Übersicht > Filesharing-Recht, IT-Recht, Neuigkeiten

LG Leipzig: Eltern haften bei Filesharing-Abmahnungen für ihre Kinder
26. August 2008

In der Entscheidung des LG Leipzig vom 08.02.2008 (Az. 5 O 383/08) wurde festgestellt, dass Eltern für die Filesharing-Abmahnungen für ihre Kinder haften, sofern nicht zumindest Standartsoftware installiert ist, um so den Urheberrechtsverletzungen durch ihre Kinder vorzubeugen. Dies stellt insofern eine Gegeposition zu der Entscheidung des OLG Düsseldorf dar.

Änderungen am Urheberrecht § 97a und § 101 Abs. 9
25. August 2008

Das neue Urheberrecht tritt am 1. September 2008 in Kraft (BT-Drs. 279/2008). Hervorzuheben sind die Änderungen der § 97a UrhG und § 101 Abs. 9 UrhG.

LG Frankenthal: filesharing - Keine Verwertbarkeit von Providerauskünften im Urheberrechtsverfahren
30. Juni 2008

Mit Beschluss vom 21.05.2008 (6 O 156/08) hat das LG Frankenthal (Pfalz) der gängigen Praxis der Abmahnkanzleien bei vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen einen Riegel vorgeschoben. Hiernach stellt die Weitergabe von Daten (hier: Information über den Anschlussinhaber bei einer dynamischen ip-Adresse) durch einen Provider an Behörden (so auch an die Staatsanwaltschaft) in der Regel einen nicht gerechtfertigten Grundrechtseingriff dar - die Verwendung der hierdurch erzielten Informationen im Zivilverfahren (insbesondere im Urheberrechtsprozess) sei damit nicht zulässig.

Mit dieser Begründung wiesen die Richter den Antrag der Inhaber der Rechte an dem PC-Spiel “The Witcher” auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Anschlussinhaber, der an der Internettauschbörse bittorrent bzw eMule (hier war wohl der Vortrag der Antragstellerin widersprüchlich) teilgenommen haben und den Upload dieses Spiels ermöglicht haben soll, zurück. [Anwalt News weiter…]

LG München: Kein “automatisches” Akteneinsichtsrecht für Rechteinhaber bei Urheberrechtsverletzungen
29. Mai 2008

Das LG München I hat mit Beschluss vom 12.03.2008 (5 Qs 19/08 - 382 Ujs 702186/08 (StA)) entschieden, dass im Fall von Urheberrechtsverletzungen über sog. “Tauschbörsen” ein berechtigtes Interesse der Rechteinhaber auf Gewährung von Akteneinsicht nicht “automatisch” aus deren Verletzteneigenschaft folgt.

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Filesharing: Verwertbarkeit von “Beweis”-Screenshot - Generator im Netz verfügbar
14. Mai 2008

Die schwedischen Filesharingaktivisten Piratbyran wollen mit einem Online-Tool auf die dürftige Beweiskraft von Screenshots hinweisen, die regelmäßig zum Beweis für angebliche Urheberrechtsverletzungen Abmahnungen und Klageschriften beigefügt werden. “Auf ihrer Website bieten sie ein Formular an, in das sich sich ein beliebiger Name, eine IP-Nummer und eine Mediendatei eingeben lässt. Das Webtool erstellt daraus einen “Beweisscreenshot” für einen Akt des illegalen Anbietens mit dem Filesharingclient DC++”, berichtet der Informationsdienst heise. [Anwalt News weiter…]

LG Hamburg: Bloße Vorlage eines Screenshots kein ausreichendes Beweismittel für illegales Filesharing
14. Mai 2008

Mit Urteil vom 14.03.2008 (308 O 76/07) hat das LG Hamburg entschieden, dass die bloße Vorlage eines Bildschirmausdruckes, auf dem eine Dateiauflistung zu sehen ist (sog. “screenshot”), kein taugliches zivilprozessuales Beweismittel darstellt, um das öffentliche Zugänglichmachen von Tonaufnahmen in einem P2P-Netz nachzuweisen. [Anwalt News weiter…]

