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Rechtsstreit um den „Tatort“-Vorspann
2. März 2011

Der „Tatort“, den Fernsehzuschauern seit 40 Jahren ein Begriff, hatte im vergangenen Jahr in einem Urheberrechtsprozess das Landgericht München I beschäftigt. Dessen Urteil, gegen das beide Parteien Berufung eingelegt hatten, wurde nunmehr von einem Senat des Oberlandesgerichts München zum überwiegenden Teil aufgehoben.  Gegenstand des Rechtsstreits waren (bei einem Streitwert von 150.000,–€) urheberrechtliche Nachvergütungs- und Auskunftsansprüche sowie Ansprüche auf Urheberbenennung im Zusammenhang mit dem Vorspann der beliebten Krimiserie, in dem die Augenpartie eines Opfers, ein Fadenkreuz und die Beine eines davonlaufenden Täters zu sehen sind.Die Klägerin, eine Grafikerin, Buchillustratorin, Trickfilmerin und Autorin hatte im Wege der sogenannten „Stufenklage“ den Bayerischen Rundfunk und den Westdeutschen Rundfunk, zwei öffentlich-rechtliche Sendeanstalten im Rahmen des ARD-Verbundes, darauf verklagt, die Benennung einer anderen Person als Urheber zu unterlassen und im Vorspann der Krimiserie als dessen Urheberin genannt zu werden, sowie darauf, eine weitere Vergütung für die Nutzung des Vorspanns zu erhalten.Die Klägerin behauptete, Alleinurheberin des die Grundlage des Vorspanns bildenden sogenannten Storyboards sowie Miturheberin bei der Verfilmung des Vorspanns zu sein. Zwischen der an die Klägerin vor mehr als vierzig Jahren ausbezahlten Pauschalvergütung von 2.500,– DM und den den Beklagten aus der exorbitanten Nutzung des „Tatort“-Vorspanns über einen Zeitraum von vier Jahrzehnten erwachsenen Vorteilen bestünde ein auffälliges bzw. grobes Missverhältnis, das es durch weitere Zahlungen auszugleichen gelte.Dem war das Landgericht in seinem Urteil vom 24. März 2010 weitestgehend gefolgt, indem es der Klägerin sowohl das Recht zusprach, als Urheberin genannt zu werden als auch zur Vorbereitung ihres Zahlungsanspruchs einen umfangreichen Auskunftsanspruch zubilligte.  Das Oberlandesgericht sah die Sache jetzt weitgehend anders.  Es hat die Entscheidung des Landgerichts lediglich insoweit bestätigt, als den Beklagten verboten worden war, die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, dass der „Tatort“-Vorspann von einem namentlich benannten Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks/Fernsehens kreiert worden sei. Dies, so das Oberlandesgericht, sei eine das Urheberpersönlichkeitsrecht der Klägerin verletzende und deren Unterlassungsanspruch begründende Handlung, da es nicht den Tatsachen entspräche, dass die von den Beklagten benannte Person die alleinige Inhaberschaft an dem „Tatort“-Vorspann habe.  In Bezug auf die von der Klägerin beanspruchte Nachvergütung hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.  Im einzelnen:Nach den deutschen urheberrechtlichen Vorschriften hat der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, einen Anspruch darauf, dass sich der andere verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird (sogenannter Fairnessausgleich, § 32a UrhG, vormals in dem - andere Voraussetzungen für eine Beteiligung an den Erträgnissen formulierenden - „Bestsellerparagraphen“ des § 36 UrhG a.F. geregelt). Dabei ist es unerheblich, ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können. Bestehen klare Anhaltspunkte für einen entsprechenden Anspruch, so kann der Urheber Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung verlangen, um die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können.Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht im Fall der Klägerin nicht als erfüllt angesehen. Die Auffassung des Landgerichts, sämtliche urheberrechtsschutzfähigen Werke unterlägen im Falle eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der Nutzung des Werks und der dem Urheber hierfür entrichteten Gegenleistung einer Nachvergütungspflicht des Werknutzers, kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts so pauschal gesehen keinen Bestand haben. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle, so der Senat ausdrücklich, die Anwendung des „Fairnessparagraphen“ (§ 32a UrhG) unter dem Vorbehalt stehen, dass der Beitrag des eine Nachvergütung beanspruchenden Urhebers für das Gesamtwerk nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.Der „Tatort“-Vorspann habe innerhalb des Gesamtwerks der „Tatort“-Krimis lediglich kennzeichnende Funktion und weise den Fernsehzuschauer in markanter Weise auf die nachfolgende Sendung hin. Dass der „Tatort“-Vorspann über einen hohen Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung verfüge, sei in erster Linie auf die regelmäßige Ausstrahlung des unverändert gebliebenen Vorspanns über einen Zeitraum von 40 Jahren zurückzuführen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertige allerdings nicht die Annahme, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vorspann um einen wesentlichen Beitrag zum Gesamtwerk, namentlich dem nachfolgenden Kriminalfilm, handele. Die häufige Nutzung des „Tatort“- Vorspanns sei in erster Linie auf die hohe Akzeptanz, welche die dem Vorspann nachfolgenden, in der Regel 90-minütigen Filme der Krimiserie „Tatort“ beim Publikum finden, zurückzuführen. Es könne kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass der Fernsehzuschauer sich den „Tatort“ nicht wegen des Vorspanns ansehe. Der sich auf die Hinweisfunktion beschränkende, keinen weiteren Einfluss auf den nachfolgenden Film nehmende streitgegenständliche Vorspann sei im Ergebnis als lediglich untergeordneter Beitrag zum Gesamtwerk anzusehen, dessen Auswertung einen Fairnessausgleich nicht gebiete.  Im Übrigen hat das Oberlandesgericht München das landgerichtliche Urteil auch insoweit aufgehoben, als dieses den Beklagten untersagte, den streitgegenständlichen „Tatort“- Vorspann ohne Benennung der Klägerin als Urheberin zu nutzen.  Zwar könnten, wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, die Beklagten dem Benennungsanspruch der Klägerin keinen ausdrücklichen Verzicht, wohl aber eine entgegenstehende Branchenübung entgegenhalten, wonach es aufgrund der Vielzahl der Mitwirkenden an einer Fernsehserie und den begrenzten Möglichkeiten, im Rahmen eines Vor- oder Abspanns diese zu benennen, unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der am Filmvorhaben Beteiligten als auch der Zuschauer allgemein üblich sei, lediglich die am Entstehen des Filmwerks maßgeblich Beteiligten im Vor- bzw. Abspann namentlich aufzuführen.Nach den Umständen des konkreten Falles hätten die Beklagten auch, so das Oberlandesgericht, nicht mehr damit rechnen müssen, dass die Klägerin, die ein Fehlen der Urheberbenennung über viele Jahre hinweg gegenüber den Beklagten nicht gerügt hat, nun entgegen der von ihr jahrzehntelang unbeanstandeten Praxis der Beklagten ihren Benennungsanspruch als Urheberin geltend mache.  Im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen wurden der Klägerin 9/10, den Beklagten samtverbindlich 1/10 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.  

