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Wie hoch dürfen die Abmahnkosten sein ?
14. April 2008

Die Höhe der Abmahnkosten hängt vom Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens ab. Wie hoch der Streitwert bei einem Verstoß gegen fernabsatzrechtliche Vorschriften anzusetzen ist, wird von den Gerichten sehr unterschiedlich gehandhabt. Das OLG Düsseldorf hält einen Streitwert zwischen 500,- und 900,- € für angemessen. Dies ergibt eine Abmahngebühr von ca. 100,- €.  Das OLG Hamburg hat dagegen einen Streitwert von 5.000,- € angenommen, was eine Abmahngebühr von etwa 400,- € rechtfertigt. Andere Gerichte setzen Streitwerte von bis zu 30.000,- € fest. Nach Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 28.03.2007 - Az. 4 W 19/07) ist der Streitwert selbst bei durchschnittlich zu bewertenden Wettbewerbsverstößen der Hauptsachestreitwert regelmäßig in der Größenordnung von 30.000,- €, in Verfügungsverfahren von 10.000,- € zu bemessen.
 

LG Kleve bestätigt: Widerrufsfrist bei eBay beträgt einen Monat
9. März 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink

Mit Urteil vom 02.03.2007 (8 O 128/06) hat sich nunmehr auch das LG Kleve der Rechtsprechung des KG Berlin und des OLG Hamburg angeschlossen, wonach die Widerrufsfrist bei einem Vertragsabschluß über die Internetplattform eBay nicht nur vierzehn Tage, sondern einen Monat betrage.

Zudem hat das LG entschieden, dass der eBay-Angebotstext sich mit einem etwaig eingestellten Bild der Ware(n) decken muß.

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OLG Koblenz: Streitwert bei Rechtsstreit über unerwünschte Werbemails
6. März 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink

Das OLG Koblenz hat in seinem Beschluß vom 29.09.06 (14 W 590/06), auf den aktuell jurPC hinweist, entschieden, dass bei einem Rechtsstreit über unverlangt zugesandte eMail-Werbung (spam-mails) ein Streitwert von € 10.000,- als angemessen anzusehen ist und bestätigt damit die vorinstanzlich ergangene Entscheidung des LG Mainz (2 O 188/06).

Das Gericht bekräftigt ausdrücklich, dass spam-mails keinen Bagatellcharakter aufweisen. “Es handelt sich um ein Ärgernis, dessen finanziellem Anreiz nur durch eine entsprechende Streitwertfeststetzung begegnet werden kann”, so die Koblenzer Richter.

OLG Koblenz, Beschl. vom 29.09.06 (14 W 590/06), jurPC Web-Dok 27/2007

OLG Frankfurt a.M.: Streitwert bei fehlerhaftem Impressum und fehlender Widerrufsbelehrung nur 5.000,- EUR
20. November 2006

Das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 17.08.2006 - Az.: 6 W 117/06) hat kürzlich eine bemerkenswerte Entscheidung zum Streitwert bei einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung getroffen. Der Antragsgegner hatte auf seinen Geschäftsseiten ein fehlerhaftes Impressum verwendet, zudem fehlte die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung. Der Abtragsteller nahm daraufhin den Antragsgegner gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Gericht setzte den Streitwert erstaunlicher Weise auf nur 5.000,- EUR fest, obwohl in der Rechtsprechung gewöhnlich Streitwerte zwischen 20.000,- und 50.000,- EUR üblich sind.

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