LG Saarbrücken: Musikindustrie hat kein Recht auf Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte bei illegalem Filesharing
15. April 2008

Die Musikindustrie musste einen weiteren herben Rückschlag bei der Verfolgung von illegalem Filesharing hinnehmen. Das LG Saarbrücken hat nun entschieden, dass der Musikindustrie im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine Akteneinsicht zu gewähren ist, da dem überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen. Denn allein aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Adresse einer bestimmten Person zugeordnet werden könne, folge noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat. Ein hinreichender Tatverdacht könne daher nicht ohne weiteres bejaht werden.

Gemäß § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO ist eine beantragte Akteneinsicht zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen, d.h. wenn deren Interesse an der Geheimhaltung ihrer in den Akten enthaltenen persönlichen Daten größer ist als das berechtigte Interesse des Geschädigten den Akteninhalt kennen zu lernen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht für die Verletzung des Anzeigenerstatters und Geschädigten ergeben haben.

Filesharing: Staatsanwaltschaft Wuppertal bearbeitet keine Anfragen der Rechteinhaber mehr
27. März 2008

Die Wuppertaler Staatsanwaltschaft lehnt seit kurzem die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen Tauschbörsennutzer kategorisch ab, berichtet der Online-Informationsdienst heise in einer aktuellen Mitteilung vom 26.03.2008. [Anwalt News weiter…]

Filesharing - Wenn die Kriminalpolizei vor der Türe steht
25. Februar 2008

Die Abmahnwelle durch die Kanzlei Rasch, die verschiedene Urheber aus der Musikbranche vertritt, nimmt kein Ende. Die (insbesondere finanziellen) Auswirkungen, die wirtschaftlich letztlich der Abmahnkanzlei zugute kommen (in Form von Abmahnkosten) sind zum Teil existenzbedrohend. [Anwalt News weiter…]

OLG Düsseldorf bestätigt Störerhaftung bei unverschlüsseltem WLAN-Zugang
19. Februar 2008

Das OLG Düsseldorf hat entschieden (Beschluss vom 27.12.2007 - Az. I- 20 W 157/07), dass der Inhaber eines unverschlüsselten WLAN-Zugangs als Mitstörer haftet, wenn über diesen Zugang Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Nach Auffassung des Gerichts seien dem Anschlussinhaber, der ein WLAN-Netz betreibt, zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So könnten für die verschiedenen Nutzer eines Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installiert werden, die dann einem aus diesem Kreis stammenden Verletzer (hier: Urheberrechtsverletzungen) den Schutz der Anonymität rauben könnten. Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf ein WLAN-Netz könne dessen Betreiber in der Regel durch eine Verschlüsselung minimieren, die eine Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen.

Das OLG Düsseldorf hat sich damit den Rechtsauffassungen des OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 22.02.2007 -Az. 2-3 O 771/06), des OLG Köln (Beschluss vom 08.05.2007 - Az. 6 U 244/06) und des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 26.10.2006 - Az. 5 W 152/06) angeschlossen, die in vergleichbaren Fällen ebenfalls eine Störerhaftung bei unerlaubtem Filesharing angenommen haben.

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EuGH: Tauschbörsennutzer (Filesharer) genie
29. Januar 2008

