Übersicht > Ebay Recht, IT-Recht

eBay: Hinweis “Verkäufer trägt eBay-Gebühren” kann abgemahnt werden
29. November 2007

Zahlreiche eBay-Händler werben mit dem Hinweis, dass die eBay-Gebühren vom Verkäufer getragen werden. Sowohl das OLG Hamburg als auch das KG Berlin haben nun entschieden, dass diese Form der Werbung bei eBay-Angeboten unter bestimmten Voraussetzung wettbewerbswidrig ist und zur Abmahnung berechtigt.

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LG Karlsruhe: 1,2,3… (nun doch) keine Hehlerei !!!
6. November 2007

In einer Aufsehen erregenden Entscheidung verurteilte das AG Pforzheim am 26.06.2007 (8 Cs 84 Js 5040/07) einen eBay-Käufer wegen Hehlerei, weil dieser über eBay ein “nagelneues” (so die Produktbeschreibung) Navigationssystem (Wert: mindestens € 2.137,-) zu einem Gebot von € 672,- (bei einem Startgebot von € 1,-) erwarb.

Es stellte sich hiernach freilich die Frage, ob und inwieweit ein Käufer überhaupt noch neue Ware über eBay günstig ersteigern kann, ohne sich in die Gefahr zu begeben, strafrechtlich belangt zu werden.

Das obige Urteil hob das LG Karlsruhe mit Urteil vom 28.09.2007 (18 AK 136/07 - Ns 84 Js 5040/07) auf und sprach den Angeklagten vom Vorwurf der Hehlerei frei. [Anwalt News weiter…]

OLG Hamburg: Bitte um frankierte Rücksendung berechtigt nicht zur Abmahnung
8. Oktober 2007

In der Vergangenheit haben wir über eine Entscheidung des OLG Hamburg  berichtet (Beschluss vom 17.01.2007 - Az. 312 O 929/06), nach der die Klausel “Unfreie Sendungen werden nicht angenommen” in der Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig ist. Das OLG Hamburg hat nun mit Beschluss vom 20.4.2007 entschieden, dass demgegnüber eine bloße Bitte des Verkäufers an den Verbraucher, das Paket bei der Ausübung des Widerrufs ausreichend zu frankieren, keine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechtes darstelle und somit auch nicht zur Abmahnung berechtige.

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OLG Karlsruhe: Verbraucher müssen bei Widerruf im Versandhandel keine Hinsendekosten zahlen
23. September 2007

Im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts hat der Verbraucher gegen den Unternehmer einen Anspruch auf Rückerstattung der verauslagten Hinsendekosten. Dies entschied nun das OLG Karlsruhe durch Urteil vom 05.09.2007 (Az. 15 U 226/07). 

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Landgericht Karlsruhe: Abmahnung wegen Wertersatzklausel bei eBay ist gerechtfertigt
21. September 2007

Auch das Landgericht Karlsruhe hält die gängige Wertersatzklausel bei Ebay für wettbewerbswidrig (Urteil vom 08.08.2007 - Az. 13 O 76/07). Damit hat das Gericht die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 15.03.2007 (Az. 52 O 88/07) bestätigt. Der Rechtsauffassung des OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07) und des Landgerichts Flensburg (Urteil vom 23.08.2006 - Az.: 6 O 107/06), die Verwendung der Wertersatzklausel bei eBay berechtige nicht zur Abmahnung, hat das Landgericht Karlruhe dagegen ausdrücklich abgelehnt.

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OLG Hamburg hält Wertersatzklausel bei eBay für wirksam
22. Juli 2007

Die üblicherweise bei eBay verwendte Wertersatztklausel stellt nach Ansicht des OLG Hamburg (Beschluss vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07) keinen Wettbewerbsverstoß daR. Damit hat sich das OLG Hamburg der Auffassung des Landgerichts Flensburg ( Urt. v. 23.08.2006 - Az.: 6 O 107/06) angeschlossen, welches ebenfalls von einer Wirksamkeit der Wertersatzklausel bei eBay ausgeht. Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Vorschrift des § 312 c II BGB zur Widerrufsbelehrung im Fernabsatz als Spezialregelung zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs anzusehen sei und daher in ihrem Anwendungsbereich § 357 III BGB vorgehe. Die Widerrufsbelehrung genüge daher den gesetzlichen Informationspflichten, wenn der Verkäufer diese dem Verbraucher spätestens bis zur Lieferung der Ware in Textform zukommen lasse.

Die Entscheidung des OLG Hamburg steht damit in Widerspruch zu dem erst kürzlich ergangenen Beschluss des Landgerichts Berlin, das in der üblicherweise verwendeten Wertersatzklausel einen Wettbewerbsverstoß gesehen hat

In den Entscheidungsgründen hat das OLG Hamburg ausgeführt:

“Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Erlass der einstweiligen Verfügung abgelehnt, soweit dem Antragsgegner verboten werden soll, bei der Tätigkeit im Fernabsatz Verbrauchern über den Online-Markt eBay Audio-/Hifi-Artikel anzubieten oder zu verkaufen, wenn und soweit im Zusammenhang mit der Information zum fernabsatzrechtlichen Widerrufs- bzw. Rückgaberecht darauf hingewiesen wird, es könne eine Wertersatzpflicht vermieden werden, indem die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch genommen werde. Ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV wegen fehlerhafter Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs bzw. der Rückgabe ist zu vermeiden.

