahnungen.

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Sie haben eine Abmahnung wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes erhalten ? Wir helgen Ihnen weiter !
13. Februar 2008

Sie betreiben einen Online-Shop oder einen eBay-Shop und haben nun eine Abmahnung in Ihrer Post gefunden ? 

In diesem Fall sollten Sie unbedingt reagieren und die Abmahnung von einem auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Keinesfalls sollten Sie die Abmahnung einfach unberücksichtigt lassen. Hierdurch können Ihnen erhebliche Nachteile entstehen. Höchstwahrscheinlich wird die Gegenseite ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen. Dadurch würden Verfahrenskosten anfallen, welche die Kosten der Abmahnung noch übersteigen. 

Auch raten wir davon ab, die von der Gegenseite geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung einfach zu unterschreiben. Möglicherweise ist die Unterlassungserklärung viel zu weit gefasst, so dass Sie auch bei anderen Verstößen die Vertragsstrafe zahlen müssen. Überdies sollten Sie berücksichtigen, dass Sie sich durch Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung für die Dauer von 30 Jahren verpflichten, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Wenn Sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, müssen Sie für jeden einzelnen Verstoß  die Vertragsstrafe zahlen.

Die Kosten der Abmahnung müssen Sie nur dann bezahlen, wenn die Abmahnung inhaltlich gerechtfertigt und der Gegner auch zur Abmahnung berechtigt war. Im Wettbewerbsrecht sind nur Mitbewerber und Wettbewerbsvereine berechtigt, Unternehmer abzumahnen. Mitbewerber ist dabei nur derjenige, der auch tatsächlich im Wettbewerb mit Ihnen steht, also gleiche oder gleichartige Waren verkauft wie Sie. Inhaltlich gerechtfertigt ist eine Abmahnung nur dann, wenn das Ihnen vorgeworfene Verhalten auch tatsächlich wettbewerbswidrig ist. Mit Hilfe unserer FAQ können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen, welche Verstöße insbesondere beim eBay-Handel abmahnfähig sind.

Um finanzielle Risken zu vermeiden, scheuen Sie sich daher nicht, uns Ihre Abmahnung zur Überprüfung vorzulegen. Schildern Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-0) oder per E-Mail den Sachverhalt. Wir beraten Sie dann, wie auf die Abmahnung sinnvoller Weise reagiert werden kann.

eBay: Geplante Änderungen des eBay-Systems
12. Februar 2008

Auf Käufer und Verkäufer, die sich der Internetplattform eBay bedienen, kommen in den nächsten Wochen und Monaten umfassende Änderungen zu. [Anwalt News weiter…]

KG Berlin: Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes kann rechtsmissbräuclich sein
12. Februar 2008

Das Kammergericht Berlin hat entschieden (Beschluss vom 25.01.2008 - Az. 5 W 371/07), dass eine unverhältnismäßige Auswahl des fliegenden Gerichtsstandes in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten rechtsmissbräuchlich sein kann. Im Streitfall hat die Antragstellerin in den Jahren 2006 und 2007 in 268 Fällen Abmahnungen ausgesprochen, und zwar mehrheitlich wegen unzutreffender Widerrufsbelehrungen bei eBay. Dabei hat sie in der Mehrzahl der Fälle ihre wettberwerbsrechtlichen Ansprüche unter Berufung auf den fliegenden Gerichtsstand (§ 14 Abs. 1 Satz 2 UWG) bei Gerichten anhängig gemacht, die in erheblicher Entfernung zum Geschäfts-/Wohnsitz des Abgemahnten lagen. Nach Auffassung des KG Berlin hat sich die von der Antragstellerin praktizierte Gerichtsstandswahl  dadurch ausgezeichnet, dass sie offenkundig darauf abzielte, ein dem jeweiligen Gegner ortsfernes Gericht auszuwählen. Dies lege die Annahme des Rechtsmissbrauchs nahe, so das KG Berlin. 