Die Bemühungen der Musikindustrie bei der Verfolgung von mp3-Downloads haben einen weiteren Dämpfer erhalten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Klage der spanischen Plattenlabel-Vereinigung Promusicae zurückgewiesen, die den Internet-Anbieter Telefónica zur Herausgabe der persönlichen Daten von Tauschbörsennutzern zwingen wollte. Internetprovider müssen der Musikindustrie nicht in jedem Fall die persönlichen Daten von Filesharern herausgeben, urteilte der Europäische Gerichtshof. Demnach seien die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, nationale Regelungen zu schaffen, nach denen Internetprovider verpflichtet werden, persönliche Daten von Tauschbörsennutzern an die Musikindustrie zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche herauszugeben. Allerdings sei ihnen dies auch nicht verboten. Die Mitgliedstaaten könnten durchaus eine solche Verpflichtung vorschreiben, solange ein Gleichgewicht zwischen Urheberrechtsschutz auf der einen und Datenschutz auf der anderen Seite gewährleistet sei. Bei einer Verpflichtung zur Weitergabe der Daten müsse insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausreichende Berücksichtigung finden.   [Anwalt News weiter…]

OLG Frankfurt a.M.: Keine Störerhaftung bei der Benutzung des Internetanschlusses durch Familienangehörige
9. Januar 2008

In einem Beschluss vom 20.12.2007 (Az. 11 W 58/07) hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. die Ansicht vertreten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet ist, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen.

Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn dem Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte.

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LG München I: Keine Störerhaftung des Anschlussinhabers bei unerlaubtem Filesharing
8. Januar 2008

Das Landgericht München I (Urt. v. 04.10.2007 - Az.: 7 O 2827/07) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht alleine aufgrund der Bereitstellung eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen seines Arbeitnehmers haftet. Es sei jedenfalls kleineren Unternehmen nicht zuzumuten, ohne konkrete Anhaltspunkte, dass dies notwendig sein könnte, den Zugriff eines Mitarbeiters auf Internetinhalte durch unspezifische Filterprogramme oder gar durch Abschaltung des Internetzugangs zu beschränken.

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Neues Urheberrecht ist am 1.1.2008 in Kraft getreten
2. Januar 2008

Der sog. “Zweite Korb” der Urheberrechtsnovelle ist am 1.1.2008 in Kraft getreten. Im Kern geht es um folgende Neuregelungen:

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AG Hamburg-Altona: Urteil gegen “Abmahnanwalt” Rasch
20. Dezember 2007

Wie der Online-Dienst Heise (www.heise.de) berichtet, hat das Amtsgericht Hamburg-Altona mit Urteil vom 11.12.2007 (316 C 127/07) einer Klage gegen die Kanzlei Rasch stattgegeben und diese zur Zahlung von Rechtsverfolgungskosten eines von der Musikindustrie und Kanzlei Rasch zu Unrecht beschuldigten Bürgers verurteilt. [Anwalt News weiter…]

LG Stuttgart: Negative Feststellungsklage bei unberechtigter Abmahnung wegen Filesharing
5. Dezember 2007

Wer wegen eines Zahlendrehers bei der IP-Adresse zu Unrecht abgemahnt wird, kann sich dagegen nach Ablauf einer Frist zur Abstandnahme mit einer negativen Feststellungsklage zur Wehr setzen. Dies entschied das Landgericht Stuttgart durch Urteil vom 16.07.2007 (Az. 17 O 243/07).

Filesharing: US-Gericht fordert Musikindustrie zur Offenlegung ihrer Kalkulation auf
29. November 2007

Ein amerikanisches Gericht hat der US-Musikindustrie nunmehr in einem der zahlreichen Schadensersatzprozesse gegen mutmaßliche Filesharer aufgegeben, ihre Schadensersatzforderung zu erläutern und Einblick in ihre Kostenaufstellung gewähren. [Anwalt News weiter…]

Filesharing: Staatsanwaltschaften und Gerichte lehnen Zugriff auf Provider-Daten ab
3. August 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink

I. Zu den aktuellen Entwicklungen 

Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing - kaum eine (IT-) rechtliche Problematik hat bislang mehr Aufsehen erregt und stellt sich mittlerweile als “Massenphänomen” dar, welches die verschiedensten Personengruppen trifft; so sehen sich Internetnutzer, die “nur einmal ein Lied herunterladen” wollten, aber auch ahnungslose Eltern oder Betreiber eines (nicht hinreichend gesicherten) W-LANs horrenden Forderungen der Musikindustrie ausgesetzt.

