Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 04.07.2011
Ein Veranstalter eines „Public-Viewing-Events“ ist für die Sicherheit von stehenden Zuschauern auf einer Sitztribüne verantwortlich und wird nicht durch eine ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet. Dies hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05.11.2010 entschieden und folgte damit dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Essen (Urteil vom 22.12.2009, 17 O 219/08).
Die Beklagte, eine Event-GmbH, zeigte während der Fußballweltmeisterschaft 2006 im Rahmen eines „Public-Viewing-Events“ Länderspiele und errichtete hierzu mit ordnungsbehördlicher Genehmigung eine dreistöckige Sitztribüne, die nicht mit Geländern abgesichert war. Aus dem Stand stürzte der Kläger gemeinsam mit einem anderen Zuschauer aus 80 cm Höhe zu Boden und brach sich hierbei den Arm. Der Kläger war mehrere Monate arbeitsunfähig und verklagte die Veranstalterin erfolgreich unter anderem auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten als Veranstalterin verletzt und hafte daher dem Kläger für die entstandenen Schäden. Die Veranstalterin sei für die Sicherheit der auf der Sitztribüne stehenden Zuschauer verantwortlich und werde nicht durch die ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet, führte der Senat aus und folgte damit dem Landgericht Essen. Anders als die erste Instanz beurteilte der Senat das Mitverschulden des Klägers mit 50 statt mit 25%. Die Gefahr sei bei wiederholten tumultartigen Bewegungen unter den Zuschauern auf der Bühne offensichtlich gewesen. Der Kläger hätte sich durch vorsichtiges Verhalten vor Schaden schützen und den Tribünenrand meiden können, führte der Senat aus und sprach dem Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro und weiteren Schadensersatz in Höhe von etwa 3.300 Euro zu.
Urteil vom 05.11.2010, I-9 U 44/10
| Autor: |
Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
| Kategorie: |
Zivilrecht allgemein, Zivilrecht und Zivilverfahren |
| Stichwörter: |
Bewegung, Bühne, Fußballweltmeisterschaft, Gefahr, Geländer, Länderspiel, Mitverschulden, Oberlandesgericht, OLG Hamm, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Sicherheit, Sitztribüne, Tribünenrand, Urteil, Veranstalterin, Verkehrssicherungspflichten |
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Werbeanzeige einer Fußpflegerin mit dem Inhalt „Praxis für medizinische Fußpflege“ irreführend ist.
Die Parteien sind – in unmittelbarer räumlicher Nähe - Mitbewerberinnen auf dem Dienstleistungsmarkt der Fußpflege. Die Klägerin ist Podologin, die Beklagte ist als Fußpflegerin tätig. Die Beklagte schaltete in einer Zeitschrift eine mit ihrem Namen ergänzte Anzeige mit dem Inhalt: „Praxis für medizinische Fußpflege.“ Diese Werbung beanstandete die Klägerin als wettbewerbswidrig.
Zu Recht! Der 4. Zivilsenat hat der Beklagten diese Form der Werbung als irreführend untersagt.
Ein nicht unbedeutender Teil der angesprochenen Verkehrskreise erwarte – Jahre nachdem der Gesetzgeber mit der Einführung des Podologengesetzes den Heilberuf geschützt und sich die Berufsbezeichnung etabliert habe - bei der Bezeichnung „Praxis für medizinische Fußpflege“, dass die damit beworbene Behandlung durch einen Podologen, also einen medizinischen Fußpfleger erfolgt.
Da die Werbende nur Fußpflegerin, nicht aber medizinische Fußpflegerin sei, werde eine Fehlvorstellung hervorgerufen. Diese sei auch wettbewerbsrelevant. Mit der Behandlung durch einen Podologen werde eine bestimmte Qualitätsvorstellung verbunden. Ob im Einzelfall erfahrene Fußpfleger Leistungen derselben oder einer besseren Qualität erbringen könnten, sei nicht entscheidend. Maßgeblich sei, dass der Gesetzgeber zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung mit der Einführung des geschützten Heilberufs einen Mindeststandard setzen wollte, der im allgemeinen nur von einem ausgebildeten Polologen erreicht werde. Die Beklagte könne für die ihr erlaubten Tätigkeiten werben, ihren berufsrechtlichen Interessen sei damit Genüge getan.
