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KG Berlin: Gängige Wertersatzklausel bei eBay stellt Bagatellverstoß dar
22. April 2008

Die große Mehrzahl der eBay-Händler verwendet nach wie vor im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine Wertersatzklausel, die keine Ausnahme für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware vorsieht. Sie weisen lediglich darauf hin, dass von der Wertersatzpflicht solche Verschlechterungen der Ware ausgenommen sind, die ausschliesslich auf einer Prüfung der Ware - wie sie in einem Ladengeschäft möglich wäre - zurückzuführen sind. In § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB ist jedoch geregelt, dass Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Ware nur geschuldet wird, wenn der Unternehmer den Verbraucher spätestens vor Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit diese zu vermeiden hingewiesen hat. Da nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung eine Belehrung der Verbraucher bei eBay in Textform vor Vertragsschluss nicht möglich ist, haben mehrere Gerichte die Auffassung vertreten, dass die üblicherweise verwendete Wertersatzklausel rechtswidrig ist.

Diese Auffassung teilt auch das KG Berlin. Im Gegensatz zum Landgericht Karlsruhe (Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07) und OLG Stuttgart (Beschluss vom 04.02.2008 - Az. 2 U 71/07) hat das KG Berlin nun aber mit Beschluss vom 11.04.2008 (Az. 5 W 41/08) entschieden, dass ein solcher Verstoß als nicht verfolgenswerte Bagatelle i.S.v. § 3 UWG anzusehen sei. Wer wegen der gängigen Wertersatzklausel eine Abmahnung erhält, hat nunmehr zwei obergerichtliche Entscheidungen auf seiner Seite, das KG Berlin und auch das OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07), nach dessen Auffassung die Wertersatzklausel sogar den gesetzlichen Anforderungen genügt. Eine Verteidigung gegen eine solche Abmahnung ist daher nicht ohne Aussicht auf Erfolg.

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Habe ich Anspruch auf Wertersatz, wenn ich die Ware auf Grund eines Widerrufs zurücknehmen muss ?
15. April 2008

Das Landgericht Berlin sowie das Landgericht Karlsruhe haben entschieden, dass der eBay-Händler gegen den Verbaucher keinen Anspruch auf Ersatz des Wertverlustes geltend machen kann, der durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entstanden ist. Die von nahezu allen eBay-Händlern verwendete Wertersatzklausel sei deshalb wettbewerbswidrig und abmahnfähig (Landgericht Berlin, Beschluss vom 15.03.2007,  -52 O 88/07-; Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07). Denn der Verbraucher werde nicht darauf hingewiesen, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei einer Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibe. Zwar haben in dieser Frage das OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07) und das Landgericht Flensburg  (Urteil vom 23.08.2006 - Az.: 6 O 107/06) eine andere Auffassung vertreten. Dies hilft den eBay-Händlern jedoch nicht weiter, da dem abmahnenden Mitbewerber der sog. “fliegende Gerichtsstand” zur Verfügung steht. D.h. er kann sich im Ergebnis aussuchen, bei welchem Gericht er seine Ansprüche geltend machen will.

OLG Stuttgart zur Widerrufsbelehrung bei eBay
5. März 2008

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 04.02.2008 (Az. 2 U 71/07) zu folgenden wettbewerbsrechtlichen Fragen des Handels bei eBay Stellung bezogen:

1. Zunächst hat das Gericht klargestellt, dass eine in das Internet gestellte Widerrufsbelehrung mit der Formulierung “Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung” wettbewerbswidrig sei. Richtigerweise müsse darauf hingewiesen werden, dass die Widerrufsfrist “nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und der Ware beginne”. Damit hat sich das Gericht den bereits vom OLG Hamm (Beschluss vom 15.03.2007 - 4 W 1/07) sowie vom KG Berlin (Beschluss vom 05.12.2006 - 5 W 295/06) vertretenen Rechtsauffassungen angeschlossen.

2. Des Weiteren hat das OLG Stuttgart entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die nicht darüber informiert, dass der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden kann, abmahnfähig ist.