Die massenhafte Verfolgung derartiger Urheberrechtsverletzungen wurde durch die Kanzlei Clemens Rasch, Hamburg, die verschiedene Rechteinhaber aus der Musikindustrie vertritt, in Gang gesetzt. Auch die Kanzlei Schutt und Waedtke, Karlsruhe, die verschiedene Unternehmen der Musikindustrie und auch PC-Spielehersteller vertritt, betätigt sich rege auf diesem Gebiet.

Um allerdings zivilrechtliche Ansprüche geltend machen zu können, benötigt die Musik- (wie auch die Film- und Software-) industrie Angaben über die Identität des Tauschbörsennutzers. Der bekannte Spot der Filmindustrie: “die Täter sind im Netz nicht anonym”, trifft in der Sache zu, da der Internetnutzer - zumindest der Anschlussinhaber - über die ihm zugewiesene ip-Adresse identifiziert werden kann. Die Provider sind indessen gesetzlich nicht verpflichtet, hierüber ohne weiteres Auskunft zu erteilen.

Daher wurden massenhaft Strafanzeigen durch die beauftragten Kanzleien initiiert, um hierdurch - unter Ausnutzung der Staatsanwaltschaften, die in den angezeigten Fällen wegen Urheberrechtsverletzungen zu ermitteln haben - an die Adressen zu gelangen.

Dieser Praxis ist nunmehr das AG Offenburg mit Beschluss (link nachstehend unter III.) vom 20.07.07 (4 Gs 442/07) wegen “offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit” (zumindest in einem Fall, in dem nur wenige Musikdateien betroffen waren) entgegengetreten und hat einen Antrag der Staatsanwaltschaft Offenburg hinsichtlich einer Provider-Anfrage zur Ermittlung der persönlichen Daten eines mutmaßlichen Tauschbörsennutzers abgelehnt. Das Anbieten von wenigen urheberrechtlich geschützten Musikstücken per Tauschbörsen-Client sei “der Bagatellkriminalität zuzuordnen”.

Die Entscheidung hat große Resonanz hervorgerufen, welche zeigt, dass das AG Offenburg mit seiner Ansicht nicht allein steht. So berichtet der Onlineinformationsdienst heise am 01.08.07:

Dass das badische Gericht mit seiner Ansicht keineswegs allein dasteht, belegt ein ausführliches Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 20. Februar 2007, das heise online mittlerweile vorliegt. Mit dem Brief antwortete man auf eine Beschwerde der durch Massenstrafanzeigen bekannt gewordenen Rechtsanwaltskanzlei Schutt-Waetke. Diese hatte zuvor bei der Staatsanwaltschaft Hannover eine riesige Zahl von Strafanzeigen gegen mutmaßliche Tauschbörsennutzer gestellt, die urheberrechtlich geschützte Musik zum Download angeboten haben sollen. Weil sich die Staatanwaltschaft weigerte, bei Providern die Personen hinter den eingereichten IP-Adressen zu ermitteln, beschwerte sich die Kanzlei Schutt-Waetke bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle als zuständige Aufsichtsbehörde.

Diese wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Sie befand die Begründung der Hannoveraner Staatsanwaltschaft, nach der ein ernstliches Strafverfolgungsinteresse der Mandantin von Schutt-Waetke fraglich sei, als zutreffend. Es liege kein zur Aufnahme von Ermittlungen notwendiges öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vor, denn durch die Verfehlungen der mutmaßlichen Tauschbörsennutzer “ist der Rechtsfrieden über den Lebenskreis Ihrer Mandantin hinaus nicht gestört”.

