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Pferdeäppel contra Pferdeleckerli
25. Juli 2011

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Urteil vom 24.05.2011 entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen der eingetragenen Wort-/Bildmarke „Warendorfer Pferdeäppel“ und dem von Konkurrenten benutzten Zeichen „Warendorfer Pferdeleckerli“ besteht und hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld (U. v. 09.11.2010, 10 O 54/10) bestätigt.
    
Die Parteien sind Konkurrenten auf dem Süßwarenmarkt. Der Beklagte vertreibt in seinem Geschäftslokal und über das Internet Pralinen unter der Bezeichnung „Warendorfer Pferdeäppel“. Er ist seit 2003 Inhaber der für Waren der Klasse 30 eingetragenen Wort-/Bildmarke „Warendorfer Pferdeäppel“. Seit 2009 vertreibt der Kläger gemeinsam mit einem Hotelier in einem Betrieb und über das Internet eine Schokoladen-Trüffel-Spezialität, die mit „Warendorfer Pferdeleckerli“ bezeichnet ist. Der Beklagte sah darin eine Verletzung seiner Marke und machte mit seiner Widerklage u. a. Unterlassungsansprüche gegen seine Konkurrenten geltend.
    
Ohne Erfolg. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „Warendorfer Pferdeäppel“ und der benutzen Zeichen „Warendorfer Pferdeleckerli“ besteht nach den Ausführungen des Senats nicht. Der örtliche aber auch überörtliche Verbrauchermarkt orientiere sich nicht an der Herkunftsbezeichnung „Warendorf“. Die Wortbestandteile unterschieden sich nach Klang, Schriftbild und insbesondere Wortsinn ganz erheblich. „Pferdeleckerli“ seien als leckere ergänzende Zugabe zum (genussreichen) Essen oder Fressen bestimmt, wenn auch im eigentlichen Wortsinn durch Pferde. „Pferdeäppel“ als Exkremente seien lästige Folge auch guter Ernährung der Pferde. Pralinen verfremdet als „Pferdeäppel“ zu beschreiben sei originell und werde vom Verbraucher in Erinnerung gehalten. Dies gelte nicht in gleicher Weise für die Bezeichnung von Pralinen als „Pferdeleckerli“. Nicht nur „Pferdeäppel“ und „Pferdeleckerli“ würden von Verbrauchern auseinandergehalten, sondern auch „Warendorfer Pferdeäppel“ und „Warendorfer Pferdeleckerli“. 
    
Urteil vom 24.05.2011, I-4 U 216/10

Quelle: Pressestelle des OLG Hamm

Drohung mit Schufa-Eintrag ohne rechtskräftigen Titel ist rechtswidrig
11. Januar 2008

Viele Inkassounternehmen versuchen, die Schuldner unter Druck zu setzen, indem sie ihnen mit einem Eintrag bei der Schufa drohen.  Einige lassen sich hierdurch so sehr einschüchtern, dass sie aus Angst vor den negativen Konsequenzen eines Schufa-Eintrages selbst dann sofort bezahlen, wenn sie die Forderung für unberechtigt halten.

Dieser Praxis hat das Amtsgericht Plön nun eine klare Absage erteilt und entschieden, dass die standardmäßige Drohung mit einem Schufa-Eintrag einen Unterlassungsanspruch begründet, wenn der Schuldner die Forderung bestreitet und der Gläubiger noch keinen rechtskräftigen Titel über die Forderung erwirkt hat (Urteil vom 10.12.2007 - Az. 2 C 650/07).

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OLG Köln: Lehrerbenotung im Internet zulässig
28. November 2007

Mit Urteil vom 27.11.07 (15 U 142/07) hat das OLG Köln entschieden, dass die Bewertung/Benotung von Lehrern in dem Internetforum “spickmich.de” rechtens ist, solange hierbei nicht die Grenze zur diffamierenden Schmähkritik überschritten wird. [Anwalt News weiter…]

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