Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht.
Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.
Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 312c Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF).
Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine “ladungsfähige” Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF*), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.
Urteil vom 25. Januar 2012 - VIII ZR 95/11
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes
| Autor: |
Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
| Kategorie: |
Verbraucherrecht |
| Stichwörter: |
Anschrift, BGB-InfoV, Energieversorgungsunternehmen, Fernabsatzes, Fernabsatzgeschäft, Festpreis, Feststellung, Postfachadresse, Rechtsvorgängerin, Revision, Sondervertrag, Unternehmer, Verbraucher, Vertragserklärung, Vertragsschluß, Vertragsverhältnis, Vorinstanzen, Widerrufsadressaten, Widerrufsadresse, Widerrufsbelehrung, Widerrufsrecht, Zeitpunkt, Zivilsenat |
Nach Auffassung des LG Bückeburg soll eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in der Regel einen nur unerheblichen Wettbewerbsverstoß darstellen (Urteil vom 22.04.2008, Az. 2 O 62/08). Wenn sich diese Rechtsauffassung durchsetzen sollte, wären sämtliche Abmahnungen wegen einer falschen Widerrufsbelehrung unbegründet. Die Abmahner könnten dann auch keine Abmahnkosten mehr verlangen. Allerdings steht die Entscheidung des LG Bückeburg im klaren Widerspruch zur derzeit vorherrschenden Rechtsprechung. Mit Ausnahme des nun ergangenen Urteils des LG Bückeburg haben bislang alle Gerichte entschieden, dass eine falsche Widerrufsbelehrung grundsätzlich einen erheblichen Wettbewerbsverstoß begründe, da der Verbraucher durch eine unrichtige Widerrufsbelehrung von der Wahrnehmung seines Widerrufsrechtes abgehalten werden könne. Bei dem nun ergangenen Urteil des LG Bückeburg handelt es sich daher um eine Einzelentscheidung, die nicht verallgemeinerungsfähig ist.
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Mit Inkrafttreten der 3. Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung gilt seit dem 01.04.2008 eine neue Muster-Widerrufsbelehrung sowie eine neue Muster-Rückgabebelehrung. Für eine Verwendung der neuen Widerrufsbelehrung bzw. Rückgabebelehrung spricht, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht gemäß § 14 BGB-InfoV dann den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn das Muster unverändert verwandt wird. Die Widerrufsbelehrung gilt also als rechtmäßig, wenn sie dem amtlichen Muster entspricht. Wir empfehlen daher grundsätzlich allen Händlern, in Zukunft nur noch die neue Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden. Dabei sollten Sie allerdings folgende Hinweise beachten:
1. Wenn Sie in der Vergangenheit auf eine Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, oder gegen Sie eine einstweilige Verfügung oder ein Unterlassungsurteil ergangen ist, sollten Sie die neue Widerrufsbelehrung nicht ohne anwaltliche Prüfung übernehmen. In diesem Fall könnte es sein, dass die neue Widerrufsbelehrung dazu im Widerspruch steht und Sie bei deren Verwendung zur Zahlung der Vertragsstrafe bzw. des Ordnungsgeldes verpflichtet sind.
2. Wenn Sie die neue Widerrufsbelehrung für Ihren eBay-Shop verwenden möchten, müssen Sie die Gestaltungshinweise berücksichtigen, da die Widerrufsbelehrung den Verbrauchern bei eBay erst nach Vertragsschluss in Textform zugeht. Dies betrifft insbesondere die Widerrufsdauer (1 Monat statt 2 Wochen) und den Wertersatz.
3. Schließlich sollten Sie auch darauf achten, dass Sie sämtliche Belehrungen abändern, d.h. nicht nur die Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite, sondern auch die Widerrufsbelehrungen auf der mich-Seite und in den E-Mails, die der Verbaucher nach Vertragsschluss erhält. Die Verwendung unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen kann nämlich wettbewerbswidrig sein.
