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KG Berlin: Gängige Wertersatzklausel bei eBay stellt Bagatellverstoß dar
22. April 2008

Die große Mehrzahl der eBay-Händler verwendet nach wie vor im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine Wertersatzklausel, die keine Ausnahme für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware vorsieht. Sie weisen lediglich darauf hin, dass von der Wertersatzpflicht solche Verschlechterungen der Ware ausgenommen sind, die ausschliesslich auf einer Prüfung der Ware - wie sie in einem Ladengeschäft möglich wäre - zurückzuführen sind. In § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB ist jedoch geregelt, dass Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Ware nur geschuldet wird, wenn der Unternehmer den Verbraucher spätestens vor Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit diese zu vermeiden hingewiesen hat. Da nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung eine Belehrung der Verbraucher bei eBay in Textform vor Vertragsschluss nicht möglich ist, haben mehrere Gerichte die Auffassung vertreten, dass die üblicherweise verwendete Wertersatzklausel rechtswidrig ist.

Diese Auffassung teilt auch das KG Berlin. Im Gegensatz zum Landgericht Karlsruhe (Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07) und OLG Stuttgart (Beschluss vom 04.02.2008 - Az. 2 U 71/07) hat das KG Berlin nun aber mit Beschluss vom 11.04.2008 (Az. 5 W 41/08) entschieden, dass ein solcher Verstoß als nicht verfolgenswerte Bagatelle i.S.v. § 3 UWG anzusehen sei. Wer wegen der gängigen Wertersatzklausel eine Abmahnung erhält, hat nunmehr zwei obergerichtliche Entscheidungen auf seiner Seite, das KG Berlin und auch das OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07), nach dessen Auffassung die Wertersatzklausel sogar den gesetzlichen Anforderungen genügt. Eine Verteidigung gegen eine solche Abmahnung ist daher nicht ohne Aussicht auf Erfolg.

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KG Berlin: Widerrufsbelehrung ohne Hinweis auf die Gefahrtragungspflicht des Unternehmers begründet keinen Wettbewerbsverstoß
25. März 2008

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 16.11.2007 (Az. 5 W 341/07) dazu Stellung genommen, ob ein Online-Händler im Rahmen der Widerrufsbelehrung darauf hinweisen muss, dass die Ware im Falle des Widerrufs auf Gefahr des Verkäufers zuürckgesandt werden kann.

Der Rechtsauffassung des Antragstellers, der in dem unterlassenen Hinweis auf die Gefahrtragungspflicht des Verkäufers einen Wettbewerbsverstoß gesehen hat, hat das Gericht dabei ein klare Absage erteilt.

Zwar ist auch nach Auffassung des KG Berlin eine Widerrufsbelehrung ohne einen solchen Hinweis lückenhaft, da der Unternehmer nach § 357 Abs. 2 Satz 1 BGB die Gefahr der Rücksendung zu tragen habe. Allerdings lasse sich den gesetzlichen Vorschriften nicht entnehmen, dass der Unternehmer dazu verpflichtet ist, die Rechtsfolgen des Widerrufs in allen nach dem Gesetz denkbaren Alternativen und Varianten vollständig und in allen Einzelheiten darzustellen. Ein effektiver Verbraucherschutz könne schließlich auch nur dann gewährleistet werden, wenn die Widerrufsbelehrung unmissverständlich und aus dem Verständnis des Verbauchers eindeutig sei. Daher dürfe der Verbraucher mit den zu erteilenden Informationen auch nicht überfordert werden.

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KG Berlin: AGB-Klausel “Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig” ist wettbewerbswidrig
19. Februar 2008

Eine Klausel in AGB mit der Formulierung “Teillieferung und Teilabrechnungen sind zulässig” ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen (§§ 323 Abs. 1, Abs. 4, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unvereinbar und verstößt gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 2a BGB. Dies hat das KG Berlin mit Beschluss vom 25.01.2008 (Az. 5 W 344/07) entschieden.

