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GS Medien & Verlags GmbH verliert Prozess am Amtsgericht München
11. November 2009

Die Kanzlei MICHAEL Rechtsanwälte und Notare hat einen weiteren Prozess gegen einen Adressbuchverlag gewonnen.

Über die GS Medien & Verlags GmbH haben wir in der Vergangenheit bereits mehrfach berichtet. Zahlreiche Unternehmer sind auf das Werbeschreiben von GS Medien hereingefallen und sollten mehr als 1.000,- € pro Jahr für einen völlig wertlosen Eintrag in ein Internetbranchenverzeichnis bezahlen.

Das Amtsgericht München hat nun entschieden (Urteil vom 16.10.2009, Az. 121 C 9502/09), dass der GS Medien & Verlags GmbH kein Vergütungsanspruch zusteht. In den Entscheidungsgründen weist das Gericht darauf hin, dass die Entgeltklausel im Kleingedruckten des Formulars überraschend ist und deshalb nicht Vertragsbestandteil werden konnte.

“Die optische Gestaltung und die irreführenden Hinweise auf eine bloße Korrektur bereits eingetragener Daten verwischen die sonstigen Hinweise auf ein Angebot auf einen kostenpflichtigen Eintrag und führen dazu, dass die unauffällige kleingedruckte Preisangabe im Fließtext als überraschend einzustufen ist”, so das Amtsgericht München.

Wer bereits Zahlungen an GS Medien geleistet hat, kann diese zurückverlangen. Da das Amtsgericht München festgestellt hat, dass GS Medien kein Zahlungsanspruch zusteht, besteht im Falle der bereits erfolgten Zahlung ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch. Wenn Sie an GS Medien gezahlt haben sollten, kontaktieren Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-28) oder per E-Mail (tarrach@rae-michael.de). Wir beraten Sie dann zu der weiteren Vorgehensweise.

Adressbuchschwindel - Urteilsübersicht
23. Dezember 2008

Unseriöse Adressbuchverlage machen sich immer wieder die täglich in den Unternehmen eingehende Flut von Briefen, Faxen und E-Mails zunutze, um Gewerbetreibende mit ihren Angeboten zu irrtümlichen Vertragsunterzeichnungen und Zahlungen zu bewegen. Gewerbetreibende nehmen sich auf Grund der Vielzahl ihrer Posteingänge nicht immer die Zeit, sämtliche eingehende Angebote genau zu prüfen. Sie überfliegen die Angebotsschreiben häufig nur und lassen sich dabei durch die äußere Aufmachung täuschen. Das Kleingedruckte bleibt zumeist unbeachtet. Dabei sind erst dort die entscheidenden Hinweise zu lesen: Es handelt sich lediglich um ein unverbindliches Angebot für eine Eintragung in einem völligen unbekannten Adressbuch. Die angeblich schon bestehende Geschäftsverbindung kommt erst durch Unterzeichnung des Angebotsschreibens zustande.

Wenn Sie auf einen unseriösen Adressbuchverlag hereingefallen sind, sollten Sie jedoch nicht einfach dessen Rechnung bezahlen. Die Rechtsprechung ist zu der Frage, ob Sie auf Grund Ihrer Unterschrift zur Zahlung verpflichtet sind, zwar leider immer noch uneinheitlich. Es ergehen allerdings ständig neue Gerichtsentscheidungen, die eine Zahlungsverpflichtung mit unterschiedlichen Begründungen ablehnen. Nachfolgen finden Sie eine Übersicht der uns bekannten Gerichtsentscheidungen zum Thema Adressbuchschwindel:

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GS Medien & Verlags GmbH: Formulare schon einmal da gewesen
1. Juni 2008

Die Formulare, die derzeit von der GS Medien & Verlags GmbH an zahlreiche Unternehmer verschickt werden, sind bereits von anderen Verlagen in der Vergangenheit verwendet worden. Ein nahezu identisches Formular hat bereits im Mai 2005 die Branchenklick GmbH  in den Verkehr gebracht. Nachdem Branchenklick die Verwendung des Formulars auf Grund der Verwechslungsgefahr zu den Gelben Seiten per einstweiliger Verfügung der DeTeMedien untersagt wurde, kam das Werbeschreiben im Jahre 2006 bei der MR Branchen und Telefon mbH tausendfach zum Einsatz. Die Kanzlei MICHAEL vertritt zur Zeit mehrere hundert Betroffene gegenüber MR, die das Formular damals in dem Glauben unterschrieben haben, es handele sich um einen einfachen Korrekturabzug der Gelben Seiten. Seine vermeintlichen Zahlungsansprüche konnte MR bis heute nicht durchsetzen. Das Amtsgericht Rostock hat erstinstanzlich entschieden, dass der Vertragsschluss wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann. Außerdem wurde der Geschäftsführer von MR zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten wegen gewerbsmäßigen Betruges verurteilt.

