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Wie muss ich über die Rohstoffangaben informieren ?
29. April 2008

Gemäß § 5 des TextilkennzG müssen die Gewichtsanteile im Prozentsatz des Nettotextilgewichtes angegeben werden, und zwar bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. Es ist also eine Prozentangabe erforderlich, wobei der Rohstoff, der den größten Anteil an dem Produkt hat, als erstes genannt werden muss.  

Bei einem Textilerzeugnis, das zu 85 % aus einer einzigen Faserart besteht, genügt die Bezeichnung dieser Faserart unter der Angabe ihres Gewichtsanteil oder unter der Angabe “85 % Mindestgehalt”.

Bei Textilerzeugnissen, die nur aus einem einzigen Rohstoff bestehen, genügt die Angabe des Rohstoffs mit dem Zusatz “rein” oder “ganz”.

Nach § 9 TextilkennzG muss die Rohstoffgehaltsangabe leicht lesbar sein und ein einheitliches Schriftbild aufweisen.

LG Frankenthal: Fehlende Rohstoffgehaltsangaben nach TextilkennzG können abgemahnt werden
28. April 2008

Den meisten Online-Händler ist nicht bekannt, dass sie beim Verkauf von Textilien das Textilkennzeichungsgesetz (TextilkennzG) zu beachten haben. Diesen Umstand haben sich in der Vergangenheit einige Wettbewerber zu Nutze gemacht und Verstöße gegen das TextilkennzG abgemahnt. Nach einer Entscheidung des LG Frankenthal (Urteil vom 14.02.2008, Az. 2. HK O 175/07) handelt wettbewerbswidrig, wer Textilien anbietet und die Verbraucher dabei nicht auf die Materialzusammensetzung der Textilien hinweist. Den Verkäufern von Textilien ist daher dringend zu raten, zur Vermeidung kostspieliger Abmahnungen in Zukunft immer einen dem TextilkennzG entsprechenden Hinweis zu erteilen. Weitere Informationen zum Thema “Textilkennzeichnungsgesetz und Abmahnung” enthalten unsere FAQ.

Nach § 1 Abs. 1 TextilkennzG dürfen Textilerzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe über Art  und Gewichtsanteil der verwendeten Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind.  In dem der Entscheidung des LG Frankenthal zu Grunde liegenden Fall hatte ein eBay-Händler Karnevalskostüme angeboten, ohne die Artikel mit der vorgeschriebenen Rohstoffgehaltsangabe zu versehen. Nach Auffassung des LG Frankenthal stellt § 1 Abs. 1 TextilkennzG eine Marktverhaltensvorschrift zum Schutz der Verbaucher dar. Ein Verstoß gegen die sich aus dem TextilkennzG ergebende Pflicht zur Rohstoffangabe begründe deshalb auch eine unlautere Wettbewerbshandlung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar. Der Antrag des Mitbewerbers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte daher Erfolg.        

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