Wer in seinen AGB eine derartige Klausel verwendet, kann wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden. Nach Auffassung des KG Berlin enthalten § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 309 Nr. 2 a BGB, soweit sie wie Leistungsverweigerungsrechte des Verbrauchers und Rücktrittsrechte desselben nach einem Verzug des Schuldners sicherstellen, Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

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KG Berlin: Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes kann rechtsmissbräuclich sein
12. Februar 2008

Das Kammergericht Berlin hat entschieden (Beschluss vom 25.01.2008 - Az. 5 W 371/07), dass eine unverhältnismäßige Auswahl des fliegenden Gerichtsstandes in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten rechtsmissbräuchlich sein kann. Im Streitfall hat die Antragstellerin in den Jahren 2006 und 2007 in 268 Fällen Abmahnungen ausgesprochen, und zwar mehrheitlich wegen unzutreffender Widerrufsbelehrungen bei eBay. Dabei hat sie in der Mehrzahl der Fälle ihre wettberwerbsrechtlichen Ansprüche unter Berufung auf den fliegenden Gerichtsstand (§ 14 Abs. 1 Satz 2 UWG) bei Gerichten anhängig gemacht, die in erheblicher Entfernung zum Geschäfts-/Wohnsitz des Abgemahnten lagen. Nach Auffassung des KG Berlin hat sich die von der Antragstellerin praktizierte Gerichtsstandswahl  dadurch ausgezeichnet, dass sie offenkundig darauf abzielte, ein dem jeweiligen Gegner ortsfernes Gericht auszuwählen. Dies lege die Annahme des Rechtsmissbrauchs nahe, so das KG Berlin. 

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KG Berlin: Wertersatzklausel bei eBay berechtigt doch nicht zur Abmahnung
14. Januar 2008

Von einigen Gerichten wurde in der Vergangenheit die Ansicht vertreten, dass die gängige Wertersatzklausel bei eBay wettbewerbswidrig sein soll. Unter anderem haben das Landgericht Berlin und das Landgericht Karlsruhe entschieden, dass die von nahezu allen eBay-Händlern verwendete Wertersatzklausel abmahnfähig sei, da sie keine Ausnahme von der Wertersatzpflicht für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache vorsehe (Landgericht Berlin, Beschluss vom 15.03.2007,  -52 O 88/07-; Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07). 

Anders sieht dies jedoch das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 9.11.2007 - Az. 5 W 304/07). Das Kammergericht hat entschieden, dass die Verwendung der Wertersatzklausel wettbewerbsrechtlich unerheblich sei und deshalb eine nicht verfolgenswerte Bagatelle darstelle.

Wer wegen der Wertersatzklausel abgemahnt worden ist, hat mittlerweile zwei obergerichterliche Entscheidungen auf seiner Seite, nämlich die des Kammergerichts Berlin und des OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07). Eine Verteidigung gegen die Abmahnung ist daher durchaus erfolgversprechend.

Weitere Hintergrundinformationen zum Thema Abmahnung bei eBay enthalten unsere ausführlichen FAQ.

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KG Berlin: Anbieterangaben auf “mich”-Seite (eBay) zulässig / Fehlender Ausweis der Umsatzsteuer kein erheblicher Wettbewerbsversto
6. Juni 2007

 von Rechtsanwalt Christoph Wink

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 11.05.2007 (5 W 116/07) entschieden, dass der Anbieterkennzeichnungspflicht (Impressumpflicht) nach § 5 TMG in einem Internetauftritt bei eBay auch durch einen Eintrag auf einer nachgelagerten Seite (bei eBay i.d.R. die “mich” - Seite) genügt wird. Zudem hat das KG befunden, dass die fehlende Angabe über die in dem ausgewiesenen Angebotspreis enthaltenen Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nicht zwangsläufig einen Wettbewerbsverstoß darstellt.  [Anwalt News weiter…]

LG Berlin bestätigt Rechtsprechung des Kammergerichts zu Widerrufsbelehrungen bei eBay-Angeboten
6. März 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink 

Das KG Berlin hat mit seinen viel diskutierten Beschlüssen vom 18.07.2006 (5 W 156/06) sowie vom 05.12.06 (5 W 195/06) grundlegende Entscheidungen zur Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung bei einem Vertragsschluß zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher auf der Internetplattform eBay getroffen (wir berichteten).

