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Rechtsstreit um den „Tatort“-Vorspann
2. März 2011

Der „Tatort“, den Fernsehzuschauern seit 40 Jahren ein Begriff, hatte im vergangenen Jahr in einem Urheberrechtsprozess das Landgericht München I beschäftigt. Dessen Urteil, gegen das beide Parteien Berufung eingelegt hatten, wurde nunmehr von einem Senat des Oberlandesgerichts München zum überwiegenden Teil aufgehoben.  Gegenstand des Rechtsstreits waren (bei einem Streitwert von 150.000,–€) urheberrechtliche Nachvergütungs- und Auskunftsansprüche sowie Ansprüche auf Urheberbenennung im Zusammenhang mit dem Vorspann der beliebten Krimiserie, in dem die Augenpartie eines Opfers, ein Fadenkreuz und die Beine eines davonlaufenden Täters zu sehen sind.Die Klägerin, eine Grafikerin, Buchillustratorin, Trickfilmerin und Autorin hatte im Wege der sogenannten „Stufenklage“ den Bayerischen Rundfunk und den Westdeutschen Rundfunk, zwei öffentlich-rechtliche Sendeanstalten im Rahmen des ARD-Verbundes, darauf verklagt, die Benennung einer anderen Person als Urheber zu unterlassen und im Vorspann der Krimiserie als dessen Urheberin genannt zu werden, sowie darauf, eine weitere Vergütung für die Nutzung des Vorspanns zu erhalten.Die Klägerin behauptete, Alleinurheberin des die Grundlage des Vorspanns bildenden sogenannten Storyboards sowie Miturheberin bei der Verfilmung des Vorspanns zu sein. Zwischen der an die Klägerin vor mehr als vierzig Jahren ausbezahlten Pauschalvergütung von 2.500,– DM und den den Beklagten aus der exorbitanten Nutzung des „Tatort“-Vorspanns über einen Zeitraum von vier Jahrzehnten erwachsenen Vorteilen bestünde ein auffälliges bzw. grobes Missverhältnis, das es durch weitere Zahlungen auszugleichen gelte.Dem war das Landgericht in seinem Urteil vom 24. März 2010 weitestgehend gefolgt, indem es der Klägerin sowohl das Recht zusprach, als Urheberin genannt zu werden als auch zur Vorbereitung ihres Zahlungsanspruchs einen umfangreichen Auskunftsanspruch zubilligte.  Das Oberlandesgericht sah die Sache jetzt weitgehend anders.  Es hat die Entscheidung des Landgerichts lediglich insoweit bestätigt, als den Beklagten verboten worden war, die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, dass der „Tatort“-Vorspann von einem namentlich benannten Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks/Fernsehens kreiert worden sei. Dies, so das Oberlandesgericht, sei eine das Urheberpersönlichkeitsrecht der Klägerin verletzende und deren Unterlassungsanspruch begründende Handlung, da es nicht den Tatsachen entspräche, dass die von den Beklagten benannte Person die alleinige Inhaberschaft an dem „Tatort“-Vorspann habe.  In Bezug auf die von der Klägerin beanspruchte Nachvergütung hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.  Im einzelnen:Nach den deutschen urheberrechtlichen Vorschriften hat der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, einen Anspruch darauf, dass sich der andere verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird (sogenannter Fairnessausgleich, § 32a UrhG, vormals in dem - andere Voraussetzungen für eine Beteiligung an den Erträgnissen formulierenden - „Bestsellerparagraphen“ des § 36 UrhG a.F. geregelt). Dabei ist es unerheblich, ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können. Bestehen klare Anhaltspunkte für einen entsprechenden Anspruch, so kann der Urheber Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung verlangen, um die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können.Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht im Fall der Klägerin nicht als erfüllt angesehen. Die Auffassung des Landgerichts, sämtliche urheberrechtsschutzfähigen Werke unterlägen im Falle eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der Nutzung des Werks und der dem Urheber hierfür entrichteten Gegenleistung einer Nachvergütungspflicht des Werknutzers, kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts so pauschal gesehen keinen Bestand haben. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle, so der Senat ausdrücklich, die Anwendung des „Fairnessparagraphen“ (§ 32a UrhG) unter dem Vorbehalt stehen, dass der Beitrag des eine Nachvergütung beanspruchenden Urhebers für das Gesamtwerk nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.Der „Tatort“-Vorspann habe innerhalb des Gesamtwerks der „Tatort“-Krimis lediglich kennzeichnende Funktion und weise den Fernsehzuschauer in markanter Weise auf die nachfolgende Sendung hin. Dass der „Tatort“-Vorspann über einen hohen Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung verfüge, sei in erster Linie auf die regelmäßige Ausstrahlung des unverändert gebliebenen Vorspanns über einen Zeitraum von 40 Jahren zurückzuführen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertige allerdings nicht die Annahme, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vorspann um einen wesentlichen Beitrag zum Gesamtwerk, namentlich dem nachfolgenden Kriminalfilm, handele. Die häufige Nutzung des „Tatort“- Vorspanns sei in erster Linie auf die hohe Akzeptanz, welche die dem Vorspann nachfolgenden, in der Regel 90-minütigen Filme der Krimiserie „Tatort“ beim Publikum finden, zurückzuführen. Es könne kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass der Fernsehzuschauer sich den „Tatort“ nicht wegen des Vorspanns ansehe. Der sich auf die Hinweisfunktion beschränkende, keinen weiteren Einfluss auf den nachfolgenden Film nehmende streitgegenständliche Vorspann sei im Ergebnis als lediglich untergeordneter Beitrag zum Gesamtwerk anzusehen, dessen Auswertung einen Fairnessausgleich nicht gebiete.  Im Übrigen hat das Oberlandesgericht München das landgerichtliche Urteil auch insoweit aufgehoben, als dieses den Beklagten untersagte, den streitgegenständlichen „Tatort“- Vorspann ohne Benennung der Klägerin als Urheberin zu nutzen.  Zwar könnten, wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, die Beklagten dem Benennungsanspruch der Klägerin keinen ausdrücklichen Verzicht, wohl aber eine entgegenstehende Branchenübung entgegenhalten, wonach es aufgrund der Vielzahl der Mitwirkenden an einer Fernsehserie und den begrenzten Möglichkeiten, im Rahmen eines Vor- oder Abspanns diese zu benennen, unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der am Filmvorhaben Beteiligten als auch der Zuschauer allgemein üblich sei, lediglich die am Entstehen des Filmwerks maßgeblich Beteiligten im Vor- bzw. Abspann namentlich aufzuführen.Nach den Umständen des konkreten Falles hätten die Beklagten auch, so das Oberlandesgericht, nicht mehr damit rechnen müssen, dass die Klägerin, die ein Fehlen der Urheberbenennung über viele Jahre hinweg gegenüber den Beklagten nicht gerügt hat, nun entgegen der von ihr jahrzehntelang unbeanstandeten Praxis der Beklagten ihren Benennungsanspruch als Urheberin geltend mache.  Im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen wurden der Klägerin 9/10, den Beklagten samtverbindlich 1/10 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.  