Der Senat hat die Revision zugelassen.
(Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.02.2011, I-4 U 160/10)
Quelle: Pressestelle des OLG Hamm
| Autor: |
Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
| Kategorie: |
Wettbewerbsrecht, Zivilrecht und Zivilverfahren |
| Stichwörter: |
Anzeige, Behandlung, Berufsbezeichnung, Bevölkerung, Fehlvorstellung, Heilberufs, Mindeststandard, Name, Oberlandesgericht, OLG Hamm, Podologengesetzes, Urteil, Werbeanzeige |
Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein von der Familie des Bräutigams an den Vater der Braut gezahltes sogenanntes „Brautgeld“ zurückgezahlt werden muss.
Die Beteiligten sind Angehörige des yezidischen Glaubens. Die Kläger, der Bruder und die Schwägerin des Bräutigams, zahlten an den Vater der Braut vor der Eheschließung 8.000 Euro. Noch vor Ablauf eines Jahres nach Eheschließung mit der damals 19-jährigen, verließ die Tochter des Beklagten ihren Ehemann, der sie in der Ehe vergewaltigt hatte.
Das sogenannte „Brautgeld“ verlangten die Kläger nunmehr mit der Behauptung zurück, es habe entsprechend des yezidischen Glaubens eine Abrede gegeben, nach der das Geld als Voraussetzung für die Ehe gezahlt und zurückgewährt werde, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenleben.
Der 18. Zivilsenat hat entschieden, dass das sogenannte „Brautgeld“ nach anzuwendendem deutschem Recht nicht zurückzuzahlen sei.
Der Anspruch könne nicht auf die behauptete Vereinbarung gestützt werden, weil dieser Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sei. Die Brautgeldabrede, die eine Geldzahlung als Voraussetzung für die Eheschließung vorsehe, verletzte die Freiheit der Eheschließung und die Menschenwürde.
Da beiden Seiten ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fiele, bestehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, dieser sei nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Diese Sperrvorschrift greife auch im vorliegenden Fall. Es solle kein Anreiz zum Abschluss von Brautpreisabreden nach yezidischem Vorbild mehr bestehen. Dieser Zweck werde am besten gewährleistet, wenn die Leistung aufgrund einer solchen Abrede auf eigenes Risiko erfolge.
Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.01.2011 I-18 U 88/10
Quelle: Pressestelle des OLG Hamm
| Autor: |
Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
| Kategorie: |
Familienrecht, Zivilrecht allgemein |
| Stichwörter: |
Anspruch, BGB, Braut, Brautgeld, Bräutigam, Eheleute, Eheschließung, OLG Hamm, Sittenwidrig, Urteil, Vereinbarung, Vertrag |
Die umfassende und ausschließliche Einräumung der Nutzungs- und Verwertungsbefugnis (§ 31 I, III UrhG) von Softwarelizenzen erlaubt es nicht auch, sich das Urheberpersönlichkeitsrecht anzumaßen und die Hinweise auf die Urheberschaft wegzulassen, insbeondere den Copyrightvermerk zu ändern oder die Software entsprechend zu vertreiben. Grundsätzlich hat der Urheber gemäß § 13 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk - ergänzt durch die Entstellungs- und Änderungsverbote der §§ 14, 39 UrhG und die Pflicht zur Quellenangabe gemäß § 63 UrhG. Er kann sich, wenn jemand z.B. das Werk als eigenes bezeichnet, entsprechend hiergegen wehren. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm durch Urteil vom 07.08.2007 (Az. 4 U 14/07) entschieden.
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von Rechtsanwalt Christoph Wink
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 20.11.06 (8 U 217/05) entschieden, dass einem durch Gesellschafterbeschluss abberufenen GmbH-Geschäftsführer auch dann fristgemäß ordentlich gekündigt werden kann, wenn im Geschäftsführerdienstvertrag die Geltung des KSchG (Kündigungsschutzgesetzes) vereinbart wurde.