Überdies seien die Verfehlungen “unbedeutend”. Ein beträchtlicher Schaden sei nicht konkret nachgewiesen worden. Die Generalstaatsanwaltschaft führt an, dass man “es bedauern mag”, dass den Urheberrechtsinhabern von Gesetzes wegen kein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber den Providern eingeräumt ist. Es könne deshalb aber “nicht erwartet werden, dass Versäumnisse des Gesetzgebers in anderen Bereichen in jedem Bagatellfall durch die Strafverfolgungsbehörden mit ihren knappen Ressourcen aufgefangen werden”.

Deutlicher noch wurde in einem ähnlich gelagerten Fall die Berliner Staatsanwaltschaft. Sie verweigerte einer Rechtsanwaltskanzlei Provider-Anfragen, als diese 9186 IP-Adressen per Strafanzeige zur Ermittlung übergab. Die Kanzlei beschwerte sich daraufhin sowohl bei der Berliner Generalstaatsanwaltschaft als auch bei der Justizsenatorin des Landes.

Auch die ausführliche Begründung der Berliner Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2006 liegt heise online anonymisiert vor. Die Staatsanwaltschaft warf den Rechteinhabern vor, “unter dem Deckmantel vorgeblicher Strafverfolgung die zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlichen Personaldaten unentgeltlich unter Einsatz beschränkter Strafverfolgungsressourcen und finanziell zu Lasten des Berliner Landeshaushaltes beschaffen” zu wollen. Auch die Berliner Staatsanwaltschaft erkannte kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Es handle sich ausnahmslos um Bagatellstraftaten.

Ahnlich wie das AG Offenburg setzte sich auch die Berliner Staatsanwaltschaft mit dem angegebenen Schaden durch die Tauschbörsen-Uploads auseinander. Dieser sei entgegen den Aussagen in den Strafanzeigen als “unbedeutend” anzusehen. Deshalb müsse der Gesichtspunkt der “geringen Schuld” ohne Aufnahme von Ermittlungen zur Verfahrenseinstellung führen.

Außerdem handle es sich bei der “Entschlüsselung von IP-Adressen” oder bei Durchsuchungsbeschlüssen um Grundrechtseingriffe, die dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit unterliegen. Dieses gebiete, zu den vorgelegten Strafanzeigen keine derartigen Ermittlungen durchzuführen. Auch hier führt die Staatsanwaltschaft die Motivation der Rechteinhaber ins Feld: “Ermittlungen auf strafrechtlicher Grundlage, die Grundrechtseingriffe nach sich ziehen, dürfen nicht aus sachfremden Erwägungen - wie etwa allein zur Beschaffung von Beweismitteln für ein Zivilverfahren - geführt werden.”
 

II. Rechtlicher Hintergrund

Die rechtlichen Fragestellungen zur Problematik des Filesharings sind äußerst komplex:  

So ist bereits fraglich, wer konkret bei einer festgestellten Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung  der Verletzungshandlung in Anspruch genommen werden kann (der Anschlussinhaber oder der “eigentliche Täter”); eine einheitliche Rechtsprechung existiert hierzu nicht. 

Problematisch ist auch, ob für die vorgerichtliche Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (diese dient der Ausräumung der sog. Wiederholungsgefahr zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage) überhaupt eine Anwaltskanzlei eingeschaltet und hierfür Abmahnkosten eingefordert werden können. So liegen argumentativ gut begründete Entscheidungen vor, wonach die Musikindustrie - die in der Regel ohnehin über eigene Rechtsabteilungen verfügen dürfte - selbst Abmahnungen hätte aussprechen müssen; die Einschaltung einer Anwaltskanzlei sei hierfür nicht erforderlich. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund von zehntausenden von Verfahren, die für die Musikindustrie geführt werden, durchaus tragfähig.

Letztlich stellt sich auch die Frage, wie hoch der Schaden anzusetzen ist, wenn eine Musikdatei (ggf. auch nur fragmentarisch) heruntergeladen worden ist. Die von den genannten Kanzleien genannten Schadensersatzbeträge dürften erheblich über das “Ziel hinausschiessen” und können nur als Versuch gesehen werden, möglichst hohe Drohungen aufzustellen um hierdurch auch entsprechend hohe Zahlungen durch die Betroffenen zu erzielen.