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LG Hamburg: eBay-Händler dürfen PayPal-Gebühren nicht auf die Käufer abwälzen
25. Januar 2008

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 29.11.2007 (Az. 315 O 347/07) entschieden, dass es wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) abmahnfähig sei, die duch das eBay-Bezahlungssystem PayPal entstandenen Gebühren auf den Käufer abzuwälzen, ohne darüber in den eBay-Auktionstexten informiert zu haben. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der eBay-Händler dem Käufer die PayPal-Gebühren in Rechnung gestellt, obwohl er in seinem Angebot an keiner Stelle darauf hingewiesen hat, dass zu den Kosten für die Ware und den Versand noch weitere Kosten anfallen. Dies berechtigt nach Auffassung des Landgerichts Hamburg zur Abmahnung.

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KG Berlin: Wertersatzklausel bei eBay berechtigt doch nicht zur Abmahnung
14. Januar 2008

Von einigen Gerichten wurde in der Vergangenheit die Ansicht vertreten, dass die gängige Wertersatzklausel bei eBay wettbewerbswidrig sein soll. Unter anderem haben das Landgericht Berlin und das Landgericht Karlsruhe entschieden, dass die von nahezu allen eBay-Händlern verwendete Wertersatzklausel abmahnfähig sei, da sie keine Ausnahme von der Wertersatzpflicht für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache vorsehe (Landgericht Berlin, Beschluss vom 15.03.2007,  -52 O 88/07-; Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07). 

Anders sieht dies jedoch das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 9.11.2007 - Az. 5 W 304/07). Das Kammergericht hat entschieden, dass die Verwendung der Wertersatzklausel wettbewerbsrechtlich unerheblich sei und deshalb eine nicht verfolgenswerte Bagatelle darstelle.

Wer wegen der Wertersatzklausel abgemahnt worden ist, hat mittlerweile zwei obergerichterliche Entscheidungen auf seiner Seite, nämlich die des Kammergerichts Berlin und des OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07). Eine Verteidigung gegen die Abmahnung ist daher durchaus erfolgversprechend.

Weitere Hintergrundinformationen zum Thema Abmahnung bei eBay enthalten unsere ausführlichen FAQ.

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eBay: Ab 1.4.2008 gelten neue Pflichtangaben für gewerbliche Händler
9. Januar 2008

Ab 1.4.2008 gelten bei eBay neue Pflichtangaben für gewerbliche Verkäufer. Danach werden der Unternehmensname, der Vor- und Zuname eines Vertretungsberechtigten, die bei eBay hinterlegte Anschrift sowie die Widerrufsbelehrung auf jeder Artikelseite zwingend angezeigt.

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Widerrufsbelehrung: Wertersatzklausel mit pauschaler Wertminderung von 100 % ist unzulässig
7. Januar 2008

Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die eine Wertersatzklausel mit einer pauschalen Wertminderung von 100 % vorsieht, wettbewerbswidrig ist (Urteil vom 14.03.2007, Az. 10 O 14/07).

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eBay: Widerrufsbelehrung als Grafik ist wettbewerbswidrig
31. Dezember 2007

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Darstellung einer Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite bei eBay in Form einer externen Grafik wettbewerbswidrig ist (Beschluss vom 06.11.2007 - Az. 6 W 203/06). Die Einblendung der Widerrufsbelehrung mittels einer externen Grafikdatei werde den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, wenn das Angebot auch über einen WAP-Zugang erreichbar sei. Die Widerrufsbelehrung werde dann nämlich aus technischen Gründen nicht angezeigt,  wenn auf das Angebot mittels der WAP-Technik zugegriffen werde. Ein Wettbewerbsverstoß liege daher jedenfalls dann vor, wenn der Betreiber der eBay-Plattform für das entsprechende WAP-Portal ausdrücklich wirbt.