In § 357 Abs. 3 S. 1 BGB heißt es, dass der Verbraucher abweichend von § 346 Abs. 2 S.1 Nr. 3 BGB Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten hat, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.

Die angegriffene Widerrufsbelehrung des Antragsgegners zum Wertersatz, von der die Antragstellerin lediglich den letzten Satz beanstandet – eigentlich besteht die Belehrung aus drei Sätzen beginnend mit „Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren…“ – erfolgt in Anwendung dieser Bestimmung und entspricht fast wörtlich der empfohlenen Widerrufsbelehrung aus Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV. Allerdings erfolgt die Belehrung wohl nicht bereits in Textform bei Vertragsschluss, wie es § 357 Abs. 3 S. 1 BGB verlangt. Denn eine im Zusammenhang mit Online-Auktionen bei eBay in das Internet eingestellte Belehrung genügt nach der Rechtsprechung des 3. Zivilsenats des HansOLG, der sich der erkennende 5. Zivilsenat anschließt, nicht dem Formerfordernis der Textform gemäß § 126b BGB. Dieses wird nur dadurch erfüllt, dass die Belehrung in dauerhaft verkörperter Form an den Verbraucher gelangt, z.B. auf Papier, Diskette, CD-Rom, e-mail oder Computerfax (HansOLG MMR 06, 675, 676; ebenso KG MMR 06, 678). Der Kaufvertrag bei eBay-Auktionen kommt aber bereits mit dem Ende der Auktion zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden zustande (s. dazu im Einzelnen Anm. Hoffmann zu HansOLG MMR 06, 675).

Eine erst anschließend erfolgte Übersendung der Widerrufsbelehrung in Textform – z.B. per e-mail – könnte als nicht mehr „bei Vertragsschluss“ erfolgt im Sinne des § 357 Abs. 3 S. 1 BGB anzusehen sein. Indessen enthalten die §§ 355 ff. BGB nur allgemeine Vorschriften für alle Gesetze, nach denen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt ist. Speziell für den Fernabsatz ist in § 312 c BGB näher festgelegt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Widerrufsbelehrung mit dem in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV niedergelegten Inhalt zu erfolgen hat. dazu gehört auch die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs. Die Frage des Wertersatzes bei Verschlechterung des Kaufgegenstandes ist eine solche Rechtsfolge. Wie das Kammergericht in der oben bereits zitierten Entscheidung im Einzelnen herausgearbeitet hat, ist zu unterscheiden zwischen den Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1 BGB und denjenigen nach ‚§ 312 c Abs. 2 BGB.

Erstere müssen rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise „klar und verständlich“ erfolgen, aber nicht notwendigerweise in der Textform des § 126b BGB. Diese Informationspflichten können also auch durch die Bereitstellung der Widerrufsbelehrung im Internet innerhalb des jeweiligen Auktionsangebotes erfüllt werden, wie es der Antragsgegner getan hat. Die Erfüllung der Informationspflichten nach § 312c BGB hat hingegen in Textform zu erfolgen, und zwar bei Waren – darum geht es hier – spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher (§ 312c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).

Diese Regelungen zur Widerrufsbelehrung im Fernabsatz sind als Spezialregelungen zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs anzusehen und gehen in ihrem Anwendungsbereich § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vor (so auch LG Flensburg MMR 06, 686, 687). Somit kann der Antragsgegner sich die Haftung des Käufers für Verschlechterungen in der Weise erhalten, dass er innerhalb der Online-Auktion entsprechend der Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV über die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert, sofern er noch spätestens bis zur Lieferung der Ware dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform zukommen lässt. Dass er dies nicht tut, trägt die Antragstellerin nicht vor und dies ist auch nicht Gegenstand ihres Antrags. Da die Belehrung des Antragsgegners bezüglich des Wertersatzes bei Verschlechterung der Ware somit nicht gegen Informationspflichten des Fernabsatzrechts verstößt, liegt insoweit auch kein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG vor.”

OLG Frankfurt a.M.: Widerrufsbelehrung in Scrollkasten rechtfertigt Abmahnung
17. Juni 2007

Auf eBay-Artikelseiten oder auf Bestellseiten von Onlineshops werden häufig sog. Scrollkasten eingesetzt, in denen die AGB und die Widerrufsbelehrung bereitgehalten werden. Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 09.05.2007  (Az. 6 W 61/07) entschieden, dass die Wiedergabe einer Widerrufsbelehrung in einem Scrollkasten mit nur geringer Größe wettbewerbswidrig ist und zur Abmahnung berechtigt.

