Mit Urteil vom 04.11.2008 (I-20 U 125/08) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass das - auch nur zeitweise - Fehlen der Angaben zu dem persönlich haftenden Gesellschafter einen Verstoß gegen §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG darstellt. Ein solcher Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht sei auch stets erheblich i.S.d. § 3 UWG.
Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die Impressumseite wegen deren Überarbeitung technisch bedingt kurzfristig unerreichbar sei. [Anwalt News weiter…]
Das Telemediengesetz (TMG) schreibt vor, dass gewerbliche Händler in ihrem Online-Shop ein Impressum bereitstellen müssen. Welche Informationen das Impressum dabei enthalten muss, ergibt sich aus § 5 TMG. Danach muss im Impressum unter anderem der Name und die Anschrift des Unternehmers, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte angegeben werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG). Außerdem zählt zu den Pflichtangaben die E-Mail-Adresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG).
Das LG Essen hat nun entschieden (Urteil vom 19.09.2007, Az. 44 O 79/07), dass ein Unternehmer wettbewerbswidrig handelt, wenn die vorgeschriebenen Informationen in seinem Impressum fehlen. Die Regelungen des § 5 des Telemediengesetzes seien im Interesse des Verbrauchers erlassene Schutzvorschriften, die das Marktverhalten regeln sollen. Eine Verletzung dieser Vorschrift indiziere deshalb gemäß §§ 4 Nr. 11, 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG das Vorliegen wettbewerbswidrigen Verhaltens.
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In diesem Fall ist danach zu unterscheiden, ob der eBay-Shop von einer natürlichen oder einer juristischen Person betrieben wird. Nach dem Beschluss des KG Berlin vom 13.2.2007 (Az. 5 W 34/07) stellt die Abkürzung des Vornamens des Unternehmers im Impressum einen erheblichen Wettbewerbsverstoß dar. Wer als natürliche Person seinen Vornamen im Impressum nicht vollständig angibt, riskiert deshalb eine Abmahnung.
Wenn allerdings bei einer juristischen Person der Name der Firma vollständig korrekt angegeben und lediglich der Vorname des Geschäftsführers vorschriftswidrig abgekürzt wird, berechtigt dies nach Auffassung des KG Berlin (Beschluss vom 11.04.2008; Az. 5 W 41/08) dagegen noch nicht zur Abmahnung. Der Verstoß gegen die Informationspflichten wird vom KG Berlin in diesem Fall als bloße Bagatelle und nicht als unlautere Wettbewerbshandlung beurteilt. Die Unterscheidung hat das Gericht vor allem damit begründet, dass bei einer Klage gegen eine natürliche Person die Angabe des vollständigen Namens erfoderlich ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Wenn der Name nicht vollständig bekannt ist, kann der Verbaucher dadurch also durchaus von der Geltendmachung seiner Rechte abgehalten werden. Bei einer Klage gegen eine juristische Person ist dagegen die Angabe “vertreten durch die Geschäftsführer” ausreichend. Die namentliche Bezeichnung der vertretungsberechtigten Personen ist nicht unbedingt erforderlich. Die Interessen der Verbraucher seien deshalb allenfalls marginal berührt.
Wer im Impressum seines Online-Shops seinen Vornamen nicht vollständig ausschreibt, riskiert eine Abmahnung. Dies folgt aus dem Beschluss des KG Berlin vom 13.2.2007 (Az. 5 W 34/07), wonach die Abkürzung des Vornamens des Unternehmers im Impressum einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellt. Etwas anderes gilt nach einer aktuellen Entscheidung des KG Berlin (Beschluss vom 11.04.2008; Az. 5 W 41/08) jedoch dann, wenn bei einer juristischen Person lediglich der Vorname eines Geschäftsführers vorschriftswidrig abgekürzt wird. In diesem Fall sei lediglich ein Bagatellverstoß gegeben, der nicht zur Abmahnung berechtige.
Im entschiedenen Fall hatte eine Gmbh & Co KG bei eBay in ihrem Impressum den Vornamen des Geschäftsführers und nur dessen Anfangsbuchstaben angegeben. Auf die Abmahnung eines Wettbewerbers hin wurde die Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Der Wettbewerber beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche sowohl vom Land- als auch vom Kammergericht Berlin abgelehnt wurde. Beide Gerichte vertraten die Auffassung, dass ein solcher Verstoß lediglich als Bagatelle i.S.v. § 3 UWG anzusehen sei.