Ob die Entscheidung auch dann gilt, wenn der Händler bei eBay keinen Hinweis auf die Nutzung der WAP-Technik erteilt hat, hat das OLG offen gelassen. Die eBay-Händler sollten aber dennoch in Zukunft darauf achten, sämtliche Verbraucherinformationen direkt in den Quelltext bei eBay einzubinden. 

Wir beraten Sie gerne, wie man im Internet und insbesondere bei eBay rechtssicher wirbt. Eine erste rechtliche Orientierung ermöglichen Ihnen unsere FAQ zum Thema Abmahnung bei eBay.

Widerrufsfrist bei eBay: 1 Monat statt 2 Wochen
27. Dezember 2007

Während die Mehrzahl der eBay-Händler ihre Widerrufsbelehrung mittlerweile auf ein 1-monatiges Widerrufsrecht umgestellt hat, verwenden immer noch einige wenige Händler bei eBay eine Widerrufsbelehrung mit einer 14-tägigen Widerrufsfrist. Dabei hat sich die 14-tägige Widerrufsfrist zur klassischen Abmahnfalle entwickelt. Mehrere Gerichte haben entschieden, dass die Widerrufsfrist bei eBay 1 Monat beträgt und eine Widerrufsbelehrung mit einer kürzeren Frist zur Abmahnung berechtigt: OLG Naumburg (Urteil vom 13.07.2007 - Az.: 10 U 14/07 ),  Kammergericht Berlin (Beschluss vom 18.07.2006, Az.: 5 W 156/06), Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 24.08.2006, Az. 3 U 103/06; Beschluss vom 12.01.2007, Az. 3 W 206/06) und Landgericht Paderborn (Urteil vom 28.11.2006, Az. 6 O 70/06). Abmahnfähig ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 26.03.2007, Az. 3 W 58/07) sogar eine Widerrufsbelehrung, die bei eBay lediglich eine Widerrufsfrist von 4 Wochen statt 1 Monat vorsieht. Allen gewerblichen Händlern bei eBay kann daher zur Vermeidung kostenintensiver Abmahnungen nur geraten werden, ihre Widerrufsbelehrungen schnellstmöglich dieser Rechtsprechung anzupassen. [Anwalt News weiter…]

Verbraucherzentrale warnt vor als privat getarnten eBay-Verkäufern
20. Dezember 2007

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat in einer Pressemitteilung vom 13.12.2007 bekannt gegeben, dass bei einer Überprüfung von 80 eBay-Shops gravierende Verbraucherschutz-Lücken festgestellt worden seien. Von den 80 überprüften eBay-Shops seien 20 Händler als “Privatverkäufer” getarnt gewesen, um so wesentliche Verbraucherrechte wie die Gewährleistungsrechte oder das Widerrufsrecht umgehen zu können.  

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Widerrufsbelehrung oder Rückgabebelehrung - Was ist sinnvoller ?
19. Dezember 2007

Das Gesetz gibt dem Unternehmer ein Wahlrecht, ob er den Verbrauchern entweder ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht gewährt. In der Vergangenheit haben wir bereits darüber informiert, dass Widerrufsrecht und Rückgaberecht keinesfalls gleichzeitig eingeräumt werden dürfen. Das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 01.11.2006 entschieden (Az. 3-08 0 164/06), dass die gleichzeitige Verwendung einer Widerrufs- und Rückgabebelehrung zur Abmahnung berechtigt. Der Unternehmer sollte sich deshalb entscheiden, ob er eine Widerrufsbelehrung oder eine Rückgabebelehrung verwendet. Um dem Händler diese Entscheidung zu erleichtern, stellen wir im Folgenden einmal die  Vor- und Nachteile der Widerrufsbelehrung gegenüber der Rückgabebelehrung vor.

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LG Hamburg: Werbung mit der Angabe “versicherter Versand” ist wettbewerbswidrig
18. Dezember 2007

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 06.11.2007 – Az.: 315 O 888/07) ist die Werbung mit der Angabe „versicherter Versand“ irreführend und damit wettbewerbswidrig, da der Händler gemäß § 474 Abs. 2 BGB ohnehin das Versandrisiko trägt.  