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KG Berlin: Anbieterangaben auf “mich”-Seite (eBay) zulässig / Fehlender Ausweis der Umsatzsteuer kein erheblicher Wettbewerbsversto
6. Juni 2007

 von Rechtsanwalt Christoph Wink

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 11.05.2007 (5 W 116/07) entschieden, dass der Anbieterkennzeichnungspflicht (Impressumpflicht) nach § 5 TMG in einem Internetauftritt bei eBay auch durch einen Eintrag auf einer nachgelagerten Seite (bei eBay i.d.R. die “mich” - Seite) genügt wird. Zudem hat das KG befunden, dass die fehlende Angabe über die in dem ausgewiesenen Angebotspreis enthaltenen Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nicht zwangsläufig einen Wettbewerbsverstoß darstellt.  [Anwalt News weiter…]

Landgericht Berlin: Abmahnung wegen gängiger Wertersatzklausel bei eBay ist rechtmä
7. Mai 2007

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 15.03.2007 (Az. 52 O 88/07) entschieden, dass die von nahezu jedem eBay-Händler im Rahmen der Widerrufsbelehrung verwendete Wertersatzklausel wettbewerbswidrig sein soll. Ein Händler, der die in der Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers enthaltene Wertersatzklausel bei eBay weiterhin verwendet, muss daher in Zukunft mit einer Abmahnung rechnen.    

Die Wertersatzklausel, nach der dem Verbraucher eine Ersatzpflicht für Schäden durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware auferlegt werden kann, verstößt nach Auffassung des Landgerichts Berlin gegen  §§ 357 I, III, 346 II Satz 1 Nr. 3 BGB. Gemäß § 357 I, III BGB kann Wertersatz für Verschlechterungen der Ware, die durchbestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden sind, nämlich nur dann verlangt werden, wenn dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird. Das OLG Hamburg und das KG Berlin haben jedoch bereits bezüglich der Widerrufsfrist entschieden, dass bei eBay nicht vor Vertragsschluss in Textform belehrt werden kann. Der Beschluss des Landgerichts Berlin stellt daher nur die konsequente Umsetzung dieser Rechtsprechung dar.

Ohne die gängige Wertersatzklausel kann der Verbraucher die Ware für 1 Monat ausgiebig in Gebrauch nehmen und sie dann dem eBay-Verkäufer ohne Verlust zurückgeben. Dieser muss den vollen Kaufpreis erstatten, obwohl die abgenutzte Ware nun nicht mehr verkäuflich ist.

Verwendet der Verkäufer allerdings weiterhin die Wertersatzklausel bei eBay, begibt er sich in die Gefahr, dafür von Mitbewerbern abgemahnt zu werden. Zwar hat das Landgericht Flensburg abweichend vom Landgericht Berlin die Auffassung vertreten, dass die Verwendung der gängigen Wertersatzklausel nicht zur Abmahnung berechtigt. Dies hilft dem eBay-Händler jedoch nicht, da dem Abmahnenden der sog. fliegende Gerichtsstand zur Vefügung steht und er seine Ansprüche beim Landgericht Berlin geltend machen kann.

Das Landgericht Berlin hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

“I. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie im Internet, unter anderem auf der Handelsplattform eBay unter dem Namen … einen gewerblichen Handel mit Haut- und Körperpflegeartikeln betreibt und über den Versandhandel zum Verkauf anbietet. Sie hat ferner glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner ebenfalls gewerblich auf der Handelsplattform eBay unter dem Namen … gleichartige Waren zum Verkauf anbietet, wobei die Im Rahmen des Belehrung über das gesetzliche Widerrufs- und Rückgaberechts gemachten Angaben über die Wertersatzpflicht nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

II. Danach steht der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu. Denn die vom Antragsgegner verwendete Formulierung über die Wertersatzpflicht bei der Belehrung über das gesetzliche Rückgaberecht verstößt gegen §§ 3, 4 Nr, 11 UWG i. V m, §§ 312 c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziffer 10 InfoVO i.V.m. §§ 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, da der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei einer Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibt (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Von dieser gesetzlichen Ausnahme von der Wertersatzpflicht wird zu Lasten des Verbrauchers nur dann abgesehen, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen worden ist (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine Belehrung des Verbrauchers in Textform vor Vertragsschluss findet aber bei Verkäufen über die Internethandelsplattform “ebay” nicht statt, da die ins Internet gestellte Belehrung nicht in Textform vorliegt (KG Beschluss vom 05.11.2006 - 5 W 295/06 = MIR Dok. 007-2007). Die Informationspflichten nach § 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs, 1 Nr. 10 BGB-InfoVO stellen Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar. Das Angebot des Antragsgegners unter der ebay-Artikelnummer … vom 29.01.2007 genügt in den Angaben zur Wertersatzpflicht bei Rückgabe den vorstehend aufgeführten Anforderungen nicht und verstößt damit gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Der Antragsteller handelt auch gewerblich.”

