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Adressbuchschwindel - Urteilsübersicht
23. Dezember 2008

Unseriöse Adressbuchverlage machen sich immer wieder die täglich in den Unternehmen eingehende Flut von Briefen, Faxen und E-Mails zunutze, um Gewerbetreibende mit ihren Angeboten zu irrtümlichen Vertragsunterzeichnungen und Zahlungen zu bewegen. Gewerbetreibende nehmen sich auf Grund der Vielzahl ihrer Posteingänge nicht immer die Zeit, sämtliche eingehende Angebote genau zu prüfen. Sie überfliegen die Angebotsschreiben häufig nur und lassen sich dabei durch die äußere Aufmachung täuschen. Das Kleingedruckte bleibt zumeist unbeachtet. Dabei sind erst dort die entscheidenden Hinweise zu lesen: Es handelt sich lediglich um ein unverbindliches Angebot für eine Eintragung in einem völligen unbekannten Adressbuch. Die angeblich schon bestehende Geschäftsverbindung kommt erst durch Unterzeichnung des Angebotsschreibens zustande.

Wenn Sie auf einen unseriösen Adressbuchverlag hereingefallen sind, sollten Sie jedoch nicht einfach dessen Rechnung bezahlen. Die Rechtsprechung ist zu der Frage, ob Sie auf Grund Ihrer Unterschrift zur Zahlung verpflichtet sind, zwar leider immer noch uneinheitlich. Es ergehen allerdings ständig neue Gerichtsentscheidungen, die eine Zahlungsverpflichtung mit unterschiedlichen Begründungen ablehnen. Nachfolgen finden Sie eine Übersicht der uns bekannten Gerichtsentscheidungen zum Thema Adressbuchschwindel:

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Neuer Ärger mit Adressbuchverlagen: Wirtschafts- und Informationsverlag (WIV ltd.) verschickt Auftragsformulare unter der Bezeichnung “Ihr örtliches Branchenbuch”
3. Juli 2008

Jeder kennt es - das örtliche Branchenbuch der Deutschen Telekom. Viele Unternehmer sind hier bereits eingetragen. Wer jedoch ein Formular mit der Überschrift “Ihr örtliches Branchenbuch” erhält, in dem darum gebeten wird, die Richtigkeit der Firmendaten durch Unterschrift zu bestätigen,  sollte vorsichtig sein. Es ist keinesfalls sicher, dass es sich dabei tatsächlich um einen Korrekturabzug des bekannten  örtlichen Branchenbuches der Deutschen Telekom handelt. Zahlreiche andere Adressbuchverlage verschicken derzeit Auftragsformulare, die ganz bewusst so gestaltet sind, dass der flüchtige Leser davon ausgeht, lediglich einen bestehenden Eintrag im örtlichen Branchenbuch der Deutschen Telekom zu bestätigen. Erst später mit Zusendung der Rechnung stellt sich dann heraus, dass der Adressat durch seine Unterschrift einen kostenpflichtigen Eintrag in irgendein völlig unbekanntes Internetverzeichnis bestellt hat.

Die Kanzlei MICHAEL vertritt zur Zeit zahlreiche Betroffene, die auf die “Trickformulare” der MR Branchen und Telefon mbH sowie der GS Medien & Verlags Gmbh hereingefallen sind. Nun erreichen uns Anfragen von Unternehmern, die ein ähnliches Formular von einem Wirtschafts- und Informationsverlag (WIV ltd.) mit Sitz in Sofia unterzeichnet haben. Auch dieses Formular ist schon einmal verwendet worden. Das Werbeschreiben mit der Überschrift “Örtliches Branchenbuch” kam in der Vergangenheit bereits bei einem SGW Verlag aus Tschechien zum Einsatz. Der SGW Verlag sowie der Wirtschafts- und Informationsverlag betreiben unter den Internetseiten www.oertliches-branbuch.com und www.ihr-oertliches-branchenbuch.com  ihre Branchenverzeichnisse und verschicken nun unter diesem Namen zahlreiche Auftragsformulare.  

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LG Rostock: Weiterer Erfolg in Sachen MR Branchen und Telefon
10. Juni 2008

Für sämtliche Betroffene, die im Jahr 2006 das “Trickformular” von MR Branchen und Telefon unterschrieben haben, besteht Grund zur Hoffnung, dass in dieser Angelegenheit nun endlich Rechtsklarheit geschaffen wird. Zwar hat bereits im Juni 2007 das Amtsgericht Rostock entschieden, dass MR Branchen und Telefon auf Grund einer arglistigen Täuschung kein Vergütungsanspruch zusteht. Da MR Branchen und Telefon jedoch gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte, konnte sich keiner der Betroffenen bislang wirklich sicher sein, ob sie die Eintragungsgebühren von über 2.000 € noch an MR Branchen zahlen müssen oder nicht. Nach dem nun ergangenen Beschluss des Landgerichts Rostock vom 9.6.2008 (Az. 1 S 180/07) können die Betroffenen endlich aufatmen. Das Landgericht Rostock hat darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg zurückzuverweisen. Da das Gesetz für diesen Fall vorschreibt, dem Berufungsführer eine Stellungnahme zu gewähren, hat MR Branchen zwar noch die Möglichkeit sich zu den vom Landgericht vertretenen Rechtsansichten zu äußern. Dies wird aller Voraussicht nach jedoch nicht dazu führen, dass das Gericht seine ausführlich begründete Entscheidung ändern wird.

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