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Niedersächsische Richter halten Doppelbesteuerung von Bauherren mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer für europarechtswidrig
30. Juni 2008

Das Niedersächsische Finanzgericht hat gegenüber der derzeit geltenden Doppelbesteuerung von Bauherren erhebliche Bedenken geäußert. Wer ein unbebautes Grundstück erwirbt und mit dem Verkäufer des Grundstücks oder einem ihm nahestehenden Unternehmer einen Bauerrichtungsvertrag schliesst, muss sowohl für die Kosten des Erwerbs als auch die Kosten für die Baumaßnahme Grunderwerbsteuer zahlen. Da in diesem Fall ein einheitlicher Leistungsgegenstand vorliegt, werden die Erwerbskosten und die Baukosten für die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zusammengerechnet. Die Baukosten unterliegen aber nicht nur der Grunderwerbsteuer, sondern zusätzlich auch der Umsatzsteuer. Ob diese Besteuerungspraxis mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wollen nun die Richter des Nierdersächsischen Finanzgerichtes von dem Europäischen Gerichtshof klären lassen, denn ihrer Auffassung nach verstößt die Doppelbesteuerung gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall legte ein Ehepaar Einspruch gegen einen Steuerbescheid ein, demzufolge der Bau eines Einfamilienhauses und der Kauf des Grundstücks als ein einheitlicher Leistungsgegenstand angesehen und die Baukosten in die Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage mit einbezogen worden sind. Die Richter des 7. Senates des Finanzgerichtes bewerteten diese Besteuerungspraxis als einen unzulässigen “Belastungscocktail”. Die doppelte Steuerbelastung mit der Grunderwerbssteuer und der Umsatzsteuer auf die Bauleistungen stelle einen Verstoß gegen das Gebot des Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Richtlinie 2006/112 EG des Rates v. 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) und seiner Vorgängervorschriften dar. Aus diesen folgt, dass umsatzsteuerliche Mehrfachbelastungen zu vermeiden sind. Eine Grunderwerbsteuer auf die Bauleistungen wirke jedoch wie eine zusätzliche “Sonderumsatzsteuer” (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 2.4.2008, 7 K 333/06).

Für die Bauherren hat diese Bewertung durch das Niedersächsische Finanzgericht positive Auswirkungen. Nach Schätzungen sind etwa 40 Prozent der Bauherren von der Regelung, bei der ein einheitlicher Leistungsgegenstand zur Doppelbesteuerung führt, betroffen. Gehören auch Sie dazu, sollten Sie schnell handeln. Haben Sie einen Grunderwerbsteuerbescheid erhalten, demzufolge Sie aufgrund eines einheitlichen Leistungsgegenstandes mit Bauleistungen Grunderwerbssteuer zahlen sollen, so können Sie bis einen Monat nach dessen Erhalt im Rahmen der Rechtsbehelfsfrist einen Einspruch einreichen und so die Steuerfestsetzung anfechten.

Grundsatzentscheidung des BGH zu Umsatzsteuer und Versandkosten bei Online-Shops
5. Dezember 2007

Der BGH hat durch Urteil vom 4.10.2007 (Az. I ZR 143/04) klargestellt, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten nicht unbedingt auf derselben Seite stehen müssen, auf der die Ware umworben wird. Es reicht nach Ansicht des BGH vielmehr aus, wenn diese Informationen “jedenalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite” bereitgestellt werden. Die Entscheidung stellt damit für sämtliche Online- und eBay-Händler eine erfreuliche Erleichterung der Anforderungen dar.

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BGH: Anforderung an Angabe von Umsatzsteuer/Versandkosten im Onlinehandel
2. November 2007

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.10.2007  (I ZR 143/04) dazu Stellung genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss. [Anwalt News weiter…]

KG Berlin: Anbieterangaben auf “mich”-Seite (eBay) zulässig / Fehlender Ausweis der Umsatzsteuer kein erheblicher Wettbewerbsversto
6. Juni 2007

 von Rechtsanwalt Christoph Wink

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 11.05.2007 (5 W 116/07) entschieden, dass der Anbieterkennzeichnungspflicht (Impressumpflicht) nach § 5 TMG in einem Internetauftritt bei eBay auch durch einen Eintrag auf einer nachgelagerten Seite (bei eBay i.d.R. die “mich” - Seite) genügt wird. Zudem hat das KG befunden, dass die fehlende Angabe über die in dem ausgewiesenen Angebotspreis enthaltenen Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nicht zwangsläufig einen Wettbewerbsverstoß darstellt.  [Anwalt News weiter…]

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