  

Klausel “Unfreie Sendungen werden nicht angenommen” kann zur Abmahnung führen
24. April 2007

“Unfreie Sendungen werden nicht angenommen.” Diese Klausel verwenden viele Online-Händler im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung, um nicht das Strafporto im Falle der unfreien Rücksendung tragen zu müssen. Das OLG Hamburg hat nun aber in einem Beschluss vom 17.01.2007 (Az. 312 O 929/06) entschieden, dass diese Klausel wettbewerbswidrig ist und zur Abmahnung berechtigt.

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OLG Hamburg: Fehlende Angabe über Versandkosten bei eBay-”Sofort-Kauf” als Wettbewerbsversto
23. März 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink 

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 15.02.07 (3 U 253/06) entschieden, dass bei dem Angebot eines gewerblichen eBay-Verkäufers, der eine Ware zum Direktkauf anbietet (”Sofort-Kaufen” - Option), auf der Angebotsseite (und nicht etwa auf einer Unterseite, die zunächst über einen Link aufgerufen werden muß) zwingend die etwaig anfallenden Liefer- und Versandkosten anzugeben sind. Wer die Angaben unterläßt, begehe einen rechtlich erheblichen Wettbewerbsverstoß i.S.d. §§ 3, 4 Nr.11 UWG, so die Hamburger Richter.

Auch der fehlende Hinweis auf die im (Direktkauf-Preis) enthaltene Mehrwertsteuer kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen. [Anwalt News weiter…]

LG Kleve bestätigt: Widerrufsfrist bei eBay beträgt einen Monat
9. März 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink

Mit Urteil vom 02.03.2007 (8 O 128/06) hat sich nunmehr auch das LG Kleve der Rechtsprechung des KG Berlin und des OLG Hamburg angeschlossen, wonach die Widerrufsfrist bei einem Vertragsabschluß über die Internetplattform eBay nicht nur vierzehn Tage, sondern einen Monat betrage.

Zudem hat das LG entschieden, dass der eBay-Angebotstext sich mit einem etwaig eingestellten Bild der Ware(n) decken muß.

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LG Berlin bestätigt Rechtsprechung des Kammergerichts zu Widerrufsbelehrungen bei eBay-Angeboten
6. März 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink 

Das KG Berlin hat mit seinen viel diskutierten Beschlüssen vom 18.07.2006 (5 W 156/06) sowie vom 05.12.06 (5 W 195/06) grundlegende Entscheidungen zur Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung bei einem Vertragsschluß zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher auf der Internetplattform eBay getroffen (wir berichteten).

Das LG Berlin hat mit Beschluß vom 23.02.2007 (96 O 52/07, bislang unveröffentlicht) die nunmehr ständige Rechtsprechung des KG Berlin noch einmal ausdrücklich bestätigt. Nach Ansicht der Berliner Richter stellen Verstöße gegen die folgenden Grundsätze einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. UWG dar, gegen den mittels einer Abmahnung sowie einer Unterlassungsklage bzw. einer einstweiligen Verfügung vorgegangen werden kann:

  • Bei Fernabsatzverträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher auf der Internetplattform eBay beträgt die Widerrufsfrist einen Monat und nicht zwei Wochen.
  • Die Widerrufsfrist beginnt nicht bereits mit der Widerrufsbelehrung im eBay-Angebot. Die Formulierung “Die Frist beginnt mit Wirksamkeit des Vertrages und Erhalt dieser Belehrung” ist damit fehlerhaft.

 

Die Entscheidungen haben zu einem erheblichen Handlungsbedarf seitens der eBay-”Powerseller” geführt. Jeder Unternehmer ist dringend gehalten, sein Engagement bei eBay zu überprüfen, um z.T. kostenintensive Abmahnungen und Klageverfahren zu vermeiden.

Die Entscheidung des LG Berlin kann von unserer Homepage als pdf-Dokument heruntergeladen werden.

KG Berlin: Powerseller müssen in eBay-Angeboten ihren Vornamen ausschreiben
6. März 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink

I. Die aktuelle Entscheidung des KG Berlin zum eBay-Recht 

Eine weitere, in Ihren Auswirkungen erhebliche Entscheidung zur Gestaltung von Angeboten im Internet-”Auktionshaus” eBay hat das KG Berlin mit Beschluß vom 13.02.2007 (5 W 34/07) getroffen.

Das Kammergericht befand, dass gewerbliche Händler (Powerseller) im Rahmen ihrer Angebote auf der Internetplattform eBay ihren Vornamen ausschreiben müssen und nicht (wie durchaus häufig der Fall) abkürzen dürfen.

Gemäß § 312c Abs.1 Satz 1 BGB (i.V.m. Art. 240 EGBGB, § 1 BGB-InfoV) müssen dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen klare und unmißverständliche Informationen erteilt werden, wozu insbesondere auch Angaben über die Identität des Unternehmers und zum Widerrufsrecht gehören. Diese Verpflichtung sieht das Gericht als nicht erfüllt an, wenn der Vorname des Unternehmers nicht vollständig, sondern lediglich abgekürzt wiedergegeben ist.