3. Eine Abmahnung haben nach Auffassung des OLG Stuttgart überdies solche eBay-Händler zu befürchten, die im Rahmen der Widerrufsbelehrung die gängige Wertersatzklausel verwenden, welche keine Ausnahme für eine Verschlechterung der Kaufsache vorsieht, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist. Diese Auffassung haben bislang lediglich das Landgericht Berlin (Beschluss vom 15.03.2007, -52 O 88/07-) und das Landgericht Karlsruhe (Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07) vertreten. Der Beschluss des OLG Stuttgart stellt damit die erste obergerichtliche Entscheidung dar, welche von der Wettbewerbswidrigkeit der gängigen Wertersatzklausel ausgeht. Mit dem Kammergericht Berlin (Beschluss vom 9.11.2007 - Az. 5 W 304/07) und dem OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07) haben gleich zwei Oberlandesgerichte eine abweichende Rechtsauffassung angenommen und in der Verwendung der Wertersatzklausel zumindest keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß gesehen. Solange zu dieser Frage der BGH keine endgültige Entscheidung getroffen hat, sollten eBay-Händler zur Vermeidung von Abmahnungen ihre Wertersatzklausel aber trotzdem entsprechend anpassen. Denn bei Wettbewerbsverstößen über das Internet gilt der sog. fliegende Gerichtsstand und der abmahnende Wettbewerber kann sich das Gericht aussuchen, das die ihm günstigste Rechtsauffassung vertritt.

4. Weiterhin hat das OLG Stuttgart darauf hingewiesen, dass sich ein Unternehmer nur dann auf die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung berufen kann, wenn er diese unverändert übernommen hat. Privilegiert sei lediglich die Verwendung des Musters und nicht die einzelner Musterbedingungen. Einzelne Änderungen könnten in Ausnahmen allenfalls dann die Schutzwirkung unberührt lassen, wenn zu Lasten des Verbrauchers gehende Unrichtigkeiten des Musters berichtigt würden. Dennoch können wir nicht ohne Bedenken empfehlen, die Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers im Online-Handel ohne Änderungen zu übernehmen. Denn nach Auffassung des KG Berlin gilt die Muster-Widerrufsbelehrung nur für Belehrungen in Textform, nicht aber für Belehrungen, die lediglich in einem Internetauftritt zur Verfügung gestellt werden (KG Berlin, Beschluss vom 6.12.2006 - 5 W 295/05).

5. Schließlich hat das OLG Stuttgart den Streitwert je Fehler in einer Widerrufsbelehrung mit 2.500 Euro bewertet.

KG Berlin: Widerrufsbelehrung ohne Hinweis auf Wertersatzpflicht ist abmahnfähig
20. Februar 2008

Eine Widerrufsbelehrung, die keinen Hinweis darauf enthält, dass der Verbraucher im Fall eines Widerrufs unter Umständen Wertersatz leisten muss, ist wettbewerbswidrig. Dies hat das KG Berlin durch Beschluss vom 9.11.2007 (Az. 5 W 276/07) entschieden.

Da von verschiedenen Gerichten in der Vergangenheit die Auffassung vertreten wurde, dass die Verwendung der gängigen Wertersatzklausel bei eBay rechtswidrig sein soll (Landgericht Berlin, Beschluss vom 15.03.2007, -52 O 88/07-; Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07), haben sich offensichtlich mehrere eBay-Händler dazu entschlossen, die Wertersatzklausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung gänzlich wegzulassen. Diese Maßnahme schützt nach der nun ergangenen Entscheidung des KG Berlin aber ebenfalls nicht vor Abmahnungen. Wer in seiner Widerrufsbelehrung nicht darauf hinweist, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs unter bestimmten Voraussetzungen für eine Verschlechterung der Ware bzw. deren Untergang Wertersatz schuldet, kann gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB abgemahnt werden.

Solange zu dem Thema Wertersatzklausel bei eBay keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, sollten eBay-Händler zur Vermeidung von Abmahnungen ihre Widerrufsbelehrung dahingehend anpassen, dass Wertersatz für Verschlechterungen der Waren, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden sind, nicht verlangt wird. Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung einer rechtssicheren Widerrufsbelehrung behilflich.

KG Berlin: Wertersatzklausel bei eBay berechtigt doch nicht zur Abmahnung
14. Januar 2008

Von einigen Gerichten wurde in der Vergangenheit die Ansicht vertreten, dass die gängige Wertersatzklausel bei eBay wettbewerbswidrig sein soll. Unter anderem haben das Landgericht Berlin und das Landgericht Karlsruhe entschieden, dass die von nahezu allen eBay-Händlern verwendete Wertersatzklausel abmahnfähig sei, da sie keine Ausnahme von der Wertersatzpflicht für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache vorsehe (Landgericht Berlin, Beschluss vom 15.03.2007,  -52 O 88/07-; Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07). 