Nachfolgend finden Sie sowohl den Text der neuen Widerrufsbelehrung als auch der Rückgabebelehrung:
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Die große Mehrzahl der eBay-Händler verwendet nach wie vor im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine Wertersatzklausel, die keine Ausnahme für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware vorsieht. Sie weisen lediglich darauf hin, dass von der Wertersatzpflicht solche Verschlechterungen der Ware ausgenommen sind, die ausschliesslich auf einer Prüfung der Ware - wie sie in einem Ladengeschäft möglich wäre - zurückzuführen sind. In § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB ist jedoch geregelt, dass Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Ware nur geschuldet wird, wenn der Unternehmer den Verbraucher spätestens vor Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit diese zu vermeiden hingewiesen hat. Da nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung eine Belehrung der Verbraucher bei eBay in Textform vor Vertragsschluss nicht möglich ist, haben mehrere Gerichte die Auffassung vertreten, dass die üblicherweise verwendete Wertersatzklausel rechtswidrig ist.
Diese Auffassung teilt auch das KG Berlin. Im Gegensatz zum Landgericht Karlsruhe (Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07) und OLG Stuttgart (Beschluss vom 04.02.2008 - Az. 2 U 71/07) hat das KG Berlin nun aber mit Beschluss vom 11.04.2008 (Az. 5 W 41/08) entschieden, dass ein solcher Verstoß als nicht verfolgenswerte Bagatelle i.S.v. § 3 UWG anzusehen sei. Wer wegen der gängigen Wertersatzklausel eine Abmahnung erhält, hat nunmehr zwei obergerichtliche Entscheidungen auf seiner Seite, das KG Berlin und auch das OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07), nach dessen Auffassung die Wertersatzklausel sogar den gesetzlichen Anforderungen genügt. Eine Verteidigung gegen eine solche Abmahnung ist daher nicht ohne Aussicht auf Erfolg.
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Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Darstellung einer Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite bei eBay in Form einer externen Grafik wettbewerbswidrig ist (Beschluss vom 06.11.2007 - Az. 6 W 203/06). Die Einblendung der Widerrufsbelehrung mittels einer externen Grafikdatei werde den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, wenn das Angebot auch über einen WAP-Zugang erreichbar sei. Die Widerrufsbelehrung werde dann nämlich aus technischen Gründen nicht angezeigt, wenn auf das Angebot mittels der WAP-Technik zugegriffen werde. Ein Wettbewerbsverstoß liege daher jedenfalls dann vor, wenn der Betreiber der eBay-Plattform für das entsprechende WAP-Portal ausdrücklich wirbt. Der eBay-Händler sollte daher in Zukunft darauf achten, sämtliche Verbraucherinformationen direkt in den Quelltext bei eBay einzubinden.
Das Gesetz gibt dem Unternehmer zwar ein Wahlrecht, ob er den Verbrauchern entweder ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht gewährt. Zu beachten ist jedoch, dass eine Rückgabebelehrung dem Verbraucher in Textform eingeräumt werden muss, § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (Beschluss vom 07.05.2007 - Az: 103 O 91/07) soll deshalb die Verwendung einer Rückgabebelehrung bei eBay wettbewerbswidrig sein. Solange diese Frage nicht höchstrichterlich geklärt ist, können wir daher nicht empfehlen, statt einer Widerrufsbelehrung eine Rückgabebelehrung zu verwenden.
Nein, zumindest nach der Auffassung des OLG Hamburg (Beschluss vom 20.4.2007) soll die bloße Bitte des Verkäufers an den Verbraucher, das Paket bei der Ausübung des Widerrufs ausreichend zu frankieren, keine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechtes darstellen und somit auch nicht zur Abmahnung berechtigen (Beitrag).
Das OLG Hamburg hat entschieden (Beschluss vom 17.01.2007 - Az. 312 O 929/06), dass die Klausel “Unfreie Sendungen werden nicht angenommen” wettbewerbswidrig ist und zur Abmahnung berechtigt. Händler, die eine solche Klausel nach wie vor in ihrer Widerrufsbelehrung verwenden, sollten die Klausel daher zur Vermeidung einer Abmahnung entfernen.
Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 erst in dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt worden ist und er die Ware erhalten hat. Der in einer Widerrufsbelehrung verwendete Satz “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” wird überwiegend deshalb als wettbewerbswidrig angesehen (OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2007 - Az. 4 W 1/07; KG Berlin, Beschluss vom 5.12.2006 - Az. 5 W 295/06)
Die Widerrufsfrist beträgt bei eBay nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung nicht 14 Tage, sondern 1 Monat (OLG Köln, Urteil vom 03.08.2007 - Az. 6 U 60/07; OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006 - Az. 3 U 103/06; KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2006 - Az. 5 W 156/06). Die verlängerte Widerrufsfrist wird von den Gerichten damit begründet, dass der Verbraucher bei eBay erst nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform erhält (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Abmahnfähig ist nach Auffassung des OLG Hamburg (Beschluss vom 26.03.2007 - 3 W 58/07) auch eine Widerrufsbelehrung, die bei eBay lediglich eine Widerrufsfrist von 4 Wochen statt 1 Monat vorsieht.
Nach Ansicht des KG Berlin (Beschluss vom 11.05.2007 - Az. 5 W 116/07) reicht es aus, wenn das Impressum auf der “mich”-Seite bei eBay bereitgestellt wird. Dagegen muss die Widerrufsbelehrung nach einem Urteil des OLG Hamm vom 14.04.2005 (Az. 4 U 2/05) auf der Angebotsseite untergebracht werden.
Der Unternehmer muss den Verbrauchern zunächst seinen vollständigen Namen, also den Vor- und Familiennamen angeben. Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 13.2.2007 (Az: 5 W 34/07) entschieden, dass schon die bloße Abkürzung der Vornamens wettbewerbswidrig ist und zur Abmahnung berechtigt. Darüber hinaus muss der Verbaucher im Rahmen der Widerrufsbelehrung seine ladungsfähige Anschrift angeben (§ 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Zusätzlich kann auch die Telefaxnummer oder eine E-Mail-Adresse mit aufgenommen werden. Die Angabe der Telefonnumer ist dagegen im Rahmen der Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.6.2004 - Az. 6 U 158/03), da der Verbraucher in diesem Fall den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich dahingehend verstehen könnte, sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben zu können, was das Gesetz jedoch nicht erlaubt. Die Angabe einer Telefonnummer in der Rückgabebelehrung soll dagegen nach Auffassung des KG Berlin nicht wettbewerbswidrig sein (KG Berlin, Urteil vom 07.09.2007 - 5 W 266/07).
Wer gewerblich bei eBay tätig ist und Verbrauchern Waren zum Verkauf anbietet , muss ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen (§§ 312b, 312c BGB).
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 16.11.2007 (Az. 5 W 341/07) dazu Stellung genommen, ob ein Online-Händler im Rahmen der Widerrufsbelehrung darauf hinweisen muss, dass die Ware im Falle des Widerrufs auf Gefahr des Verkäufers zuürckgesandt werden kann.
Der Rechtsauffassung des Antragstellers, der in dem unterlassenen Hinweis auf die Gefahrtragungspflicht des Verkäufers einen Wettbewerbsverstoß gesehen hat, hat das Gericht dabei ein klare Absage erteilt.
Zwar ist auch nach Auffassung des KG Berlin eine Widerrufsbelehrung ohne einen solchen Hinweis lückenhaft, da der Unternehmer nach § 357 Abs. 2 Satz 1 BGB die Gefahr der Rücksendung zu tragen habe. Allerdings lasse sich den gesetzlichen Vorschriften nicht entnehmen, dass der Unternehmer dazu verpflichtet ist, die Rechtsfolgen des Widerrufs in allen nach dem Gesetz denkbaren Alternativen und Varianten vollständig und in allen Einzelheiten darzustellen. Ein effektiver Verbraucherschutz könne schließlich auch nur dann gewährleistet werden, wenn die Widerrufsbelehrung unmissverständlich und aus dem Verständnis des Verbauchers eindeutig sei. Daher dürfe der Verbraucher mit den zu erteilenden Informationen auch nicht überfordert werden.