Ein Unternehmer, der “seine Identität teilweise zu verschleiern sucht”, handele “aus dem Verborgenen” und erschwere dem potentiellen Erwerber seiner Waren insbesondere die Rechtsverfolgung. Hierdurch erlange er einen wettbewerbsrechtlich erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern.

Entsprechend bejahte das Gericht einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und entsprach dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen den anbietenden Unternehmer. 

Der vollständige Wortlaut der Entscheidung kann über die Internetpräsenz des KG Berlin als pdf-Dokument abgerufen werden.

II. Praxishinweis

Die Rechtsprechung stellt zum Zwecke eines effektiven Verbraucherschutzes hohe Anforderungen an gewerbliche Anbieter, die Vertragsabschlüsse über das Medium Internet und insbesondere über die Plattform eBay anbieten.

Verstöße u.a. gegen die gesetzlichen Verpflichtungen zur Einbindung eines Impressums in die eigene Homepage (TDG), zur Übernahme von Pflichtangaben auch bei elektronischer Geschäftskorrespondenz, z.B. eMail oder Fax (wir berichteten), zur Einbindung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung und nunmehr auch zur vollständigen Namensbenennung bei Gewerbetreibenden können erhebliche Folgen nach sich ziehen (Abmahnungen, einstweilige Verfügungsverfahren, etc.). Die hierdurch verursachten Kosten können erhebliche Ausmaße annehmen im Einzelfall sogar die Umsätze “kleinerer” Unternehmer überschreiten, so dass jeder Unternehmer dringend gehalten ist, seinen Internetauftritt sorgfältig zu prüfen und bei auftretenden Fragen fachkundigen Rat einzuholen.

OLG Hamm: Vertragsschluss über eBay - Beweislast obliegt Anbieter
23. Februar 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink 

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 16.11.2006 (28 U 84/06) entschieden, dass bei einem vermeintlichen Vertragsschluß über die Internetplattform eBay dem Kläger die Beweislast dafür obliegt, dass und mit wem ein konkreter Kaufvertrag abgeschlossen worden ist.

Im zugrunde liegenden Fall wurde am 20.10.05 ein Kaufgebot für einen gebrauchten BMW unter Verwendung des Benutzernamens des Beklagten abgegeben. Der Beklagte selbst war seit dem 03.07.03 Mitglied bei eBay und hatte dort mit durchgängig positiven Bewertungen eine Vielzahl von Geschäften getätigt. Im Prozeß führte er aus, er sei im Zeitpunkt des Kaufgebots online gewesen, habe aber das Gebot nicht selbst abgegeben.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass zwischen ihm und dem Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden sei und verlangte daher zunächst den Kaufpreis für das Fahrzeug; nachdem er den PKW während des Prozesses veräußert hatte, verfolgte er einen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von rund € 2.500,- weiter, resultierend aus der Differenz zwischen dem vermeintlich mit dem Beklagten über eBay abgeschlossenen Vertrag und dem später getätigten Deckungsverkauf.

Das OLG Hamm befand, dass die Beweislast dafür, dass ein vermeintlicher Käufer das „Kaufgebot“ abgeben und hierdurch ein Vertragsschluss zustande gekommen ist, nach den allgemeinen Regeln bei der Klägerpartei liegt und bestätigte damit Entscheidungen des OLG Köln und des LG Bonn. Ein Anscheinsbeweis zulasten des Beklagten dadurch, dass unter dessen Mitgliedsnamen ein Gebot abgegeben wurde (und für die Abgabe des Kaufgebots zuvor ein login unter Eingabe eines Passworts durchgeführt werden muss) komme nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. 

Das OLG hierzu:

„Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist.“

Der Internetnutzer, insbesondere der Verkäufer bei eBay, muss nach Auffassung des Senats „entsprechende Risiken… einkalkulieren“.

Eine förmliche Vernehmung der Parteien gem. §§ 445, 448 ZPO lehnte das OLG ab.

Das OLG befasste sich zudem mit der Frage, ob eine mögliche Schadensersatzhaftung des Beklagten dadurch in Betracht kommen kann, dass er fahrlässig die Verwendung seines Passworts ermöglicht hat. Das Gericht führte aus, dass eine Haftung grundsätzlich in Betracht kommen könne. Voraussetzung sei jedoch, dass der Beklagte nicht nur Dritten eine Benutzung seiner Daten möglich gemacht hat, sondern von ihm “zumindest nach den Grundsätzen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechenbar der Rechtsschein einer Vertretung gesetzt worden ist.” Dies konnte im vorliegenden Verfahren gleichfalls nicht festgestellt werden, so dass die Klage insgesamt abgewiesen wurde.

KG Berlin: Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung in Online-Shops ist wettbewerbswidrig
3. Januar 2007

Das Kammergericht Berlin hat in einem nun veröffentlichten Beschluss (Beschl. v. 6.12.2006 - 5 W 295/05) entschieden, dass eine in das Internet gestellte Widerrufbelehrung mit dem Inhalt “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” wettbewerbswidrig sei. Darüber hinaus hat das KG Berlin noch einmal seine Rechtsauffassung bestätigt, dass die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist auf der Handelsplattform eBay nicht 14 Tage, sondern einen Monat beträgt.  