Das Geschäftszeichen der oberlandesgerichtlichen Entscheidung vom 10.02.2011 lautet: 29 U 2749/10; die Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

 

Quelle: Pressestelle des OLG München

 

Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums tritt in Kraft
29. August 2008

Im Kampf gegen Produktpiraterie und zur Stärkung des geistigen Eigentums tritt am 01.09.2008 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie in Kraft. [Anwalt News weiter…]

Filesharing: Staatsanwaltschaft Wuppertal bearbeitet keine Anfragen der Rechteinhaber mehr
27. März 2008

Die Wuppertaler Staatsanwaltschaft lehnt seit kurzem die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen Tauschbörsennutzer kategorisch ab, berichtet der Online-Informationsdienst heise in einer aktuellen Mitteilung vom 26.03.2008. [Anwalt News weiter…]

Filesharing - Wenn die Kriminalpolizei vor der Türe steht
25. Februar 2008

Die Abmahnwelle durch die Kanzlei Rasch, die verschiedene Urheber aus der Musikbranche vertritt, nimmt kein Ende. Die (insbesondere finanziellen) Auswirkungen, die wirtschaftlich letztlich der Abmahnkanzlei zugute kommen (in Form von Abmahnkosten) sind zum Teil existenzbedrohend. [Anwalt News weiter…]

AG Hamburg-Altona: Urteil gegen “Abmahnanwalt” Rasch
20. Dezember 2007

Wie der Online-Dienst Heise (www.heise.de) berichtet, hat das Amtsgericht Hamburg-Altona mit Urteil vom 11.12.2007 (316 C 127/07) einer Klage gegen die Kanzlei Rasch stattgegeben und diese zur Zahlung von Rechtsverfolgungskosten eines von der Musikindustrie und Kanzlei Rasch zu Unrecht beschuldigten Bürgers verurteilt. [Anwalt News weiter…]

Bundesrat verabschiedet Urheberrechtsnovelle (”Zweiter Korb”)
23. September 2007

Der Bundesrat hat am 21. September 2007 dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft zugestimmt. Das (auch als „Zweiter Korb” der Urheberrechtsnovelle titulierte) Änderungsgesetz wird voraussichtlich zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. [Anwalt News weiter…]

Filesharing: Staatsanwaltschaften und Gerichte lehnen Zugriff auf Provider-Daten ab
3. August 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink

I. Zu den aktuellen Entwicklungen 

Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing - kaum eine (IT-) rechtliche Problematik hat bislang mehr Aufsehen erregt und stellt sich mittlerweile als “Massenphänomen” dar, welches die verschiedensten Personengruppen trifft; so sehen sich Internetnutzer, die “nur einmal ein Lied herunterladen” wollten, aber auch ahnungslose Eltern oder Betreiber eines (nicht hinreichend gesicherten) W-LANs horrenden Forderungen der Musikindustrie ausgesetzt.

Die massenhafte Verfolgung derartiger Urheberrechtsverletzungen wurde durch die Kanzlei Clemens Rasch, Hamburg, die verschiedene Rechteinhaber aus der Musikindustrie vertritt, in Gang gesetzt. Auch die Kanzlei Schutt und Waedtke, Karlsruhe, die verschiedene Unternehmen der Musikindustrie und auch PC-Spielehersteller vertritt, betätigt sich rege auf diesem Gebiet.

Um allerdings zivilrechtliche Ansprüche geltend machen zu können, benötigt die Musik- (wie auch die Film- und Software-) industrie Angaben über die Identität des Tauschbörsennutzers. Der bekannte Spot der Filmindustrie: “die Täter sind im Netz nicht anonym”, trifft in der Sache zu, da der Internetnutzer - zumindest der Anschlussinhaber - über die ihm zugewiesene ip-Adresse identifiziert werden kann. Die Provider sind indessen gesetzlich nicht verpflichtet, hierüber ohne weiteres Auskunft zu erteilen.

Daher wurden massenhaft Strafanzeigen durch die beauftragten Kanzleien initiiert, um hierdurch - unter Ausnutzung der Staatsanwaltschaften, die in den angezeigten Fällen wegen Urheberrechtsverletzungen zu ermitteln haben - an die Adressen zu gelangen.

Dieser Praxis ist nunmehr das AG Offenburg mit Beschluss (link nachstehend unter III.) vom 20.07.07 (4 Gs 442/07) wegen “offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit” (zumindest in einem Fall, in dem nur wenige Musikdateien betroffen waren) entgegengetreten und hat einen Antrag der Staatsanwaltschaft Offenburg hinsichtlich einer Provider-Anfrage zur Ermittlung der persönlichen Daten eines mutmaßlichen Tauschbörsennutzers abgelehnt. Das Anbieten von wenigen urheberrechtlich geschützten Musikstücken per Tauschbörsen-Client sei “der Bagatellkriminalität zuzuordnen”.