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Das OLG München hat mit Urteil vom 31.01.2008 (Az. 29 u 4448/07) entschieden, dass ein eBay-Händler unlauter handelt, wenn er bei seinen eBay-Angeboten im Rahmen der Widerrufsbelehrung darauf hinweist, dass bei Verträgen, die in Form von Versteigerungen geschlossen werden, das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Das OLG München hat sich damit der bereits mit Urteil vom 22.12.2005 vom Landgericht Dortmund (Az. 8 O 349/05) vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen, wonach ein solcher Hinweis grob irreführend ist, wenn er auf der Handelsplattform eBay verwendet wird.
Der Hinweis, dass ein Widerrufsrecht bei Verträgen, die in Form von Versteigerungen geschlossen werden, ausgeschlossen ist, entspricht zwar dem exakten Gesetzeswortlaut des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB. Der BGH hat jedoch bereits mit Urteil vom 3.11.2004 (Az. VIII ZR 375/03) klargestellt, dass es sich bei den eBay-Auktionen nicht um Versteigerungen im Sinne des BGH handelt, sondern um gewöhnliche Kaufverträge, die durch Angebot und Annahme zustande kommen. Die Verwendung des Begriffs Versteigerung ist deshalb nach Auffassung des LG Dortmund und des OLG München im Rahmen von eBay-Auktionen für die angesprochenen Verkehrskreise irreführend. Denn der nicht juristisch vorgebildete Verbraucher setze den Begriff der Versteigerung im Sinne des Gesetzes mit dem Begriff “Auktion” gleich, wie er auf der eBay-Plattform verwendet wird. Daher sei die Verwendung des Begriffs Versteigerung in diesem Zusammenhang geeignet, bei dem situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher den Eindruck zu erwecken, dass - entgegen der Rechtslage - kein Widerrufsrecht bestehe.
Das LG Braunschweig hat sich mit Urteil vom 6.11.2007 (Az. 21 O 1899/07) zu der unter den Gerichten hoch umstrittenen Frage geäußert, wie im Rahmen einer Widerrufsbelehrung in rechtlich zulässiger Weise über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren ist. Gegenstand der Entscheidung war die Widerrufsbelehrung eines eBay-Händlers, nach der die Widerrufsfrist “frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Belehrung” beginnen sollte. Nach Ansicht des Verfügungsklägers war diese Belehrung wettbewerbswidrig, da die Verbraucher nicht darüber belehrt würden, dass die Widerrufsfrist erst am Tag nach Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform beginne.
Das Gericht lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass die Belehrung des Verfügungsbeklagten über den Beginn der Widerrufsfrist korrekt sei. Die Belehrung versetzte den Verbraucher in die Lage, den Lauf der Widerrufsfrist korrekt zu errechnen. Eine Information dahingehend, dass die Widerrufsfrist am Tag nach Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform beginne, entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen und würde einen Verbraucher eher verwirren. Denn bei der Fristberechnung werde ein Laie regelmäßig nicht in das Gesetz gucken, sondern bei der Einmonats-Frist korrekt davon ausgehen, dass diese Frist einen Monat später mit dem Tag endet, dessen Zahl demjenigen Tag entspricht, an dem er Ware und Widerrufsbelehrung erhalten habe. Würde dem Laien hingegen mitgeteilt, dass die Frist erst am Tag nach Erhalt von Ware und Widerrufsbelehrung beginne, bestünde die Gefahr, dass er den Fristablauf mit der o.g. Methode falsch ermittle und dadurch seinen Widerruf eventuell einen Tag zu spät erkläre.
Obwohl die Anfertigung einer Widerrufsbelehrung mit enormen wettbewerbsrechtlichen Risiken verbunden ist, lassen sich einige Online-Händler immer wieder dazu verleiten, ihre Widerrufsbelehrung selbst zu formulieren. Eine Abmahnung lässt in diesem Fall meist nicht lange auf sich warten. Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 05.07.2007 (Az. 5 W 90/07) zu einer solchen selbstformulierten Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung Stellung genommen. Der bei eBay tätige Online-Händler hatte innerhalb seiner Widerrufsbelehrung folgende Formulierung verwendet:
“Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden im niedrigsten Satz zurückerstattet. Bitte sprechen Sie die Rücksendung vorher mit uns ab.”