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AG Hannover: Anspruch auf Zurücknahme von Negativbewertungen bei eBay
19. November 2006

Das Amtsgericht Hannover hat durch Urteil vom 30. März 2006 (519 C 15904/05) entschieden, dass ein Anpruch auf Zurücknahme eines negativen Bewertungskommentars bei eBay gemäß §§ 280 I, 241 II BGB gegeben ist, wenn es sich um eine erwiesen unzutreffende Tatsachenbehauptung handelt. Ein Anspruch auf Zurücknahme einer Negativbewertung, die lediglich ein Werturteil enthält, bestehe dagegen solange nicht, wie mit ihr keine Verunglimpfung oder Schmähkritik verbunden ist.

LG Düsseldorf: Abwälzung des Versandrisikos auf den Verbraucher sowie Spa
19. November 2006

Mit einstweiliger Verfügung vom 13. November 2006 (Az: 12 O 401/06) hat das Landgericht Düsseldorf eine Klausel, die das das Versandrisiko bei eBay-Geschäften auf den Verbraucher abwälzt, für wettbewerbswidrig erklärt. Außerdem sah das Landgericht Düsseldorf eine Klausel, wonach Spaßbietern eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 % des Kaufpreises in Rechnung wurde, als wettbewerbsrechtlich unzulässig an.

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LG Flensburg: Wertersatzklausel bei eBay zulässig
28. Oktober 2006

Erst vor kurzem hatten das KG Berlin (Beschluss vom 18.07.2006, Az.: 5 W 156/06) und das OLG Hamburg (Urteil vom 24.08.2006, Az.: 3 U 103/06) entschieden, dass die Widerrufsfrist bei eBay nicht wie sonst üblich 14 Tage, sondern 1 Monat betragen soll. Die Entscheidungen wurden darauf gestützt, dass dem Verbraucher bei eBay erst nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform zugehe. Die Frage der Textform der Widerrufsbelehrung ist aber nicht nur für die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist von Bedeutung, sondern auch für die Pflicht des Verbrauchers zum Wertersatz für die Ingebrauchnahme der Ware. Nach der vom KG Berlin und OLG Hamburg vertretenen Auffassung hätte der eBay-Händler niemals die Möglichkeit, von dem Käufer Wertersatz für die Verschlechterung der Ware zu verlangen. Gemäß § 357 I 1 BGB kann ein Unternehmer nämlich nur dann Wertersatz geltend machen, wenn er dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform die Widerrufsbelehrung mitgeteilt hat. Der Verbraucher könnte demnach die bei eBay einen Gegenstand kaufen, diesen 1 Monat lang benutzen und dann wieder zurückgeben, ohne dass er irgendeinen Wertersatz leisten muss.

Dieser Ansicht ist das Landgericht Flensburg (Urt. v. 23.08.2006 - Az.: 6 O 107/06) nicht gefolgt. Entgegen der Auffassung des KG Berlin sowie des OLG Hamburg kam es zu dem Ergebnis, dass die Widerrufsbelehrung bereits dann in der gesetzlich vorgeschriebenen Textform erfolge, wenn sie dem Vebraucher auf der Angebotsseite bei eBay mitgeteilt wird. Darüber hinaus vertrat es die Auffassung, dass der Belehrungspflicht grundsätzlich dann Genüge getan werde, wenn gemäß § 312 c II Nr. 2 BGB der Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware die Belehrung in Textform erhält.  

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LG Münster: Widerrufsbelehrung bei Verwendung der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung rechtmä
19. Oktober 2006

Das Landgericht Münster hat in seiner Entscheidung vom 02.08.2006 (Az.: 24 O 96/06) ausdrücklich klargestellt, dass ein Gesetzesverstoß in Bezug auf die Widerrufsbelehrung dann zu verneinen ist, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 I, III BGB-InfoV entspricht.

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Widerrufsbelehrung bei eBay: Juristen sind sich uneins
18. August 2006

Von Rechtsanwalt Christian Solmecke

Jüngst hat das KG Berlin entschieden, dass sich bei eBay das Widerrufsrecht regelmäßig auf 1 Monat statt 2 Wochen verlängert. Eine solche Verlängerung tritt immer dann ein, wenn die Widerrufsbelehrung nicht vor Vertragsschluss bzw. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform mitgeteilt worden ist.

Textform bedeutet per E-Mail oder per Fax, nicht aber die alleinige Anzeige am Bildschirm. Nun besteht aber bei eBay die Möglichkeit, dem Höchstbietenden wenige Sekunden nach Vertragsschluss eine E-Mail mit der Widerrufsbelehrung zukommen zu lassen. Fraglich ist, ob dies als Belehrung nach Vertragsschluss anzusehen ist (dann besteht ein einmonatiges Widerrufsrecht) oder ob dies als Belehrung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anzusehen ist.