Anders sieht dies jedoch das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 9.11.2007 - Az. 5 W 304/07). Das Kammergericht hat entschieden, dass die Verwendung der Wertersatzklausel wettbewerbsrechtlich unerheblich sei und deshalb eine nicht verfolgenswerte Bagatelle darstelle.

Wer wegen der Wertersatzklausel abgemahnt worden ist, hat mittlerweile zwei obergerichterliche Entscheidungen auf seiner Seite, nämlich die des Kammergerichts Berlin und des OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07). Eine Verteidigung gegen die Abmahnung ist daher durchaus erfolgversprechend.

Weitere Hintergrundinformationen zum Thema Abmahnung bei eBay enthalten unsere ausführlichen FAQ.

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Widerrufsbelehrung: Wertersatzklausel mit pauschaler Wertminderung von 100 % ist unzulässig
7. Januar 2008

Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die eine Wertersatzklausel mit einer pauschalen Wertminderung von 100 % vorsieht, wettbewerbswidrig ist (Urteil vom 14.03.2007, Az. 10 O 14/07).

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Auch das OLG Köln hält die Wertersatzklausel bei eBay grundsätzlich für abmahnfähig
17. Dezember 2007

Nun hat sich auch das OLG Köln der Rechtsauffassung angeschlossen, dass die üblicherweise verwendete Wertersatzklausel bei eBay zur Abmahnung berechtigt (Urteil vom 3. August 2007 - 6 U 60/07). Dass die gängie Wertersatzklausel bei eBay wettbewerbswidrig ist, haben bereits das Landgericht Karlsruhe (Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07) und das Landgericht Berlin (Beschluss vom 15.03.2007,  -52 O 88/07) entschieden. Anders als die beiden zuvor benannten Gerichte hat das OLG Köln allerdings angenommen, dass ein Wettbewerbsverstoß ausnahmsweise dann nicht vorliegt, wenn sich der eBay-Händler wörtlich an die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV gehalten hat.

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FAQ: Abmahnung bei eBay
13. Dezember 2007

Nachdem zahlreiche eBay-Händler in der Vergangenheit wegen  unterschiedlicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt worden sind, ist der eBay-Handel für viele Unternehmer zunehmend zu einem unkalkulierbaren Risiko geworden. Auf Grund der unübersichtlichen Rechtsprechung ist es für die eBay-Händler kaum noch möglich, abmahnsichere Angebote bereitzustellen. Wir haben daher die am häufigsten gestellten Fragen von eBay-Usern zum Thema Abmahnung bei eBay in einer FAQ-Liste zusammengefasst. Bitte beachten Sie jedoch, dass auch die FAQ-Liste eine ausführliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

FAQ Abmahnung bei eBay

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Wertersatzklausel bei eBay: Die Gerichte sind sich uneins
5. Dezember 2007

Die zum Thema “Wertersatzklausel bei eBay” kürzlich ergangenen Gerichtsentscheidungen führen zu weiteren erheblichen Rechts- unsicherheiten beim eBay-handel. Nahezu alle eBay-Händler verwenden im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung folgende Wertersatzklausel:

“Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist.”

Diese Wertersatzklausel soll nun nach Auffassung des Landgerichts Berlin und des Landgerichts Karlruhe bei eBay wettbewerbswidrig sein und damit eine Abmahnung rechtfertigen. Die Wertersatzklausel genüge bei  eBay  nur dann den gesetzlichen Informationspflichten, wenn sie eine Ausnahme von der Wertersatzpflicht für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache vorsehe (Landgericht Berlin, Beschluss vom 15.03.2007,  -52 O 88/07-; Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07). Wer die Wertersatzklausel weiterhin unverändert verwendet, muss also damit rechnen, dass er dafür von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

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Landgericht Karlsruhe: Abmahnung wegen Wertersatzklausel bei eBay ist gerechtfertigt
21. September 2007

Auch das Landgericht Karlsruhe hält die gängige Wertersatzklausel bei Ebay für wettbewerbswidrig (Urteil vom 08.08.2007 - Az. 13 O 76/07). Damit hat das Gericht die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 15.03.2007 (Az. 52 O 88/07) bestätigt. Der Rechtsauffassung des OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07) und des Landgerichts Flensburg (Urteil vom 23.08.2006 - Az.: 6 O 107/06), die Verwendung der Wertersatzklausel bei eBay berechtige nicht zur Abmahnung, hat das Landgericht Karlruhe dagegen ausdrücklich abgelehnt.