Das LG Berlin hat mit Beschluß vom 23.02.2007 (96 O 52/07, bislang unveröffentlicht) die nunmehr ständige Rechtsprechung des KG Berlin noch einmal ausdrücklich bestätigt. Nach Ansicht der Berliner Richter stellen Verstöße gegen die folgenden Grundsätze einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. UWG dar, gegen den mittels einer Abmahnung sowie einer Unterlassungsklage bzw. einer einstweiligen Verfügung vorgegangen werden kann:

  • Bei Fernabsatzverträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher auf der Internetplattform eBay beträgt die Widerrufsfrist einen Monat und nicht zwei Wochen.
  • Die Widerrufsfrist beginnt nicht bereits mit der Widerrufsbelehrung im eBay-Angebot. Die Formulierung “Die Frist beginnt mit Wirksamkeit des Vertrages und Erhalt dieser Belehrung” ist damit fehlerhaft.

 

Die Entscheidungen haben zu einem erheblichen Handlungsbedarf seitens der eBay-”Powerseller” geführt. Jeder Unternehmer ist dringend gehalten, sein Engagement bei eBay zu überprüfen, um z.T. kostenintensive Abmahnungen und Klageverfahren zu vermeiden.

Die Entscheidung des LG Berlin kann von unserer Homepage als pdf-Dokument heruntergeladen werden.

KG Berlin: Powerseller müssen in eBay-Angeboten ihren Vornamen ausschreiben
6. März 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink

I. Die aktuelle Entscheidung des KG Berlin zum eBay-Recht 

Eine weitere, in Ihren Auswirkungen erhebliche Entscheidung zur Gestaltung von Angeboten im Internet-”Auktionshaus” eBay hat das KG Berlin mit Beschluß vom 13.02.2007 (5 W 34/07) getroffen.

Das Kammergericht befand, dass gewerbliche Händler (Powerseller) im Rahmen ihrer Angebote auf der Internetplattform eBay ihren Vornamen ausschreiben müssen und nicht (wie durchaus häufig der Fall) abkürzen dürfen.

Gemäß § 312c Abs.1 Satz 1 BGB (i.V.m. Art. 240 EGBGB, § 1 BGB-InfoV) müssen dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen klare und unmißverständliche Informationen erteilt werden, wozu insbesondere auch Angaben über die Identität des Unternehmers und zum Widerrufsrecht gehören. Diese Verpflichtung sieht das Gericht als nicht erfüllt an, wenn der Vorname des Unternehmers nicht vollständig, sondern lediglich abgekürzt wiedergegeben ist.

Ein Unternehmer, der “seine Identität teilweise zu verschleiern sucht”, handele “aus dem Verborgenen” und erschwere dem potentiellen Erwerber seiner Waren insbesondere die Rechtsverfolgung. Hierdurch erlange er einen wettbewerbsrechtlich erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern.

Entsprechend bejahte das Gericht einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und entsprach dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen den anbietenden Unternehmer. 

Der vollständige Wortlaut der Entscheidung kann über die Internetpräsenz des KG Berlin als pdf-Dokument abgerufen werden.

II. Praxishinweis

Die Rechtsprechung stellt zum Zwecke eines effektiven Verbraucherschutzes hohe Anforderungen an gewerbliche Anbieter, die Vertragsabschlüsse über das Medium Internet und insbesondere über die Plattform eBay anbieten.

