In der Entscheidung des LG Leipzig vom 08.02.2008 (Az. 5 O 383/08) wurde festgestellt, dass Eltern für die Filesharing-Abmahnungen für ihre Kinder haften, sofern nicht zumindest Standartsoftware installiert ist, um so den Urheberrechtsverletzungen durch ihre Kinder vorzubeugen. Dies stellt insofern eine Gegeposition zu der Entscheidung des OLG Düsseldorf dar.
Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erneut entschieden, dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.
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Das OLG Düsseldorf hat entschieden (Beschluss vom 27.12.2007 - Az. I- 20 W 157/07), dass der Inhaber eines unverschlüsselten WLAN-Zugangs als Mitstörer haftet, wenn über diesen Zugang Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Nach Auffassung des Gerichts seien dem Anschlussinhaber, der ein WLAN-Netz betreibt, zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So könnten für die verschiedenen Nutzer eines Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installiert werden, die dann einem aus diesem Kreis stammenden Verletzer (hier: Urheberrechtsverletzungen) den Schutz der Anonymität rauben könnten. Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf ein WLAN-Netz könne dessen Betreiber in der Regel durch eine Verschlüsselung minimieren, die eine Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen.
Das OLG Düsseldorf hat sich damit den Rechtsauffassungen des OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 22.02.2007 -Az. 2-3 O 771/06), des OLG Köln (Beschluss vom 08.05.2007 - Az. 6 U 244/06) und des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 26.10.2006 - Az. 5 W 152/06) angeschlossen, die in vergleichbaren Fällen ebenfalls eine Störerhaftung bei unerlaubtem Filesharing angenommen haben.
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 15.01.2008 (Az. 1-20 U 95/07) entschieden, dass ein Usenet-Provider nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden haftet. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte EMI Deutschland festgestellt, dass über einen Newsserver des Usenet-Providers “United Newsserver” eine Aufnahme einer Band, die bei EMI unter Vertrag ist, unerlaubt abrufbar war. EMI nahm deshalb ”United Newsserver” auf Unterlassung in Anspruch. Die beantragte einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 23.05.2007, Az: 12 O 151/07) erlassen. Das OLG Düsseldorf hob diese Entscheidung nun mit der Begründung auf, dass eine für eine Störerhaftung erforderliche Verletzung von Prüfpflichten nicht zu erkennen gewesen sei. Der Aufwand für eine solche Prüfung müsse noch verhältnismäßig sein.
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In einem Beschluss vom 20.12.2007 (Az. 11 W 58/07) hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. die Ansicht vertreten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet ist, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen.
Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn dem Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte.
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Das Landgericht München I (Urt. v. 04.10.2007 - Az.: 7 O 2827/07) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht alleine aufgrund der Bereitstellung eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen seines Arbeitnehmers haftet. Es sei jedenfalls kleineren Unternehmen nicht zuzumuten, ohne konkrete Anhaltspunkte, dass dies notwendig sein könnte, den Zugriff eines Mitarbeiters auf Internetinhalte durch unspezifische Filterprogramme oder gar durch Abschaltung des Internetzugangs zu beschränken.
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Anfang 2006 hat das LG Hamburg: Beschluss vom 25.01.2006 Az: 308 O 58/06 entschieden, dass bei der Nutzung von Musiktauschbörsen im Internet nicht nur der eigentliche Verletzer auf Unterlassung haftet, sondern auch der Inhaber des Internet- bzw. Telefonanschlusses. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass auch der Inhaber des Internetanschlusses Störer sei und Einfluss darauf nehmen könne, dass künftige Rechtsverletzungen unterbleiben. Praktisch bedeutet dies, dass auch Eltern, deren Kinder Musik im Internet getauscht haben, die von der Musikindustrie geforderte Unterlassungserklärung abgeben müssen. Diese ist jedoch nicht vorbehaltlos abzugeben sondern entsprechend zu modifizieren. In der Kanzlei MICHAEL berät Sie dazu Rechtsanwalt Christian Solmecke.
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