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Tipps für eBay Powerseller und Online-Händler zum Widerrufsrecht
10. August 2006

Hinweis: Dieser Text darf mit Hinweis auf den Autor auch auf anderen Webseiten übernommen werden.

Von Rechtsanwalt Christian Solmecke

Das Kammergericht Berlin hat jetzt deutlich entschieden, dass Verbraucher beim Online-Handel vor Vertragsabschluss in Textform über ein bestehendes Widerrufsrecht belehrt werden müssen. Geschieht dies nicht, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat. Nach dieser Entscheidung ist mit einer Abmahnwelle zu rechnen, mir der eBay Händler, die nicht entsprechend ihre Belehrungen anpassen, überzogen werden.
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eBay Widerrufsrecht: Pressemitteilung der Kanzlei MICHAEL zur Entscheidung des KG Berlin
10. August 2006

Gevelsberg (ots). Beim gewerblichen Handel über die Auktionsplattform eBay steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht von einem Monat und nicht nur von 14 Tagen zu. Das entschied das Kammergerichts Berlin (Az. 5 W 156/06) in einem heute veröffentlichten Beschluss.

“Damit ist nunmehr ein Großteil der Widerrufsbelehrungen auf eBay falsch”, macht der auf IT-Recht spezialisierte Anwalt Christian Solmecke von der Kanzlei MICHAEL Rechtsanwälte und Notare deutlich. “Für Händler hat die Entscheidung enorme Konsequenzen. Wer seine Belehrung jetzt nicht anpasst, muss mit einer Abmahnung durch Mitbewerber rechnen.”
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KG Berlin: Widerrufsfrist bei eBay 1 Monat statt 14 Tage
10. August 2006

In einer außergewöhnlichen und bislang in dieser Form in Deutschland einmaligen Entscheidung hat das Kammergericht Berlin festgestellt, dass die Widerrufsfrist für Verbraucher beim Handel über eBay einen Monat und nicht 14 Tage beträgt.

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eBay Aufklärungskampagne: Online Kaufen
2. Juli 2006

Unter dem Motto „Online Kaufen – mit Verstand!“ starten die Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK), der weltweite Online-Marktplatz eBay und der Bundesverband des Deutschen Versandhandels (bvh) ab sofort eine gemeinsame Aufklärungskampagne zum sicheren Online-Handel. Das Ziel der Partner: Internet-Nutzer über die wichtigsten Grundregeln zum sicheren Einkaufen im Internet zu informieren und sie zu motivieren, vorhandene Sicherheitsangebote aktiv für sich zu nutzen. Im Mittelpunkt der Aufklärung stehen zum Start der Kampagne die von den Partnern entwickelten „7 Goldenen Regeln zum sicheren Online-Handel“, die auf der Kampagnen-Website www.kaufenmitverstand.de abrufbar sind. Die Regeln wurden von den Partnern außerdem visuell in eine Safety Card übersetzt, wie man sie aus dem Flugzeug kennt.
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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Kategorie: Ebay Recht, IT-Recht
Stichwörter:

eBay Recht: Unternehmereigenschaft auch ohne Gewinnerzielungsabsicht
11. Juni 2006

Der BGH (VIII ZR 173/05) hat jüngst entschieden, dass eine Unternehmereigenschaft gem. § 14 BGB auch dann gegeben sein kann, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Das Urteil hat insbesondere für eBay Verkäufer Auswirkungen. Eine Abmahnung bei eBay kann zum Beispiel ergehen, wenn nicht über das Widerrufsrecht belehrt worden ist. Zur Einräumung eines solchen Widerrufsrechts sind allerdings nur Unternehmer verpflichtet. Auch sind für Unternehmer spezielle Gewährleistungsvorschriften im BGB zu berücksichtigen.

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Kauf im Internet - Widerrufsrecht
12. April 2006

Der schnelle Klick im Internet kann rechtlich oft schwerwiegende Folgen haben. Rechtsanwalt Christian Solmecke ist in der Gevelsberger Kanzlei MICHAEL und Partner für das Computer- und Internetrecht zuständig. Er erläutert, was beim Einkauf im weltweiten Datennetz - insbesondere im Rahmen von Auktionen - zu beachten ist:
Zunächst einmal ist festzustellen: Auch bei Internetauktionen werden ganz normale Kaufverträge geschlossen; nur kommen diese nicht etwa per Handschlag, sondern vielmehr durch Ablauf der Gebotszeit zu Stande. Diesen bindenden Vertrag können sowohl Käufer als auch Verkäufer nur unter engen Voraussetzungen anfechten.

Insbesondere bei Irrtümern ist das der Fall. So hatte beispielsweise eine Gevelsbergerin beim Auktionshaus eBay für eine gebrauchte Blumenvase nicht die gewünschten 50 € sondern 500 € geboten. Der Verkäufer - der offenbar über Freunde den Preis selbst hoch getrieben hatte - verlangte Zahlung.