Verstöße u.a. gegen die gesetzlichen Verpflichtungen zur Einbindung eines Impressums in die eigene Homepage (TDG), zur Übernahme von Pflichtangaben auch bei elektronischer Geschäftskorrespondenz, z.B. eMail oder Fax (wir berichteten), zur Einbindung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung und nunmehr auch zur vollständigen Namensbenennung bei Gewerbetreibenden können erhebliche Folgen nach sich ziehen (Abmahnungen, einstweilige Verfügungsverfahren, etc.). Die hierdurch verursachten Kosten können erhebliche Ausmaße annehmen im Einzelfall sogar die Umsätze “kleinerer” Unternehmer überschreiten, so dass jeder Unternehmer dringend gehalten ist, seinen Internetauftritt sorgfältig zu prüfen und bei auftretenden Fragen fachkundigen Rat einzuholen.

Tipps für eBay Powerseller und Online-Händler zum Widerrufsrecht
10. August 2006

Hinweis: Dieser Text darf mit Hinweis auf den Autor auch auf anderen Webseiten übernommen werden.

Von Rechtsanwalt Christian Solmecke

Das Kammergericht Berlin hat jetzt deutlich entschieden, dass Verbraucher beim Online-Handel vor Vertragsabschluss in Textform über ein bestehendes Widerrufsrecht belehrt werden müssen. Geschieht dies nicht, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat. Nach dieser Entscheidung ist mit einer Abmahnwelle zu rechnen, mir der eBay Händler, die nicht entsprechend ihre Belehrungen anpassen, überzogen werden.
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eBay Widerrufsrecht: Pressemitteilung der Kanzlei MICHAEL zur Entscheidung des KG Berlin
10. August 2006

Gevelsberg (ots). Beim gewerblichen Handel über die Auktionsplattform eBay steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht von einem Monat und nicht nur von 14 Tagen zu. Das entschied das Kammergerichts Berlin (Az. 5 W 156/06) in einem heute veröffentlichten Beschluss.

“Damit ist nunmehr ein Großteil der Widerrufsbelehrungen auf eBay falsch”, macht der auf IT-Recht spezialisierte Anwalt Christian Solmecke von der Kanzlei MICHAEL Rechtsanwälte und Notare deutlich. “Für Händler hat die Entscheidung enorme Konsequenzen. Wer seine Belehrung jetzt nicht anpasst, muss mit einer Abmahnung durch Mitbewerber rechnen.”
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KG Berlin: Widerrufsfrist bei eBay 1 Monat statt 14 Tage
10. August 2006

In einer außergewöhnlichen und bislang in dieser Form in Deutschland einmaligen Entscheidung hat das Kammergericht Berlin festgestellt, dass die Widerrufsfrist für Verbraucher beim Handel über eBay einen Monat und nicht 14 Tage beträgt.

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KG Berlin: Kein Anspruch Prominenter auf generelle Untersagung der Verbreitung von Bildern aus deren privatem Alltag
30. Juli 2006

Der 9. Zivilsenat des Berliner Kammergerichts wies am 28. Juli 2006 in zwei Fällen Ansprüche von Prominenten zurück, mit denen sich diese generell gegen Veröffentlichungen von Fotos aus ihrem Privatleben gewendet hatten.
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KG Berlin: Trennung von Werbung und Inhalt
23. Juli 2006

Das Kammergericht Berlin hatte in einem aktuellen Urteil (30. Juni 2006 Az : 5 U 127/05 ) darüber zu entscheiden, wie redaktionell versteckte Schleichwerbung in einer Online-Veröffentlichung zu behandeln ist. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass diese Werbung deutlich zu kennzeichnen ist.

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KG Berlin: Vermieter muss bei Energie-Preiserhöhung handeln
26. Juni 2006

Wer zu Miete wohnt und nicht direkt Kunde des Gas- oder Stromversorgers ist, kann gegen die Rechnung direkt keinen Einwand erheben, weil er nicht Empfänger der Rechnung ist. Jedoch treiben die höheren Energiekosten die Nebenkosten nach oben. Nun gibt es ein Urteil des Kammergerichts Berlin (Az 12 U 216/04), wonach der Vermieter verpflichtet ist, bei Kostensteigerungen von über 10 % je Position nachvollziehbare Gründe anzugeben, sowie deren Unvermeidbarkeit im Einzelnen darzulegen.
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