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OLG Hamburg hält Wertersatzklausel bei eBay für wirksam
22. Juli 2007

Die üblicherweise bei eBay verwendte Wertersatztklausel stellt nach Ansicht des OLG Hamburg (Beschluss vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07) keinen Wettbewerbsverstoß daR. Damit hat sich das OLG Hamburg der Auffassung des Landgerichts Flensburg ( Urt. v. 23.08.2006 - Az.: 6 O 107/06) angeschlossen, welches ebenfalls von einer Wirksamkeit der Wertersatzklausel bei eBay ausgeht. Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Vorschrift des § 312 c II BGB zur Widerrufsbelehrung im Fernabsatz als Spezialregelung zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs anzusehen sei und daher in ihrem Anwendungsbereich § 357 III BGB vorgehe. Die Widerrufsbelehrung genüge daher den gesetzlichen Informationspflichten, wenn der Verkäufer diese dem Verbraucher spätestens bis zur Lieferung der Ware in Textform zukommen lasse.

Die Entscheidung des OLG Hamburg steht damit in Widerspruch zu dem erst kürzlich ergangenen Beschluss des Landgerichts Berlin, das in der üblicherweise verwendeten Wertersatzklausel einen Wettbewerbsverstoß gesehen hat

In den Entscheidungsgründen hat das OLG Hamburg ausgeführt:

“Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Erlass der einstweiligen Verfügung abgelehnt, soweit dem Antragsgegner verboten werden soll, bei der Tätigkeit im Fernabsatz Verbrauchern über den Online-Markt eBay Audio-/Hifi-Artikel anzubieten oder zu verkaufen, wenn und soweit im Zusammenhang mit der Information zum fernabsatzrechtlichen Widerrufs- bzw. Rückgaberecht darauf hingewiesen wird, es könne eine Wertersatzpflicht vermieden werden, indem die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch genommen werde. Ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV wegen fehlerhafter Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs bzw. der Rückgabe ist zu vermeiden.

In § 357 Abs. 3 S. 1 BGB heißt es, dass der Verbraucher abweichend von § 346 Abs. 2 S.1 Nr. 3 BGB Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten hat, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.

Die angegriffene Widerrufsbelehrung des Antragsgegners zum Wertersatz, von der die Antragstellerin lediglich den letzten Satz beanstandet – eigentlich besteht die Belehrung aus drei Sätzen beginnend mit „Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren…“ – erfolgt in Anwendung dieser Bestimmung und entspricht fast wörtlich der empfohlenen Widerrufsbelehrung aus Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV. Allerdings erfolgt die Belehrung wohl nicht bereits in Textform bei Vertragsschluss, wie es § 357 Abs. 3 S. 1 BGB verlangt. Denn eine im Zusammenhang mit Online-Auktionen bei eBay in das Internet eingestellte Belehrung genügt nach der Rechtsprechung des 3. Zivilsenats des HansOLG, der sich der erkennende 5. Zivilsenat anschließt, nicht dem Formerfordernis der Textform gemäß § 126b BGB. Dieses wird nur dadurch erfüllt, dass die Belehrung in dauerhaft verkörperter Form an den Verbraucher gelangt, z.B. auf Papier, Diskette, CD-Rom, e-mail oder Computerfax (HansOLG MMR 06, 675, 676; ebenso KG MMR 06, 678). Der Kaufvertrag bei eBay-Auktionen kommt aber bereits mit dem Ende der Auktion zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden zustande (s. dazu im Einzelnen Anm. Hoffmann zu HansOLG MMR 06, 675).

Eine erst anschließend erfolgte Übersendung der Widerrufsbelehrung in Textform – z.B. per e-mail – könnte als nicht mehr „bei Vertragsschluss“ erfolgt im Sinne des § 357 Abs. 3 S. 1 BGB anzusehen sein. Indessen enthalten die §§ 355 ff. BGB nur allgemeine Vorschriften für alle Gesetze, nach denen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt ist. Speziell für den Fernabsatz ist in § 312 c BGB näher festgelegt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Widerrufsbelehrung mit dem in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV niedergelegten Inhalt zu erfolgen hat. dazu gehört auch die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs. Die Frage des Wertersatzes bei Verschlechterung des Kaufgegenstandes ist eine solche Rechtsfolge. Wie das Kammergericht in der oben bereits zitierten Entscheidung im Einzelnen herausgearbeitet hat, ist zu unterscheiden zwischen den Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1 BGB und denjenigen nach ‚§ 312 c Abs. 2 BGB.