Das Geschäftszeichen der oberlandesgerichtlichen Entscheidung vom 10.02.2011 lautet: 29 U 2749/10; die Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

 

Quelle: Pressestelle des OLG München

 

LG München: Kein “automatisches” Akteneinsichtsrecht für Rechteinhaber bei Urheberrechtsverletzungen
29. Mai 2008

Das LG München I hat mit Beschluss vom 12.03.2008 (5 Qs 19/08 - 382 Ujs 702186/08 (StA)) entschieden, dass im Fall von Urheberrechtsverletzungen über sog. “Tauschbörsen” ein berechtigtes Interesse der Rechteinhaber auf Gewährung von Akteneinsicht nicht “automatisch” aus deren Verletzteneigenschaft folgt.

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LG München: Abmahnung als “Retourkutsche” ist missbräuchlich
6. Mai 2008

Viele Unternehmer, die von einem Mitbewerber abgemahnt werden, setzen sich gegenüber der Abmahnung damit zur Wehr, dass sie ihren Anwalt beauftragen, eine Gegenabmahnung auszusprechen. Da es derzeit kaum möglich ist, einen Internetauftritt rechtssicher zu gestalten, lässt sich in dem gegnerischen Online-Shop meistens ebenfalls ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften finden. Der Anwalt mahnt dann diesen Verstoß ab und erklärt insoweit die Aufrechnung mit den gegnerischen Abmahnkosten. Nach zwei Entscheidungen des LG München I ist ein solches Vorgehen jedoch nicht unbedingt erfolgversprechend. Danach ist eine Abmahnung in der Regel rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG, wenn sie die unmittelbare Reaktion auf eine zuvor zugegangene Abmahnung darstellt, mit dem Ziel diesen dafür mit einer möglichst hohen Kostenbelastung zu bestrafen (”Retourkutsche”).

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Prepaid-Guthaben: O2 verzichtet auf Revision
23. Juli 2006

Im Streit um die Verfallszeit von Prepaid-Guthaben verzichtet der Mobilfunknetzbetreiber O2 auf das Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil des OLG München.

Siehe dazu unsere bisherige Berichterstattung zu dem Fall:
OLG München (Az: 29 U 2294/06)
LG München (Urteil vom 26.01.2006, Az.: 12 O 16098/05)

LG München I: Klage gegen Max Strau
20. Juni 2006

Mit Urteil vom 31.5.2006 (Az.: 32 O 10781/05, nicht rechtskräftig) hat eine Richterin der 32. Zivilkammer des Landgericht München I die Klage eines Kapitalanlegers gegen Max Strauß hinsichtlich einer stillen Beteiligung an der Trentec II AG in erster Instanz abgewiesen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor, die zuständige Richterin hat die wesentlichen Entscheidungsgründe aber bereits kurz mündlich dargelegt.

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LG München I: Handel mit “gebrauchten” Softwarelizenzen für unzulässig erklärt
9. Februar 2006

Urteil vom 19.01.2006, Az.: 7 O 23237/05, nicht rechtskräftig (Berufung anhängig beim OLG München, Az. 6 U 1818/06).
Erklärt ein Anbieter von Software in seinen Lizenzbestimmungen, dass an der überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt werden, so stellt dies eine zulässige, dinglich wirkende Beschränkung der eingeräumten Nutzungsbefugnis dar. Der Erwerber dieser Rechte kann diese daher nicht an Dritte weiterübertragen.
Dies hat das Landgericht München I in einem am 19.01.2006 verkündeten Urteil entschieden. Darin wird der Beklagten verboten, ihre Kunden zur Vervielfältigung von Software der Klägerin zu veranlassen. Diese hatte eine derartige Einschränkung in ihre Lizenzbestimmungen aufgenommen. Die Beklagte hatte “gebrauchte” Lizenzen an Software angeboten, die von anderen Nutzern nicht mehr benötigt wird. Die Kunden wurden aufgefordert, sich die betreffende Software selbst zu kopieren oder von der Homepage der Klägerin herunterzuladen. Die für Urheberstreitsachen zuständige 7. Zivilkammer sah hierin einen unzulässigen Eingriff in das allein der Klägerin zustehende Vervielfältigungsrecht an ihrer Software. Denn die Beklagte konnte ihren Kunden wegen der dinglich wirkenden Einschränkung in den Lizenzbestimmungen der Klägerin keine zur Vervielfältigung berechtigenden Lizenzen verschaffen. Auch der so genannte “Erschöpfungsgedanke”, dass also ein einmal mit dem Willen des Rechtsinhabers in Verkehr gebrachtes Produkt grundsätzlich weiterveräußert werden darf, führt nach den Ausführungen der Kammer zu keiner anderen Einschätzung, da nicht (z.B. auf CD-ROM) bereits von der Klägerin vervielfältigte Software weiterverbreitet wurde, sondern zur Herstellung neuer (nicht von der Klägerin autorisierter) Vervielfältigungen aufgefordert wurde.

Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Kategorie: IT-Recht
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LG München I: Prepaid Guthaben auf Handy-Karten
26. Januar 2006

Urteil vom 26.01.2006, Az.: 12 O 16098/05

Ein interessantes Urteil für Handybenutzer mit Prepaid-Tarifen hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts München I am 26.01.2006 verkündet. Auf die Klage einer Verbraucherzentrale hin untersagte es einem Mobilfunknetzbetreiber im Zusammenhang mit so genannten Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen einige in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Regelungen gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder sich auf diese zu berufen.

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