Die Entscheidung hat große Resonanz hervorgerufen, welche zeigt, dass das AG Offenburg mit seiner Ansicht nicht allein steht. So berichtet der Onlineinformationsdienst heise am 01.08.07:

Dass das badische Gericht mit seiner Ansicht keineswegs allein dasteht, belegt ein ausführliches Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 20. Februar 2007, das heise online mittlerweile vorliegt. Mit dem Brief antwortete man auf eine Beschwerde der durch Massenstrafanzeigen bekannt gewordenen Rechtsanwaltskanzlei Schutt-Waetke. Diese hatte zuvor bei der Staatsanwaltschaft Hannover eine riesige Zahl von Strafanzeigen gegen mutmaßliche Tauschbörsennutzer gestellt, die urheberrechtlich geschützte Musik zum Download angeboten haben sollen. Weil sich die Staatanwaltschaft weigerte, bei Providern die Personen hinter den eingereichten IP-Adressen zu ermitteln, beschwerte sich die Kanzlei Schutt-Waetke bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle als zuständige Aufsichtsbehörde.

Diese wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Sie befand die Begründung der Hannoveraner Staatsanwaltschaft, nach der ein ernstliches Strafverfolgungsinteresse der Mandantin von Schutt-Waetke fraglich sei, als zutreffend. Es liege kein zur Aufnahme von Ermittlungen notwendiges öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vor, denn durch die Verfehlungen der mutmaßlichen Tauschbörsennutzer “ist der Rechtsfrieden über den Lebenskreis Ihrer Mandantin hinaus nicht gestört”.

Überdies seien die Verfehlungen “unbedeutend”. Ein beträchtlicher Schaden sei nicht konkret nachgewiesen worden. Die Generalstaatsanwaltschaft führt an, dass man “es bedauern mag”, dass den Urheberrechtsinhabern von Gesetzes wegen kein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber den Providern eingeräumt ist. Es könne deshalb aber “nicht erwartet werden, dass Versäumnisse des Gesetzgebers in anderen Bereichen in jedem Bagatellfall durch die Strafverfolgungsbehörden mit ihren knappen Ressourcen aufgefangen werden”.

Deutlicher noch wurde in einem ähnlich gelagerten Fall die Berliner Staatsanwaltschaft. Sie verweigerte einer Rechtsanwaltskanzlei Provider-Anfragen, als diese 9186 IP-Adressen per Strafanzeige zur Ermittlung übergab. Die Kanzlei beschwerte sich daraufhin sowohl bei der Berliner Generalstaatsanwaltschaft als auch bei der Justizsenatorin des Landes.

Auch die ausführliche Begründung der Berliner Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2006 liegt heise online anonymisiert vor. Die Staatsanwaltschaft warf den Rechteinhabern vor, “unter dem Deckmantel vorgeblicher Strafverfolgung die zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlichen Personaldaten unentgeltlich unter Einsatz beschränkter Strafverfolgungsressourcen und finanziell zu Lasten des Berliner Landeshaushaltes beschaffen” zu wollen. Auch die Berliner Staatsanwaltschaft erkannte kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Es handle sich ausnahmslos um Bagatellstraftaten.

Ahnlich wie das AG Offenburg setzte sich auch die Berliner Staatsanwaltschaft mit dem angegebenen Schaden durch die Tauschbörsen-Uploads auseinander. Dieser sei entgegen den Aussagen in den Strafanzeigen als “unbedeutend” anzusehen. Deshalb müsse der Gesichtspunkt der “geringen Schuld” ohne Aufnahme von Ermittlungen zur Verfahrenseinstellung führen.