Erstere müssen rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise „klar und verständlich“ erfolgen, aber nicht notwendigerweise in der Textform des § 126b BGB. Diese Informationspflichten können also auch durch die Bereitstellung der Widerrufsbelehrung im Internet innerhalb des jeweiligen Auktionsangebotes erfüllt werden, wie es der Antragsgegner getan hat. Die Erfüllung der Informationspflichten nach § 312c BGB hat hingegen in Textform zu erfolgen, und zwar bei Waren – darum geht es hier – spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher (§ 312c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).

Diese Regelungen zur Widerrufsbelehrung im Fernabsatz sind als Spezialregelungen zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs anzusehen und gehen in ihrem Anwendungsbereich § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vor (so auch LG Flensburg MMR 06, 686, 687). Somit kann der Antragsgegner sich die Haftung des Käufers für Verschlechterungen in der Weise erhalten, dass er innerhalb der Online-Auktion entsprechend der Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV über die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert, sofern er noch spätestens bis zur Lieferung der Ware dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform zukommen lässt. Dass er dies nicht tut, trägt die Antragstellerin nicht vor und dies ist auch nicht Gegenstand ihres Antrags. Da die Belehrung des Antragsgegners bezüglich des Wertersatzes bei Verschlechterung der Ware somit nicht gegen Informationspflichten des Fernabsatzrechts verstößt, liegt insoweit auch kein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG vor.”

Landgericht Berlin: Abmahnung wegen gängiger Wertersatzklausel bei eBay ist rechtmä
7. Mai 2007

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 15.03.2007 (Az. 52 O 88/07) entschieden, dass die von nahezu jedem eBay-Händler im Rahmen der Widerrufsbelehrung verwendete Wertersatzklausel wettbewerbswidrig sein soll. Ein Händler, der die in der Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers enthaltene Wertersatzklausel bei eBay weiterhin verwendet, muss daher in Zukunft mit einer Abmahnung rechnen.    

Die Wertersatzklausel, nach der dem Verbraucher eine Ersatzpflicht für Schäden durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware auferlegt werden kann, verstößt nach Auffassung des Landgerichts Berlin gegen  §§ 357 I, III, 346 II Satz 1 Nr. 3 BGB. Gemäß § 357 I, III BGB kann Wertersatz für Verschlechterungen der Ware, die durchbestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden sind, nämlich nur dann verlangt werden, wenn dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird. Das OLG Hamburg und das KG Berlin haben jedoch bereits bezüglich der Widerrufsfrist entschieden, dass bei eBay nicht vor Vertragsschluss in Textform belehrt werden kann. Der Beschluss des Landgerichts Berlin stellt daher nur die konsequente Umsetzung dieser Rechtsprechung dar.

Ohne die gängige Wertersatzklausel kann der Verbraucher die Ware für 1 Monat ausgiebig in Gebrauch nehmen und sie dann dem eBay-Verkäufer ohne Verlust zurückgeben. Dieser muss den vollen Kaufpreis erstatten, obwohl die abgenutzte Ware nun nicht mehr verkäuflich ist.

Verwendet der Verkäufer allerdings weiterhin die Wertersatzklausel bei eBay, begibt er sich in die Gefahr, dafür von Mitbewerbern abgemahnt zu werden. Zwar hat das Landgericht Flensburg abweichend vom Landgericht Berlin die Auffassung vertreten, dass die Verwendung der gängigen Wertersatzklausel nicht zur Abmahnung berechtigt. Dies hilft dem eBay-Händler jedoch nicht, da dem Abmahnenden der sog. fliegende Gerichtsstand zur Vefügung steht und er seine Ansprüche beim Landgericht Berlin geltend machen kann.