Die GS Medien & Verlags GmbH hat sich davon jedoch nicht abhalten lassen, zu Beginn dieses Jahres ein ähnliches Formular an zahlreiche Freiberufler und kleinere Gewerbetreibende zu verschicken. Täglich rufen uns mehrere Betroffene an, die das Formular der GS Medien & Verlags GmbH unterschrieben haben uns sich nun von einem möglichen Vertrag lösen möchten. Wenn auch Sie von der GS Medien & Verlags GmbH eine Rechnung erhalten haben, melden Sie sich am besten kurz telefonisch unter 02332/7041-28 oder per E-Mail (tarrach@rae-michael.de). Wir beraten Sie dann zu den Erfolgsaussichten und der empfohlenen Vorgehensweise. 

 

GS Medien & Verlags GmbH verschickt Werbeschreiben für Branchenverzeichnis
14. Mai 2008

Zahlreiche Unternehmer erhalten in diesen Tagen ein unaufgefordertes Werbeschreiben einer sog. GS Medien & Verlags GmbH aus Unterföhring. Die Werbeschreiben können auf Grund ihrer Aufmachung beim Empfänger den Eindruck erwecken, er möge lediglich seine Firmendaten überprüfen und das Formular unterschrieben zurücksenden. Erst aus dem kleingedruckten Fließtext im unteren Teil geht dann hervor, dass dabei ein Zwei-Jahresvertrag mit einer Auftragssumme von mindestens 1.984,92 Euro vereinbart wird.

Wer nun von der GS Medien & Verlags GmbH eine Rechnung erhält, hat jedoch Grund zur Hoffnung. Das von der GS Medien & Verlags GmbH verwendete Angebotsformular weist große Ähnlichkeit zu dem bereits von  der MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH eingesetzten Formular auf, zu dem bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen ergangen sind. Die Kanzlei MICHAEL vertritt derzeit mehrere Mandanten gegen MR Branchen und Telefon, die ihre vermeintlichen Zahlungsansprüche bis heute nicht hat durchsetzen können. Sämtliche Zahlungsklagen von MR Branchen und Telefon hat das Amtsgericht Rostock wegen arglistiger Täuschung abgewiesen. Der damalige Geschäftsführer von MR Branchen und Telefon, Herbert Rossa, wurde in erster Instanz sogar zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten wegen gewerbsmäßigen Betruges verurteilt. Die Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig, da MR Branchen und Telefon Berufung eingelegt hat. Zur Zeit befinden sich die Verfahren beim Landgericht Rostock, das demnächst über den Fall entscheiden wird.

Das Formular der GS Medien & Verlags GmbH weist - wie im Fall MR Branchen - einen gelben Kopfbalken auf, wodurch bei dem Leser zumindest die Assoziation zu den meist kostenlosen Branchenbüchern der Deutschen Telekom erzeugt wird. Sodann erfolgt die Bezeichnung “Korrekturvorlage” über den bereits vorgegebenen Firmendaten. Bei den meisten Adressaten wird auf diese Weise die Vorstellung erweckt, es solle lediglich die Richtigkeit der bereits vorgegebenen Firmendaten überprüft werden. Auch der Vermerk, dass es sich lediglich um einen Standard-Eintrag handeln soll - der vielfach kostenlos erhältlich ist - wiegt den Adressaten in Sicherheit. Der flüchtige Leser geht daher nicht davon aus, einen kostenpflichtigen Eintragungsvertrag abzuschliessen.

Ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit findet sich erstmals im Rahmen der Vertragsbedingungen. Dabei wird der Preis nicht etwa durch Fettschrift hervorgehoben, sondern lediglich inmitten eines recht umfangreichen und kleingedruckten Fließtextes angegeben.   

Wir raten dringend zu einer schnellstmöglichen Anfechtung des Vertrages. Wenn auch Sie ein Formular der GS Medien & Verlags GmbH unterschrieben haben, kontaktieren Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-28) oder per E-Mail (tarrach@rae-michael.de). Wir beraten Sie dann zu den Erfolgsaussichten.  

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