In Anbetracht der vielen offenen Fragestellungem ist den Betroffenen dringend anzuraten, vor Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung oder gar vor Zahlung der geforderten Pauschalen (die z.T. etliche tausend Euro betragen können) zunächst anwaltlichen Rat einzuholen.

III. Quellenangaben 

1. AG Offenburg, Beschluss vom 20.07.07 (4 Gs 442/07), MIR 2007, Dok. 283

2. heiseonline news vom 01.08.07

Bundestag verabschiedet Urheberrechtsnovelle
6. Juli 2007

Der Bundestag hat am 05.07.07 eine weitere Novelle zum UrhG verabschiedet. [Anwalt News weiter…]

LG Hamburg: Filesharing - “Eltern haften für ihre Kinder”
16. Mai 2007

 

Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 09.03.2006 und vom 21.04.2006 (308 O 139/06) seine Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit von Eltern (Anschlussinhabern) für durch ihre minderjährigen Kinder begangene Urheberrechtsverletzungen bestätigt. [Anwalt News weiter…]

LG Mannheim: Anschlu
23. März 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink 

Das LG Mannheim hat am 29.09.06 (7 O 76/06) entschieden, dass ein (Telefon- bzw. Internet-) Anschlußinhaber bei einer Urheberrechtsverletzung durch einen Familienangehörigen nicht zwangsläufig als Störer in Anspruch genommen werden kann.

Das Urteil liegt nunmehr im Volltext vor und kann über JurPC eingesehen werden.

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Speicherung von IP-Adressen: Provider ändern Praxis
8. März 2007

Die Internet-Provider, allen voran die Telekom, ändern nach einem Bericht von heise-online sukzessive ihre bisherige Praxis hinsichtlich der Speicherung der Verbindungsdaten ihrer Kunden. ”Offenbar werden vor allem die dynamisch vergebenen IP-Adressen für DSL-Kunden neuerdings schon nach wenigen Tagen wieder gelöscht”. [Anwalt News weiter…]

Beschränkung der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzung durch Verbraucher - Gesetzesinitiative des Bundeskabinetts
14. Februar 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink

I. Gesetzentwurf 

Das Bundeskabinett hat am 24. Januar 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie beschlossen, welcher den Schutz des geistigen Eigentums stärken und ein effektives Vorgehen gegen Produktpiraterie ermöglichen soll.

Zentrale Regelungsgegenstände sind u.a. die vereinfachte Vernichtung von Piraterieware, die Etablierung von Informationsansprüchen gegenüber Dritten (z.B. Spediteuren oder Internet-Providern), um hierdurch die Hintermänner effizienter erreichen zu können, sowie die Möglichkeit zur Sicherstellung von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, um hierdurch eine Beweiserleichterung in einem gerichtlichen Verfahren zu erreichen. Durch die vorgesehene Gesetzesnovelle wird eine Vielzahl von Einzelgesetzen modifiziert (Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz).

Zugleich soll das Gesetz die Situation der Verbraucher bei Urheberrechtsverletzungen verbessern. So wurden Verbraucher bislang bei Urheberrechtsverletzungen (z.B. durch unrechtmäßiges Filesharing) mit erheblichen Abmahnkosten belastet. Diese Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme sollen nach dem ausdrücklichen (vorgesehenen) Wortlaut des § 97a UrhG in einfach gelagerten Fällen auf 50,- Euro beschränkt werden.

Hierzu führt Justizministerin Brigitte Zypries aus: “Mit der Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs auf 50 Euro für die erste anwaltliche Abmahnung stellen wir sicher, dass bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nicht über das Ziel hinausgeschossen wird. Wer keine geschäftlichen Interessen verfolgt, ist künftig vor überzogenen Abmahnkosten besser geschützt” .

Die hier relevante Änderung des § 97a UrhG soll nach dem Gesetzentwurf wie folgt lauten:

§ 97a Abmahnung

(1) ….. 