Außerdem handle es sich bei der “Entschlüsselung von IP-Adressen” oder bei Durchsuchungsbeschlüssen um Grundrechtseingriffe, die dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit unterliegen. Dieses gebiete, zu den vorgelegten Strafanzeigen keine derartigen Ermittlungen durchzuführen. Auch hier führt die Staatsanwaltschaft die Motivation der Rechteinhaber ins Feld: “Ermittlungen auf strafrechtlicher Grundlage, die Grundrechtseingriffe nach sich ziehen, dürfen nicht aus sachfremden Erwägungen - wie etwa allein zur Beschaffung von Beweismitteln für ein Zivilverfahren - geführt werden.”
 

II. Rechtlicher Hintergrund

Die rechtlichen Fragestellungen zur Problematik des Filesharings sind äußerst komplex:  

So ist bereits fraglich, wer konkret bei einer festgestellten Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung  der Verletzungshandlung in Anspruch genommen werden kann (der Anschlussinhaber oder der “eigentliche Täter”); eine einheitliche Rechtsprechung existiert hierzu nicht. 

Problematisch ist auch, ob für die vorgerichtliche Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (diese dient der Ausräumung der sog. Wiederholungsgefahr zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage) überhaupt eine Anwaltskanzlei eingeschaltet und hierfür Abmahnkosten eingefordert werden können. So liegen argumentativ gut begründete Entscheidungen vor, wonach die Musikindustrie - die in der Regel ohnehin über eigene Rechtsabteilungen verfügen dürfte - selbst Abmahnungen hätte aussprechen müssen; die Einschaltung einer Anwaltskanzlei sei hierfür nicht erforderlich. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund von zehntausenden von Verfahren, die für die Musikindustrie geführt werden, durchaus tragfähig.

Letztlich stellt sich auch die Frage, wie hoch der Schaden anzusetzen ist, wenn eine Musikdatei (ggf. auch nur fragmentarisch) heruntergeladen worden ist. Die von den genannten Kanzleien genannten Schadensersatzbeträge dürften erheblich über das “Ziel hinausschiessen” und können nur als Versuch gesehen werden, möglichst hohe Drohungen aufzustellen um hierdurch auch entsprechend hohe Zahlungen durch die Betroffenen zu erzielen.

In Anbetracht der vielen offenen Fragestellungem ist den Betroffenen dringend anzuraten, vor Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung oder gar vor Zahlung der geforderten Pauschalen (die z.T. etliche tausend Euro betragen können) zunächst anwaltlichen Rat einzuholen.

III. Quellenangaben 

1. AG Offenburg, Beschluss vom 20.07.07 (4 Gs 442/07), MIR 2007, Dok. 283

2. heiseonline news vom 01.08.07

Bundestag verabschiedet Urheberrechtsnovelle
6. Juli 2007

Der Bundestag hat am 05.07.07 eine weitere Novelle zum UrhG verabschiedet. [Anwalt News weiter…]

LG Hamburg: Filesharing - “Eltern haften für ihre Kinder”
16. Mai 2007

 

Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 09.03.2006 und vom 21.04.2006 (308 O 139/06) seine Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit von Eltern (Anschlussinhabern) für durch ihre minderjährigen Kinder begangene Urheberrechtsverletzungen bestätigt. [Anwalt News weiter…]

LG Mannheim: Anschlu
23. März 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink 

Das LG Mannheim hat am 29.09.06 (7 O 76/06) entschieden, dass ein (Telefon- bzw. Internet-) Anschlußinhaber bei einer Urheberrechtsverletzung durch einen Familienangehörigen nicht zwangsläufig als Störer in Anspruch genommen werden kann.

Das Urteil liegt nunmehr im Volltext vor und kann über JurPC eingesehen werden.