Nach Auffassung der Hamburger Richter ist eine solche Klausel wettbewerbswidrig, da sie der gesetzgeberischen Intention erkennbar zuwiderlaufe:
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Ein weiteres “Abmahn-Thema” im Zusammenhang mit vermeintlich fehlerhaften Online-Widerrufsbelehrungen beschäftigt in jüngster Zeit die Gerichte:
Verhält sich ein Unternehmer wettbewerbswidrig, wenn er die Musterwiderrufsbelehrung nutzt und dann im Rahmen des Widerrufsadressaten keine Telefaxnummer angibt ? [Anwalt News weiter…]
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.10.2007 (I-20 U 107/07) entschieden, dass bei der Lieferung von Waren erst deren Erhalt den Fristbeginn für das im Fernabsatzverkehr bestehende Widerrufsrecht markiert. [Anwalt News weiter…]
Das OLG Hamburg hat seine Rechtsprechung (Beschluss vom 17.01.2007 - Az. 312 O 929/06), wonach eine Widerrufsbelehrung mit dem Hinweis, dass unfreie Rücksendungen grundsätzlich nicht angenommen werden, wettbewerbswidrig ist, mit Beschluss vom 24.01.2008 (Az. 3 W 7/08) bestätigt. Wir raten daher dringend davon ab, eine solche Klausel weiterhin im Rahmen der Widerrufsbelehrung zu verwenden.
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Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 04.02.2008 (Az. 2 U 71/07) zu folgenden wettbewerbsrechtlichen Fragen des Handels bei eBay Stellung bezogen:
1. Zunächst hat das Gericht klargestellt, dass eine in das Internet gestellte Widerrufsbelehrung mit der Formulierung “Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung” wettbewerbswidrig sei. Richtigerweise müsse darauf hingewiesen werden, dass die Widerrufsfrist “nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und der Ware beginne”. Damit hat sich das Gericht den bereits vom OLG Hamm (Beschluss vom 15.03.2007 - 4 W 1/07) sowie vom KG Berlin (Beschluss vom 05.12.2006 - 5 W 295/06) vertretenen Rechtsauffassungen angeschlossen.
2. Des Weiteren hat das OLG Stuttgart entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die nicht darüber informiert, dass der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden kann, abmahnfähig ist.
3. Eine Abmahnung haben nach Auffassung des OLG Stuttgart überdies solche eBay-Händler zu befürchten, die im Rahmen der Widerrufsbelehrung die gängige Wertersatzklausel verwenden, welche keine Ausnahme für eine Verschlechterung der Kaufsache vorsieht, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist. Diese Auffassung haben bislang lediglich das Landgericht Berlin (Beschluss vom 15.03.2007, -52 O 88/07-) und das Landgericht Karlsruhe (Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07) vertreten. Der Beschluss des OLG Stuttgart stellt damit die erste obergerichtliche Entscheidung dar, welche von der Wettbewerbswidrigkeit der gängigen Wertersatzklausel ausgeht. Mit dem Kammergericht Berlin (Beschluss vom 9.11.2007 - Az. 5 W 304/07) und dem OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07) haben gleich zwei Oberlandesgerichte eine abweichende Rechtsauffassung angenommen und in der Verwendung der Wertersatzklausel zumindest keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß gesehen. Solange zu dieser Frage der BGH keine endgültige Entscheidung getroffen hat, sollten eBay-Händler zur Vermeidung von Abmahnungen ihre Wertersatzklausel aber trotzdem entsprechend anpassen. Denn bei Wettbewerbsverstößen über das Internet gilt der sog. fliegende Gerichtsstand und der abmahnende Wettbewerber kann sich das Gericht aussuchen, das die ihm günstigste Rechtsauffassung vertritt.