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50 Euro.

Die Kostenbegrenzung erfordert freilich, dass die anwaltliche Tätigkeit nicht über die erste Abmahnung hinausgeht (dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Abgemahnte nicht reagiert und daher ein gerichtliches Verfahren durchgeführt, ggf. auch eine zweite Abmahnung ausgesprochen wird). Zudem muss es sich bei der festgestellten Urheberrechtsverletzung um einen “einfach gelagerten Fall” mit einer “nur unerheblichen Rechtsverletzung” handeln.

Die Bundesregierung definiert diese unbestimmten Rechtsbegriffe wie folgt:

Einfach gelagert ist ein Fall dann, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört.”   

“Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.”

Der vollständige Gesetzesentwurf nebst Begründung wird von der Bundesregierung als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen können über die Internetpräsenz der Bundesregierung abgerufen werden.

II. Praxishinweise

Da die vorgesehenen Gesetzesänderungen noch nicht in geltendes Recht erwachsen sind, verbleibt es bei aktuellen Gesetzesverstößen bei der derzeitigen Rechtslage.

Aber auch bei Inkrafttreten der Novelle wird zu berücksichtigen sein, dass sich ein Verbraucher nicht per se auf seinen “Verbraucherstatus” zurückziehen und die Reduzierung der Abmahnkosten auf 50,- Euro für sich beanspruchen kann. So werden die Gerichte in jedem Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen und einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung feststellen müssen. Eine diese Begriffe konkretisierende Judikatur bleibt mithin abzuwarten.

Zudem ist zu beachten, dass nach dem ausdrücklichen Willen der Regierung die Kostenreduzierung nicht für (auch Klein-) Gewerbetreibende (so z.B. bei gewerbsmäßigen Veräußerungen über ebay) gelten soll.

Filesharing: Kazaa schlie
28. Juli 2006

Kazaa soll legal werden. Wie die der Phonoverband IFPI heute in einer Pressemitteilung erklärt, haben die größten Tonträgerhersteller und der Betreiber des Kazaa P2P-Netzwerkes ihre internationalen Gerichtsverfahren durch einen globalen außergerichtlichen Vergleich beendet:
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MMR-Aufsatz: Filesharing - Straf- und zivilrechtliche Konsequenzen
18. Juli 2006

Am 17. Juli 2006 ist in der Zeitschrift Mulitmedia- und Recht (MMR) ein Aufsatz von Rechtsanwalt Christian Solmecke zu den straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen des Filesharings erschienen. Die Veröffentlichung des Aufsatzes auf dieser Seite erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Beck-Verlages:

Solmecke: Filesharing - Straf- und zivilrechtliche Konsequenzen MMR 2006 Heft 7 XXIII 
RA Christian Solmecke, LL.M,RAe Michael, Gevelsberg.

Mit dem Appell „Hör auf, bevor es Dich erwischt“ wandte sich John Kennedy am 23.5.2006 in einem SPIEGEL-Online-Interview an die Internet-Tauschbörsennutzer in Deutschland. Zugleich verkündete der Vorsitzende der International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) den größten Schlag gegen illegale Angebote in Internet-Tauschbörsen in Deutschland. Wie wichtig dem 53-jährigen Juristen diese Botschaft war, zeigte sich schon daran, dass er aus London einflog, um an einer Pressekonferenz der StA Köln teilzunehmen.