[Anwalt News weiter…]

Speicherung von IP-Adressen: Provider ändern Praxis
8. März 2007

Die Internet-Provider, allen voran die Telekom, ändern nach einem Bericht von heise-online sukzessive ihre bisherige Praxis hinsichtlich der Speicherung der Verbindungsdaten ihrer Kunden. ”Offenbar werden vor allem die dynamisch vergebenen IP-Adressen für DSL-Kunden neuerdings schon nach wenigen Tagen wieder gelöscht”. [Anwalt News weiter…]

Beschränkung der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzung durch Verbraucher - Gesetzesinitiative des Bundeskabinetts
14. Februar 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink

I. Gesetzentwurf 

Das Bundeskabinett hat am 24. Januar 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie beschlossen, welcher den Schutz des geistigen Eigentums stärken und ein effektives Vorgehen gegen Produktpiraterie ermöglichen soll.

Zentrale Regelungsgegenstände sind u.a. die vereinfachte Vernichtung von Piraterieware, die Etablierung von Informationsansprüchen gegenüber Dritten (z.B. Spediteuren oder Internet-Providern), um hierdurch die Hintermänner effizienter erreichen zu können, sowie die Möglichkeit zur Sicherstellung von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, um hierdurch eine Beweiserleichterung in einem gerichtlichen Verfahren zu erreichen. Durch die vorgesehene Gesetzesnovelle wird eine Vielzahl von Einzelgesetzen modifiziert (Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz).

Zugleich soll das Gesetz die Situation der Verbraucher bei Urheberrechtsverletzungen verbessern. So wurden Verbraucher bislang bei Urheberrechtsverletzungen (z.B. durch unrechtmäßiges Filesharing) mit erheblichen Abmahnkosten belastet. Diese Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme sollen nach dem ausdrücklichen (vorgesehenen) Wortlaut des § 97a UrhG in einfach gelagerten Fällen auf 50,- Euro beschränkt werden.

Hierzu führt Justizministerin Brigitte Zypries aus: “Mit der Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs auf 50 Euro für die erste anwaltliche Abmahnung stellen wir sicher, dass bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nicht über das Ziel hinausgeschossen wird. Wer keine geschäftlichen Interessen verfolgt, ist künftig vor überzogenen Abmahnkosten besser geschützt” .

Die hier relevante Änderung des § 97a UrhG soll nach dem Gesetzentwurf wie folgt lauten:

§ 97a Abmahnung

(1) ….. 

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50 Euro.

Die Kostenbegrenzung erfordert freilich, dass die anwaltliche Tätigkeit nicht über die erste Abmahnung hinausgeht (dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Abgemahnte nicht reagiert und daher ein gerichtliches Verfahren durchgeführt, ggf. auch eine zweite Abmahnung ausgesprochen wird). Zudem muss es sich bei der festgestellten Urheberrechtsverletzung um einen “einfach gelagerten Fall” mit einer “nur unerheblichen Rechtsverletzung” handeln.

Die Bundesregierung definiert diese unbestimmten Rechtsbegriffe wie folgt:

Einfach gelagert ist ein Fall dann, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört.”   

“Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.”

Der vollständige Gesetzesentwurf nebst Begründung wird von der Bundesregierung als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen können über die Internetpräsenz der Bundesregierung abgerufen werden.

II. Praxishinweise

Da die vorgesehenen Gesetzesänderungen noch nicht in geltendes Recht erwachsen sind, verbleibt es bei aktuellen Gesetzesverstößen bei der derzeitigen Rechtslage.

Aber auch bei Inkrafttreten der Novelle wird zu berücksichtigen sein, dass sich ein Verbraucher nicht per se auf seinen “Verbraucherstatus” zurückziehen und die Reduzierung der Abmahnkosten auf 50,- Euro für sich beanspruchen kann. So werden die Gerichte in jedem Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen und einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung feststellen müssen. Eine diese Begriffe konkretisierende Judikatur bleibt mithin abzuwarten.

Zudem ist zu beachten, dass nach dem ausdrücklichen Willen der Regierung die Kostenreduzierung nicht für (auch Klein-) Gewerbetreibende (so z.B. bei gewerbsmäßigen Veräußerungen über ebay) gelten soll.

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