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Nach Ansicht des KG Berlin (Beschluss vom 11.05.2007 - Az. 5 W 116/07) reicht es aus, wenn das Impressum auf der “mich”-Seite bei eBay bereitgestellt wird. Dagegen muss die Widerrufsbelehrung nach einem Urteil des OLG Hamm vom 14.04.2005 (Az. 4 U 2/05) auf der Angebotsseite untergebracht werden.
Diese Frage wird von den Gerichten unterschiedlich beantwortet. Nach Auffassung des OLG Hamm bedarf es keiner Angabe einer Telefonnumer im Impressum (Urteil vom 17.03.2004 - Az. 20 U 222/03). Anders sehen dies jedoch das OLG Oldenburg (Beschluss vom 12.05.2006 - 1 W 29/06) und das OLG Köln (Urteil vom 13.02.2004 - 6 U 109/03). Diese haben entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer zwingend entweder eine Telefonnumer oder eine Faxnummer in seinem Impressum bereithalten muss. Fehle diese Angabe, könne dies durchaus eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtfertigen.
Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 05.07.2007 - Az. 5 W 77/07) müssen Online-Händler weder in der Widerrufsbelehrung noch im Impressum zwingend eine Fax-Nummer angeben.
Das OLG Hamburg hat ausdrücklich klargestellt, dass den gesetzlichen Bestimmungen keine Verpflichtung des Unternehmers - auch nicht stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzt - dahingehend zu entnehmen sei, dass der Unternehmer stets auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel zwingend bereitzuhalten habe. § 312c Abs. Satz 1 BGB normiere lediglich das klare und verständliche Bereitstellen von Informationen entsprechend einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise, ohne dieses vorzugeben. In der Muster-Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zur BGB-InfoV habe die dort verwendete Formulierung erkennbar nur Beispielscharakter (..also z.B) und lasse die vorzunehmenden Angaben gerade frei (zusätzlich können angegeben werden bei Gestaltungshinweisen). Ein Kommunikationsweg per Telefax sei zwar wünschenswert. Ein rechtlicher Zwang für jeden Unternehmer, der einen Fernabsatzvertrag abschließen möchte, ein Telefax als Kommunikationsmittel anzuschaffen und dies ständig betriebsbereit zu halten, bestehe aber mangels eindeutiger gesetzgeberischer Vorgaben nicht.
Ab 1.4.2008 gelten bei eBay neue Pflichtangaben für gewerbliche Verkäufer. Danach werden der Unternehmensname, der Vor- und Zuname eines Vertretungsberechtigten, die bei eBay hinterlegte Anschrift sowie die Widerrufsbelehrung auf jeder Artikelseite zwingend angezeigt.
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Nachdem zahlreiche eBay-Händler in der Vergangenheit wegen unterschiedlicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt worden sind, ist der eBay-Handel für viele Unternehmer zunehmend zu einem unkalkulierbaren Risiko geworden. Auf Grund der unübersichtlichen Rechtsprechung ist es für die eBay-Händler kaum noch möglich, abmahnsichere Angebote bereitzustellen. Wir haben daher die am häufigsten gestellten Fragen von eBay-Usern zum Thema Abmahnung bei eBay in einer FAQ-Liste zusammengefasst. Bitte beachten Sie jedoch, dass auch die FAQ-Liste eine ausführliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.
FAQ Abmahnung bei eBay
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von Rechtsanwalt Christoph Wink
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 11.05.2007 (5 W 116/07) entschieden, dass der Anbieterkennzeichnungspflicht (Impressumpflicht) nach § 5 TMG in einem Internetauftritt bei eBay auch durch einen Eintrag auf einer nachgelagerten Seite (bei eBay i.d.R. die “mich” - Seite) genügt wird. Zudem hat das KG befunden, dass die fehlende Angabe über die in dem ausgewiesenen Angebotspreis enthaltenen Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nicht zwangsläufig einen Wettbewerbsverstoß darstellt. [Anwalt News weiter…]
| Autor: |
Rechtsanwalt Christoph Wink |
| Kategorie: |
Ebay Recht, IT-Recht, Neuigkeiten, Wettbewerbsrecht |
| Stichwörter: |
Abmahnung, Anbieterkennzeichnung, eBay, Impressum, KG Berlin, Mehrwertsteuer, PAngV, TDG § 6, TMG § 5, Umsatzsteuer, UWG, \"mich\"-Seite |
von Rechtsanwalt Christoph Wink
I. Änderung des § 6 TDG
Durch § 6 TDG wird die Verpflichtung der Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste begründet, konkrete Pflichtangaben über das Unternehmen in ihren Webauftritt einzubinden. In der Praxis erfolgt dies unter dem Impressum.