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LG Hamburg: Beschluss vom 25.01.2006 Az: 308 O 58/06 - Filesharing und Störerhaftung
16. Juli 2006

Anfang 2006 hat das LG Hamburg: Beschluss vom 25.01.2006 Az: 308 O 58/06 entschieden, dass bei der Nutzung von Musiktauschbörsen im Internet nicht nur der eigentliche Verletzer auf Unterlassung haftet, sondern auch der Inhaber des Internet- bzw. Telefonanschlusses. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass auch der Inhaber des Internetanschlusses Störer sei und Einfluss darauf nehmen könne, dass künftige Rechtsverletzungen unterbleiben. Praktisch bedeutet dies, dass auch Eltern, deren Kinder Musik im Internet getauscht haben, die von der Musikindustrie geforderte Unterlassungserklärung abgeben müssen. Diese ist jedoch nicht vorbehaltlos abzugeben sondern entsprechend zu modifizieren. In der Kanzlei MICHAEL berät Sie dazu Rechtsanwalt Christian Solmecke.
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Vorratsdatenspeicherung: GI fordert Nutzung der Spielräume bei Umsetzung der EU-Richtlinie
21. Juni 2006

Die Gesellschaft für Informatik e.V. (GI) fordert die Bundesregierung auf, bei der anstehenden Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung in nationales Recht Augenmaß zu bewahren und Bürgerrechte zu schützen. Dazu sei es nötig, einen angemessenen Ausgleich zwischen Strafverfolgungsinteressen und Grundrechtsschutz zu gewährleisten.

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StA Augsburg: Staatsanwalt fordert hohe Strafe für Filesharer
12. Juni 2006

Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat beim AG Augsburg Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gegen einen Filesharer gestellt. Auf dem Rechner des Mannes wurden 46 Musikstücke sichergestellt. Pro Song fordert die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen. Insgesamt also 460 Tagessätze. “Diese Forderung ist viel zu hoch”, erläutert der auf Online-Recht spezialisierte Rechtsanwalt Christian Solmecke. “Im Jahr 2004 hat das Amtsgericht Cottbus einen Filesharer, der 272 Lieder angeboten hat, zu einer Strafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Selbst dieses Urteil war schon überzogen.”

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Statistik: P2P-Nutzung weiterhin beliebt
11. Juni 2006

Das Portal Musikwoche.de berichtet exklusiv über eine aktuelle Studie zum P2P-Datenverkehr. Danach ist die Beliebtheit der Tauschbörsen weiterhin ungebremst. Im Mai Nutzen durchschnittlich 9,736 Mio. Menschen die Filesharing-Netzwerke (12,4 Prozent mehr als im Mai 2005). Bislang tummelten sich nur im März 2006 mehr Nutzer in den Tauschbörsen (9,992 Mio). Das ebenfalls extrem beliebte BitTorrent-Netwerk ist in dieser Studie nicht enthalten.

Filesharing: Die beliebtesten Artikel auf dieser Seite
7. Juni 2006

Nicht erst seit der Razzia gegen eDonkey-Nutzer stellt die Kanzlei MICHAEL rechtliche Informationen zum Thema Filesharing bereit. Nachfolgend sind die beliebtesten Artikel aufgeführt. Alle Artikel finden sich in der Rubrik Filesharing-Recht:

Den meisten Zustprucht hat der eingesacannte Durchsuchungsbeschluss des AG Köln bekommen. Daraus ist ersichtlich, dass die Überwachungsaktion von Dezember 2005 bis Februar 2006 lief. Wie uns jetzt bekannt wurde, wurde im April auch das Gnutella-Netzwerk (BearShare) überwacht.

Großen Anklang hat auch ein Leserbrief zu den technischen Aspekten bei der Schadensberechnung gefunden, gefolgt von dem strafrechtlichen Urteil des AG Cottbus gegen einen Filesharer aus dem Jahr 2004.

Interesse bestand ebenfalls an der Aussage unserer Bundesjustizministerin zur Abmahnpraxis der Anwälte und einer Harvard Studie, aus der ersichtlich wird, dass Filesharer bislang kaum Schaden angerichtet haben…

Last but not least, hier ein Netzwelt-Podcast mit RA Christian Solmecke zum Thema Filesharing.

Alle hier ins Netz gestellten Informationen dürfen kopiert und weiter verbreitet werden, sofern auf diese Seite verlinkt wird. Der Link zum RSS-Feed dieser News ist hier zu finden.

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