Das Landgericht Berlin hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

“I. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie im Internet, unter anderem auf der Handelsplattform eBay unter dem Namen … einen gewerblichen Handel mit Haut- und Körperpflegeartikeln betreibt und über den Versandhandel zum Verkauf anbietet. Sie hat ferner glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner ebenfalls gewerblich auf der Handelsplattform eBay unter dem Namen … gleichartige Waren zum Verkauf anbietet, wobei die Im Rahmen des Belehrung über das gesetzliche Widerrufs- und Rückgaberechts gemachten Angaben über die Wertersatzpflicht nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

II. Danach steht der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu. Denn die vom Antragsgegner verwendete Formulierung über die Wertersatzpflicht bei der Belehrung über das gesetzliche Rückgaberecht verstößt gegen §§ 3, 4 Nr, 11 UWG i. V m, §§ 312 c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziffer 10 InfoVO i.V.m. §§ 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, da der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei einer Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibt (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Von dieser gesetzlichen Ausnahme von der Wertersatzpflicht wird zu Lasten des Verbrauchers nur dann abgesehen, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen worden ist (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine Belehrung des Verbrauchers in Textform vor Vertragsschluss findet aber bei Verkäufen über die Internethandelsplattform “ebay” nicht statt, da die ins Internet gestellte Belehrung nicht in Textform vorliegt (KG Beschluss vom 05.11.2006 - 5 W 295/06 = MIR Dok. 007-2007). Die Informationspflichten nach § 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs, 1 Nr. 10 BGB-InfoVO stellen Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar. Das Angebot des Antragsgegners unter der ebay-Artikelnummer … vom 29.01.2007 genügt in den Angaben zur Wertersatzpflicht bei Rückgabe den vorstehend aufgeführten Anforderungen nicht und verstößt damit gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Der Antragsteller handelt auch gewerblich.”

  

KG Berlin: Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung in Online-Shops ist wettbewerbswidrig
3. Januar 2007

Das Kammergericht Berlin hat in einem nun veröffentlichten Beschluss (Beschl. v. 6.12.2006 - 5 W 295/05) entschieden, dass eine in das Internet gestellte Widerrufbelehrung mit dem Inhalt “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” wettbewerbswidrig sei. Darüber hinaus hat das KG Berlin noch einmal seine Rechtsauffassung bestätigt, dass die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist auf der Handelsplattform eBay nicht 14 Tage, sondern einen Monat beträgt.  

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LG Flensburg: Wertersatzklausel bei eBay zulässig
28. Oktober 2006

Erst vor kurzem hatten das KG Berlin (Beschluss vom 18.07.2006, Az.: 5 W 156/06) und das OLG Hamburg (Urteil vom 24.08.2006, Az.: 3 U 103/06) entschieden, dass die Widerrufsfrist bei eBay nicht wie sonst üblich 14 Tage, sondern 1 Monat betragen soll. Die Entscheidungen wurden darauf gestützt, dass dem Verbraucher bei eBay erst nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform zugehe. Die Frage der Textform der Widerrufsbelehrung ist aber nicht nur für die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist von Bedeutung, sondern auch für die Pflicht des Verbrauchers zum Wertersatz für die Ingebrauchnahme der Ware. Nach der vom KG Berlin und OLG Hamburg vertretenen Auffassung hätte der eBay-Händler niemals die Möglichkeit, von dem Käufer Wertersatz für die Verschlechterung der Ware zu verlangen. Gemäß § 357 I 1 BGB kann ein Unternehmer nämlich nur dann Wertersatz geltend machen, wenn er dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform die Widerrufsbelehrung mitgeteilt hat. Der Verbraucher könnte demnach die bei eBay einen Gegenstand kaufen, diesen 1 Monat lang benutzen und dann wieder zurückgeben, ohne dass er irgendeinen Wertersatz leisten muss.

Dieser Ansicht ist das Landgericht Flensburg (Urt. v. 23.08.2006 - Az.: 6 O 107/06) nicht gefolgt. Entgegen der Auffassung des KG Berlin sowie des OLG Hamburg kam es zu dem Ergebnis, dass die Widerrufsbelehrung bereits dann in der gesetzlich vorgeschriebenen Textform erfolge, wenn sie dem Vebraucher auf der Angebotsseite bei eBay mitgeteilt wird. Darüber hinaus vertrat es die Auffassung, dass der Belehrungspflicht grundsätzlich dann Genüge getan werde, wenn gemäß § 312 c II Nr. 2 BGB der Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware die Belehrung in Textform erhält.  

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LG Münster: Widerrufsbelehrung bei Verwendung der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung rechtmä
19. Oktober 2006

Das Landgericht Münster hat in seiner Entscheidung vom 02.08.2006 (Az.: 24 O 96/06) ausdrücklich klargestellt, dass ein Gesetzesverstoß in Bezug auf die Widerrufsbelehrung dann zu verneinen ist, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 I, III BGB-InfoV entspricht.

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