Das OLG differenzierte vorliegend klar zwischen dem Organ- und dem Anstellungsverhältnis. Der Verlust des Geschäftsführeramts - und damit der Organstellung - stellt in diesem Fall einen personenbedingten Kündigungsgrund im Sinn des § 1 Abs. 2 KSchG dar, ohne dass die Kündigung einer weitergehenden sozialen Rechtfertigung - insbesondere auch nicht einer vorherigen Sozialauswahl - bedarf.
Hierneben bestätigte das OLG Hamm noch einmal die grundsätzliche Zulässigkeit einer sog. „Koppelungsklausel” in dem Anstellungsvertrag, wonach die Abberufung zugleich als ordentliche Kündigung gelten soll (bei Einhaltung der gem. § 622 BGB zu beachtenden Kündigungsfrist).
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 16.11.2006 (28 U 84/06) entschieden, dass bei einem vermeintlichen Vertragsschluß über die Internetplattform eBay dem Kläger die Beweislast dafür obliegt, dass und mit wem ein konkreter Kaufvertrag abgeschlossen worden ist.
Im zugrunde liegenden Fall wurde am 20.10.05 ein Kaufgebot für einen gebrauchten BMW unter Verwendung des Benutzernamens des Beklagten abgegeben. Der Beklagte selbst war seit dem 03.07.03 Mitglied bei eBay und hatte dort mit durchgängig positiven Bewertungen eine Vielzahl von Geschäften getätigt. Im Prozeß führte er aus, er sei im Zeitpunkt des Kaufgebots online gewesen, habe aber das Gebot nicht selbst abgegeben.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass zwischen ihm und dem Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden sei und verlangte daher zunächst den Kaufpreis für das Fahrzeug; nachdem er den PKW während des Prozesses veräußert hatte, verfolgte er einen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von rund € 2.500,- weiter, resultierend aus der Differenz zwischen dem vermeintlich mit dem Beklagten über eBay abgeschlossenen Vertrag und dem später getätigten Deckungsverkauf.
Das OLG Hamm befand, dass die Beweislast dafür, dass ein vermeintlicher Käufer das „Kaufgebot“ abgeben und hierdurch ein Vertragsschluss zustande gekommen ist, nach den allgemeinen Regeln bei der Klägerpartei liegt und bestätigte damit Entscheidungen des OLG Köln und des LG Bonn. Ein Anscheinsbeweis zulasten des Beklagten dadurch, dass unter dessen Mitgliedsnamen ein Gebot abgegeben wurde (und für die Abgabe des Kaufgebots zuvor ein login unter Eingabe eines Passworts durchgeführt werden muss) komme nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.
Das OLG hierzu:
„Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist.“
Der Internetnutzer, insbesondere der Verkäufer bei eBay, muss nach Auffassung des Senats „entsprechende Risiken… einkalkulieren“.
Eine förmliche Vernehmung der Parteien gem. §§ 445, 448 ZPO lehnte das OLG ab.
Das OLG befasste sich zudem mit der Frage, ob eine mögliche Schadensersatzhaftung des Beklagten dadurch in Betracht kommen kann, dass er fahrlässig die Verwendung seines Passworts ermöglicht hat. Das Gericht führte aus, dass eine Haftung grundsätzlich in Betracht kommen könne. Voraussetzung sei jedoch, dass der Beklagte nicht nur Dritten eine Benutzung seiner Daten möglich gemacht hat, sondern von ihm “zumindest nach den Grundsätzen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechenbar der Rechtsschein einer Vertretung gesetzt worden ist.” Dies konnte im vorliegenden Verfahren gleichfalls nicht festgestellt werden, so dass die Klage insgesamt abgewiesen wurde.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.07.2006 liegt eine verbotene Benutzung eines Mobilfunktelefons durch einen Fahrzeugführer auch dann vor, wenn der Fahrer das Handy während der Fahrt in die Hand nimmt, um vom Handydisplay eine dort gespeicherte Telefonnumer abzulesen (AZ: 2 Ss Owi 402/06).
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Werbeanrufe, die ohne vorheriges Einverständnis des Mobilfunkkunden erfolgen, stellen eine unzumutbare Belästigung dar und sind deswegen als unlautere Wettbewerbshandlung zu qualifizieren. Dies entschied das OLG Hamm (Urteil vom 15.08.2006, Az.: 4 U 78/06).
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