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Auch das OLG Köln hält die Wertersatzklausel bei eBay grundsätzlich für abmahnfähig
17. Dezember 2007

Nun hat sich auch das OLG Köln der Rechtsauffassung angeschlossen, dass die üblicherweise verwendete Wertersatzklausel bei eBay zur Abmahnung berechtigt (Urteil vom 3. August 2007 - 6 U 60/07). Dass die gängie Wertersatzklausel bei eBay wettbewerbswidrig ist, haben bereits das Landgericht Karlsruhe (Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07) und das Landgericht Berlin (Beschluss vom 15.03.2007,  -52 O 88/07) entschieden. Anders als die beiden zuvor benannten Gerichte hat das OLG Köln allerdings angenommen, dass ein Wettbewerbsverstoß ausnahmsweise dann nicht vorliegt, wenn sich der eBay-Händler wörtlich an die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV gehalten hat.

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FAQ: Abmahnung bei eBay
13. Dezember 2007

Nachdem zahlreiche eBay-Händler in der Vergangenheit wegen  unterschiedlicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt worden sind, ist der eBay-Handel für viele Unternehmer zunehmend zu einem unkalkulierbaren Risiko geworden. Auf Grund der unübersichtlichen Rechtsprechung ist es für die eBay-Händler kaum noch möglich, abmahnsichere Angebote bereitzustellen. Wir haben daher die am häufigsten gestellten Fragen von eBay-Usern zum Thema Abmahnung bei eBay in einer FAQ-Liste zusammengefasst. Bitte beachten Sie jedoch, dass auch die FAQ-Liste eine ausführliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

FAQ Abmahnung bei eBay

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Grundsatzentscheidung des BGH zu Umsatzsteuer und Versandkosten bei Online-Shops
5. Dezember 2007

Der BGH hat durch Urteil vom 4.10.2007 (Az. I ZR 143/04) klargestellt, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten nicht unbedingt auf derselben Seite stehen müssen, auf der die Ware umworben wird. Es reicht nach Ansicht des BGH vielmehr aus, wenn diese Informationen “jedenalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite” bereitgestellt werden. Die Entscheidung stellt damit für sämtliche Online- und eBay-Händler eine erfreuliche Erleichterung der Anforderungen dar.

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Wertersatzklausel bei eBay: Die Gerichte sind sich uneins
5. Dezember 2007

Die zum Thema “Wertersatzklausel bei eBay” kürzlich ergangenen Gerichtsentscheidungen führen zu weiteren erheblichen Rechts- unsicherheiten beim eBay-handel. Nahezu alle eBay-Händler verwenden im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung folgende Wertersatzklausel:

“Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist.”

Diese Wertersatzklausel soll nun nach Auffassung des Landgerichts Berlin und des Landgerichts Karlruhe bei eBay wettbewerbswidrig sein und damit eine Abmahnung rechtfertigen. Die Wertersatzklausel genüge bei  eBay  nur dann den gesetzlichen Informationspflichten, wenn sie eine Ausnahme von der Wertersatzpflicht für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache vorsehe (Landgericht Berlin, Beschluss vom 15.03.2007,  -52 O 88/07-; Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07). Wer die Wertersatzklausel weiterhin unverändert verwendet, muss also damit rechnen, dass er dafür von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

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eBay: Hinweis “Verkäufer trägt eBay-Gebühren” kann abgemahnt werden
29. November 2007

Zahlreiche eBay-Händler werben mit dem Hinweis, dass die eBay-Gebühren vom Verkäufer getragen werden. Sowohl das OLG Hamburg als auch das KG Berlin haben nun entschieden, dass diese Form der Werbung bei eBay-Angeboten unter bestimmten Voraussetzung wettbewerbswidrig ist und zur Abmahnung berechtigt.

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