BAG: Auch während der Probezeit verzichten Arbeitgeber mit Abmahnung auf Kündigungsrecht
29. Juli 2008
Bei arbeitsrechtlichen Verfehlungen steht dem Arbeitgeber die Möglichkeiten zur Seite, dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten im Wege der Ermahnung oder Abmahnung vor Augen zu führen oder letztlich - als ultima ratio - eine (verhaltensbedingte) Kündigung auszusprechen.
Anerkannt ist, dass ein Verhalten, aufgrund dessen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits eine Abmahnung erteilt hat, nicht noch einmal zum Ausspruch einer Kündigung heranziehen kann. Der Arbeitgeber verzichtet mit der Abmahnung (konkludent) auf eine Kündigung, die zugrunde liegenden Gründe sind “verbrannt”.
Dieser Grundsatz ist auch dann heranzuziehen, wenn sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit (und damit letztlich auch in der Wartezeit des § 1 KSchG [Kündigungsschutzgesetz]) befindet, urteilte das BAG am 13.12.2007 (6 AZR 145/07). [Anwalt News weiter…]
| Autor: | Rechtsanwalt Christoph Wink |
| Kategorie: | Arbeitsrecht |
| Stichwörter: | Abmahnung, BAG, KSchG § 1, Kündigung, Probezeit |

