Übersicht > Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Zur Verjährung für Renovierungskosten bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
30. Mai 2011


Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Verjährung des Erstattungsanspruchs eines Mieters für die Kosten einer Renovierung getroffen, die dieser infolge einer unerkannt unwirksamen Schönheitsreparaturklausel vorgenommen hat.

Der Kläger und seine Ehefrau waren bis Ende 2006 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Freiburg. Der Mietvertrag enthielt eine Formularklausel, die den Mietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegte. Der Kläger und seine Ehefrau ließen die Wohnung vor der Rückgabe am Ende des Mietverhältnisses für 2.687 € renovieren. Später erfuhren sie, dass sie zur Ausführung dieser Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet waren. Mit seiner am 22. Dezember 2009 eingereichten Klage hat der Kläger, dem die Ansprüche seiner Ehefrau abgetreten wurden, die Zahlung von 2.687 € nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat – in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen – entschieden, dass der eingeklagte Erstattungsanspruch bei Klageerhebung bereits verjährt war, weil die in § 548 Abs. 2 BGB enthaltene Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen erfasst, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat.

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes

BGH: Formularmäßige Abwälzung des Außenanstrichs auf Mieter - und damit Gesamtregelung über Schönheitsreparaturen - unwirksam
26. Februar 2009

Mit Urteil vom 18.02.2009 (VIII ZR 210/08) hat der BGH abermals über die Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel - und im Ergebnis zugunsten des Mieters - entschieden: Verpflichtet eine in einem Mietvertrag enthaltene Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen den Mieter dazu, auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern vorzunehmen, ist nicht nur diese Verpflichtung gegenstandslos - vielmehr ist die gesamte Klausel hinsichtlich der Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam. [Anwalt News weiter…]

BGH: Formularmäßige “Farbwahlklausel” für Schönheitsreparaturen unwirksam
22. August 2008

von Rechtsanwalt Christoph Wink
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Der BGH hat mit Urteil vom 18.06.08 (VIII ZR 224/07) eine Klausel in einem Mietvertrag (Wohnraummiete) für unwirksam erklärt, wonach der Mieter verpflichtet wurde, bei Schönheitsreparaturen nur ”neutrale, deckende, helle Farben und Tapeten” zu verwenden - und damit auch die gesamte formularmäßige Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen als unwirksam erachtet. [Anwalt News weiter…]

BGH: Unwirksamkeit isolierter Endrenovierungsklauseln
19. September 2007

Mit Urteil vom 12.09.07 (VIII ZR 316/06) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (”isolierte Endrenovierungsklausel”) in Wohnraummietverträgen unwirksam sei. Eine solche Klausel benachteilige den Mieter unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. [Anwalt News weiter…]

OLG Karlsruhe: Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel zulässig
6. Juni 2007

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 18.04.2007 (7 U 186/06) entschieden, dass Vermieter bei der Unwirksamkeit einer Klausel über die Abwälzung der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einen Zuschlag zu der Miete verlangen können. [Anwalt News weiter…]

BGH: Bei Nikotinrückständen keine Pflicht zu Malerarbeiten
28. Juni 2006

BGH Urteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05

Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters von Wohnraum gegen den Mieter wegen Ver-unreinigungen der Wohnung durch Tabakkonsum , Zum Inhalt einer Verpflichtung zur “besenreinen” Rückgabe der Wohnung

Die Beklagten waren vom 3. Januar 2000 bis zum 31. Januar 2004 Mieter einer Wohnung des Klägers in Hockenheim. Mit Schreiben vom 19. Januar 2004 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung zur Vornahme von Tapezier- und Reinigungsarbeiten sowie zu weiteren Mängelbeseitigungsmaßnahmen auf. Dies lehnten die Beklagten ab. Mit seiner Klage hat der Kläger von den Beklagten unter anderem Zahlung von Schadensersatz wegen der Kosten von Maler- und Reinigungsarbeiten an Wänden und Decken (4.996,89 €) sowie an Türen und Türrahmen (2.177,50 €), der Reinigung von Fenstern (727,50 €) sowie der Küche einschließlich der mitvermieteten Einbauküche und des Kellers (308 €) begehrt. Die Beklagten haben im Wege der Widerklage die Auszahlung einer Mietkaution verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die  vom Berufungsgericht zugelassene  Revision des Klägers zurückgewiesen.

[Anwalt News weiter…]

Suche

Sonstiges


Newsletter:

RSS (Anleitung)