In diesem Fall konnten wir über die Analyse des Nutzerprofils nachweisen, dass der Verkäufer den Preis künstlich in die Höhe getrieben und die Mandantin sich schlicht und einfach vertippt hatte. Wir haben den Fall dann sofort an eBay weiter geleitet. Der Nutzeraccount wurde sofort gelöscht und der Kaufpreis musste dann selbstverständlich nicht gezahlt werden.

Doch auch wer Waren im Internet anbietet muss auf der Hut sein. Hier lauern insbesondere Fallsstricke im Urheber- und Wettbewerbsrecht. Rechtsanwalt Solmecke berichtet von einem aktuellen Fall aus Schwelm:

Dort hatte eine Künstlerin Bierkrüge mit dem Logo der Rockgruppe “Die Toten Hosen” versehen. Die Rechtsanwälte der Musiker entdeckten die Auktion und forderten unsere Mandantin unter Androhung eines Streitwertes in Höhe von 100.000 Euro auf, das Verhalten sofort abzustellen. Hier mussten wir der Mandantin tatsächlich raten die Auktionen sofort zu stoppen. Gegenüber den “Toten Hosen” konnten wir aber deutlich machen, dass es sich um einen Einzelfall gehandelt hat, so dass der Streitwert drastisch reduziert wurde.

Wer nichts im Internet verkaufen möchte, sondern einfach nur eine eigene Homepage betreibt, muss ebenfalls einige gesetzliche Vorgaben beachten. Diese richten sich insbesondere danach, was auf der jeweiligen Seite präsentiert wird.

Handelt es sich um redaktionell gestaltete Texte, so ist beispielsweise ein Verantwortlicher im Sinne des Presserechts anzugeben. Werden Waren beworben, muss der Werbende auf jeden Fall seine vollständige Anschrift angeben. Verstöße dagegen werden von Wettbewerbern meist mit Abmahnungen geahndet. Nicht ausreichend ist der häufig zu findende Hinwies “Für die Inhalte der Webseite wird keine Haftung übernommen”.

Als Fazit rät Rechtsanwalt Solmecke allen Verbrauchern, die im Internet einkaufen wollen insbesondere bei Profis zu kaufen:

Beim Kauf vom Unternehmer muss den Kunden mindestens ein 14tägiges Widerrufsrecht eingeräumt werden. Kommt es dann trotzdem zum Streit, sollte ein Anwalt aufgesucht werden. Ein Großteil der vorhandenen Widerrufsbelehrungen ist nämlich falsch und damit ungültig.

Rechtsanwalt Christian Solmecke gibt Tipps zu Internetauktionen
1. März 2006

Im nachfolgenden Artikel gibt Christian Solmecke einige Rechtstipps zum Kauf bei Internetauktionen.

Verträge bei Internetauktionen sind bindend

Zunächst einmal ist festzustellen: Auch bei Internetauktionen werden ganz normale Kaufverträge geschlossen; nur kommen diese nicht etwa per Handschlag, sondern vielmehr durch Ablauf der Gebotszeit zu Stande. Von diesem bindenden Vertrag können sowohl Käufer als auch Verkäufer nur unter engen Voraussetzungen zurücktreten. [Anwalt News weiter…]

Aktueller Hinweis: Abmahnungen gegenüber eBay Händlern
9. Januar 2006

Nachfolgend finden Sie die aktuelle Pressemitteilung der Kanzlei MICHAEL Rechtsanwälte und Notare zu den aktuellen eBay-Abmahnungen.

Weitere ausführliche Tipps finden Sie auch in >>> unseren Publikationen <<< (Rubrik Computerrecht).

Pressemitteilung:

Online-Handel: Vermehrt Abmahnungen gegenüber eBay Händlern

Eine neue Abmahnwelle für gewerbliche Händler auf der Internet-Auktionsplattform eBay beobachtet derzeit Rechtsanwalt Christian Solmecke: “Je mehr Menschen eBay nutzen, desto härter wird dort offenbar der Wettbewerb. Erschreckend ist, wie viele Abmahnungen derzeit unberechtigt erfolgen.” Aus Angst vor hohen Verfahrenskosten zahlen Händler die oft überhöhten Gebühren der gegnerischen Anwälte. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Gevelsberger Kanzlei MICHAEL Rechtsanwälte und Notare ist Spezialist für Abmahnungen im Internet. Nachfolgend gibt er Tipps zum korrekten Online-Handel.

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Einstweilige Verfügung des LG Bochum:Hinweis auf Widerrufsrecht auf der eBay-
4. Januar 2006

Wer bei eBay geschäftlich Waren anbietet, muss auch über das bestehende 14tägige Widerrufsrecht belehren. Nach § 355 II BGB muss diese Belehrung dem genutzten Kommunikationsmittel entsprechend deutlich gestaltet sein. Das Landgericht Bochum hatte nunmehr über einen Fall zu entscheiden, in dem der Verkäufer nicht direkt auf der Angebotsseite über das Widerrufsrecht belehrt hatte. Vielmehr mussten potentielle Käufer zunächst auf den kleinen eBay “mich-Button” klicken, um weitere Informationen über den Verkäufer und das Widerrufsrecht zu erhalten.

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