Der Gesetzgeber hat durch Artikel 12 Absatz 15 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.06 (BGBl I, 2580 ff. [2585]) die Regelung in § 6 TDG mit Wirkung zum 01.01.2007 ergänzt. Die nunmehr geltende Gesetzesfassung stellt sich wie folgt dar (die Änderungen sind im Fettdruck hervorgehoben):
§ 6 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
II. Praxishinweise
Da Verstöße gegen die Informationspflichten des § 6 TDG durchaus einen Wettbewerbsverstoß darstellen und Maßnahmen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) nach sich ziehen können (Abmahnungen / Unterlassungsansprüche), sollten Diensteanbieter dringend prüfen, ob und inwieweit ihr Unternehmen den ergänzenden Bestimmungen unterfällt und eine entsprechende Anpassung ihres Internetauftritts vornehmen.
| Autor: |
Rechtsanwalt Christoph Wink |
| Kategorie: |
Gesellschaftsrecht, IT-Recht, Medien- und TK-Recht, Neuigkeiten, Wettbewerbsrecht, Wirtschaftsrecht |
| Stichwörter: |
Abmahnung, AG, EHUG, GmbH, Grundkapital, Homepage, Impressum, KGaA, Liquidation, Pflichtangaben, Stammkapital, TDG, UWG |
Das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 17.08.2006 - Az.: 6 W 117/06) hat kürzlich eine bemerkenswerte Entscheidung zum Streitwert bei einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung getroffen. Der Antragsgegner hatte auf seinen Geschäftsseiten ein fehlerhaftes Impressum verwendet, zudem fehlte die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung. Der Abtragsteller nahm daraufhin den Antragsgegner gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Gericht setzte den Streitwert erstaunlicher Weise auf nur 5.000,- EUR fest, obwohl in der Rechtsprechung gewöhnlich Streitwerte zwischen 20.000,- und 50.000,- EUR üblich sind.
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Das OLG Koblenz hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Makler von einem Mitbewerber abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert worden war. Der Mitbewerber hatte entdeckt, dass der Makler in dem Impressum auf seiner Internetseite nicht die zuständige Aufsichtsbehörder für Immobilienmakler angegeben hatte. In diesem Fehler sah das OLG Koblenz allerdings keine Wettbewerbsbeeinträchtigung, die zu einer Abmahnung berechtige:
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Der schnelle Klick im Internet kann rechtlich oft schwerwiegende Folgen haben. Rechtsanwalt Christian Solmecke ist in der Gevelsberger Kanzlei MICHAEL und Partner für das Computer- und Internetrecht zuständig. Er erläutert, was beim Einkauf im weltweiten Datennetz - insbesondere im Rahmen von Auktionen - zu beachten ist:
Zunächst einmal ist festzustellen: Auch bei Internetauktionen werden ganz normale Kaufverträge geschlossen; nur kommen diese nicht etwa per Handschlag, sondern vielmehr durch Ablauf der Gebotszeit zu Stande. Diesen bindenden Vertrag können sowohl Käufer als auch Verkäufer nur unter engen Voraussetzungen anfechten.
Insbesondere bei Irrtümern ist das der Fall. So hatte beispielsweise eine Gevelsbergerin beim Auktionshaus eBay für eine gebrauchte Blumenvase nicht die gewünschten 50 € sondern 500 € geboten. Der Verkäufer - der offenbar über Freunde den Preis selbst hoch getrieben hatte - verlangte Zahlung.
In diesem Fall konnten wir über die Analyse des Nutzerprofils nachweisen, dass der Verkäufer den Preis künstlich in die Höhe getrieben und die Mandantin sich schlicht und einfach vertippt hatte. Wir haben den Fall dann sofort an eBay weiter geleitet. Der Nutzeraccount wurde sofort gelöscht und der Kaufpreis musste dann selbstverständlich nicht gezahlt werden.
