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Das neue Telemediengesetz (TMG) tritt am 01.März 2007 in Kraft
26. Februar 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink 

Zum 01.03.2007 wird neben dem 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag das neue Telemediengesetz (TMG) in Kraft treten. Das Gesetz ist Bestandteil des vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos, vogelegten und vom Bundeskabinett am 14.06.2006 beschlossenen Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer- Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - ElGVG).

Das Teledienstegesetzes (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) treten gleichzeitig außer Kraft.

Das TMG dient der Regelung und Vereinheitlichung der Bestimmungen über elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die in § 1 Abs. 1 TMG nunmehr einheitlich als “Telemedien” bezeichnet werden. Die ursprünglich vorgenommene Differenzierung in Tele- und Mediendienste wird aufgegeben.

Eine erklärte Intention des Gesetzgeber ist der verbesserte Schutz vor irreführenden Angaben bei der eMail-Werbung (sog. “spam” - eMails), welcher sich sowohl zugunsten der Verbraucher als auch der Unternehmen auswirkt. “Charakter und Herkunft” einer Werbung per eMail müssen sich künftig bereits aus Kopf- und Betreffzeile der Nachricht ergeben; die Empfänger sollen sich frei entscheiden können, wie sie mit dieser eMail umgehen, ohne sie (ggf. sogar verbunden mit etwaigen Sicherheitsrisiken) zuvor öffnen zu müssen.

Bundesminister Glos: “Mit dieser Anti-Spamregelung wollen wir die Anbieter erfassen, die ihren Mailversand durch gezielte Täuschungshandlungen besonders undurchsichtig gestalten und so die Empfänger daran hindern, sich vor unerwünschter Werbung zu schützen.”

Zuwiderhandlungen können nunmehr mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro verfolgt werden. Hierneben gilt im gewerblichen Bereich freilich der anerkannte Schutz gegen unverlangte eMail-Werbung nach Maßgabe des UWG.

Im weiteren beinhaltet das TMG auch Bestimmungen zum Datenschutz. Das TMG enthält hierbei eine neue Öffnungsklausel, wonach personenbezogene Daten offenbart werden müssen (a) gegenüber allen Behörden, die zum Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr tätig werden und (b) gegenüber Privaten, wenn dies zur Durchsetzung der “Rechte am geistigen Eigentum” erforderlich ist.

Ausweitung der Informationspflichten im Impressum gem. § 6 des Teledienstegesetzes (TDG)
13. Februar 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink   

I. Änderung des § 6 TDG 

Durch § 6 TDG wird die Verpflichtung der Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste begründet, konkrete Pflichtangaben über das Unternehmen in ihren Webauftritt einzubinden. In der Praxis erfolgt dies unter dem Impressum. 

Der Gesetzgeber hat durch Artikel 12 Absatz 15 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.06 (BGBl I, 2580 ff. [2585]) die Regelung in § 6 TDG mit Wirkung zum 01.01.2007 ergänzt. Die nunmehr geltende Gesetzesfassung stellt sich wie folgt dar (die Änderungen sind im Fettdruck hervorgehoben): 

§ 6 Allgemeine Informationspflichten  

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:   

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 

3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 

5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über 

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, 

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, 

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer, 

7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber. 

(2) Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. 

  

II. Praxishinweise 

Da Verstöße gegen die Informationspflichten des § 6 TDG durchaus einen Wettbewerbsverstoß darstellen und Maßnahmen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) nach sich ziehen können (Abmahnungen / Unterlassungsansprüche), sollten Diensteanbieter dringend prüfen, ob und inwieweit ihr Unternehmen den ergänzenden Bestimmungen unterfällt und eine entsprechende Anpassung ihres Internetauftritts vornehmen. 

 

 

OLG Frankfurt a.M.: Streitwert bei fehlerhaftem Impressum und fehlender Widerrufsbelehrung nur 5.000,- EUR
20. November 2006

Das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 17.08.2006 - Az.: 6 W 117/06) hat kürzlich eine bemerkenswerte Entscheidung zum Streitwert bei einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung getroffen. Der Antragsgegner hatte auf seinen Geschäftsseiten ein fehlerhaftes Impressum verwendet, zudem fehlte die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung. Der Abtragsteller nahm daraufhin den Antragsgegner gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Gericht setzte den Streitwert erstaunlicher Weise auf nur 5.000,- EUR fest, obwohl in der Rechtsprechung gewöhnlich Streitwerte zwischen 20.000,- und 50.000,- EUR üblich sind.

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