Doch auch wer Waren im Internet anbietet muss auf der Hut sein. Hier lauern insbesondere Fallsstricke im Urheber- und Wettbewerbsrecht. Rechtsanwalt Solmecke berichtet von einem aktuellen Fall aus Schwelm:
Dort hatte eine Künstlerin Bierkrüge mit dem Logo der Rockgruppe “Die Toten Hosen” versehen. Die Rechtsanwälte der Musiker entdeckten die Auktion und forderten unsere Mandantin unter Androhung eines Streitwertes in Höhe von 100.000 Euro auf, das Verhalten sofort abzustellen. Hier mussten wir der Mandantin tatsächlich raten die Auktionen sofort zu stoppen. Gegenüber den “Toten Hosen” konnten wir aber deutlich machen, dass es sich um einen Einzelfall gehandelt hat, so dass der Streitwert drastisch reduziert wurde.
Wer nichts im Internet verkaufen möchte, sondern einfach nur eine eigene Homepage betreibt, muss ebenfalls einige gesetzliche Vorgaben beachten. Diese richten sich insbesondere danach, was auf der jeweiligen Seite präsentiert wird.
Handelt es sich um redaktionell gestaltete Texte, so ist beispielsweise ein Verantwortlicher im Sinne des Presserechts anzugeben. Werden Waren beworben, muss der Werbende auf jeden Fall seine vollständige Anschrift angeben. Verstöße dagegen werden von Wettbewerbern meist mit Abmahnungen geahndet. Nicht ausreichend ist der häufig zu findende Hinwies “Für die Inhalte der Webseite wird keine Haftung übernommen”.
Als Fazit rät Rechtsanwalt Solmecke allen Verbrauchern, die im Internet einkaufen wollen insbesondere bei Profis zu kaufen:
Beim Kauf vom Unternehmer muss den Kunden mindestens ein 14tägiges Widerrufsrecht eingeräumt werden. Kommt es dann trotzdem zum Streit, sollte ein Anwalt aufgesucht werden. Ein Großteil der vorhandenen Widerrufsbelehrungen ist nämlich falsch und damit ungültig.
Nachfolgend finden Sie die aktuelle Pressemitteilung der Kanzlei MICHAEL Rechtsanwälte und Notare zu den aktuellen eBay-Abmahnungen.
Weitere ausführliche Tipps finden Sie auch in >>> unseren Publikationen <<< (Rubrik Computerrecht).
Pressemitteilung:
Online-Handel: Vermehrt Abmahnungen gegenüber eBay Händlern
Eine neue Abmahnwelle für gewerbliche Händler auf der Internet-Auktionsplattform eBay beobachtet derzeit Rechtsanwalt Christian Solmecke: “Je mehr Menschen eBay nutzen, desto härter wird dort offenbar der Wettbewerb. Erschreckend ist, wie viele Abmahnungen derzeit unberechtigt erfolgen.” Aus Angst vor hohen Verfahrenskosten zahlen Händler die oft überhöhten Gebühren der gegnerischen Anwälte. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Gevelsberger Kanzlei MICHAEL Rechtsanwälte und Notare ist Spezialist für Abmahnungen im Internet. Nachfolgend gibt er Tipps zum korrekten Online-Handel.
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| Autor: |
Rechtsanwalt Christian Solmecke |
| Kategorie: |
Aktuelle Kanzleiinfos, Ebay Recht, IT-Recht, Neuigkeiten, Pressemitteilungen, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht und Zivilverfahren |
| Stichwörter: |
Abmahnung, eBay, Einstweilige Verfügung, Impressum, Widerrufsrecht |
Wer bei eBay geschäftlich Waren anbietet, muss auch über das bestehende 14tägige Widerrufsrecht belehren. Nach § 355 II BGB muss diese Belehrung dem genutzten Kommunikationsmittel entsprechend deutlich gestaltet sein. Das Landgericht Bochum hatte nunmehr über einen Fall zu entscheiden, in dem der Verkäufer nicht direkt auf der Angebotsseite über das Widerrufsrecht belehrt hatte. Vielmehr mussten potentielle Käufer zunächst auf den kleinen eBay “mich-Button” klicken, um weitere Informationen über den Verkäufer und das Widerrufsrecht zu erhalten.
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