4. Weiterhin hat das OLG Stuttgart darauf hingewiesen, dass sich ein Unternehmer nur dann auf die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung berufen kann, wenn er diese unverändert übernommen hat. Privilegiert sei lediglich die Verwendung des Musters und nicht die einzelner Musterbedingungen. Einzelne Änderungen könnten in Ausnahmen allenfalls dann die Schutzwirkung unberührt lassen, wenn zu Lasten des Verbrauchers gehende Unrichtigkeiten des Musters berichtigt würden. Dennoch können wir nicht ohne Bedenken empfehlen, die Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers im Online-Handel ohne Änderungen zu übernehmen. Denn nach Auffassung des KG Berlin gilt die Muster-Widerrufsbelehrung nur für Belehrungen in Textform, nicht aber für Belehrungen, die lediglich in einem Internetauftritt zur Verfügung gestellt werden (KG Berlin, Beschluss vom 6.12.2006 - 5 W 295/05).
5. Schließlich hat das OLG Stuttgart den Streitwert je Fehler in einer Widerrufsbelehrung mit 2.500 Euro bewertet.
Der Online-Handel ist derzeit mit erheblichen Rechtsunsicherheiten belastet. Diese Rechtsunsicherheiten resultieren vor allem daraus, dass die Online-Händler nicht wissen, wie sie die Verbraucher ordnungsgemäß über das Ihnen zustehende Widerrufsrecht belehren sollen. Zwar hat der Gesetzgeber in der Anlage zu § 14 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) eine Muster-Widerrufsbelehrung veröffentlicht. Wer die Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, wird jedoch kostenpflichtig abgemahnt. Die in der Muster-Widerrufsbelehrung enthaltene Formulierung “Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung” wurde von mehreren Gericht als wettbewerbswidrig angesehen, wenn Sie im Internet verwendet wird (u.a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2008 - Az. 2 U 71/07; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2007 - 4 W 1/07; KG Berlin, Beschluss vom 05.12.2006 - 5 W 295/06).
Die nun von der Bundesregierung getätigten Äußerungen auf eine kleine Anfrage der FDP hinsichtlich der Rechtssicherheit im Online-Handel sind daher kaum nachvollziehbar (BT-Drs. 16/8005). Größere Probleme für den Online-Handel sieht die Bundesregierung nicht. Insbesondere die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung hält die Bundesregierung für praxistauglich.
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Der BGH hat mit Urteil vom 26.02.2008 (Az. XI ZR 74/06) entschieden, dass Erwerber sog. “Schrottimmobilien” grundsätzlich Schadensersatz auf Grund einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz von der die Immobilie finanzierenden Bank verlangen können. Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung komme auch dann in Betracht, wenn die Haustürsituation nicht bei dem Vertragsabschluss, sondern nur bei dessen Anbahnung vorgelegen habe.
Allerdings macht der BGH einen solchen Schadensersatzanspruch von zwei Voraussetzungen abhängig: Zum einen müsse die finanzierende Bank an der unterbliebenen Widerrufsbelehrung ein Verschulden treffen. Darüber hinaus müsse der Käufer einer Immobilie nachweisen, dass er im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung über sein Widerrufsrecht die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung auch tatsächlich widerrufen hätte. Der Erwerber kann sich demnach nicht auf die widerlegliche Vermutung zurückziehen, dass er im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung in jedem Falle seine Willenserklärung widerrufen hätte.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall konnte der BGH das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensersatzanspruchs daher nicht abschließend beurteilen. Der Rechtsstreit wurde deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückgewiesen, das nunmehr die erforderlichen Feststellungen zu treffen hat.
Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 05.07.2007 - Az. 5 W 77/07) müssen Online-Händler weder in der Widerrufsbelehrung noch im Impressum zwingend eine Fax-Nummer angeben.
Das OLG Hamburg hat ausdrücklich klargestellt, dass den gesetzlichen Bestimmungen keine Verpflichtung des Unternehmers - auch nicht stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzt - dahingehend zu entnehmen sei, dass der Unternehmer stets auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel zwingend bereitzuhalten habe. § 312c Abs. Satz 1 BGB normiere lediglich das klare und verständliche Bereitstellen von Informationen entsprechend einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise, ohne dieses vorzugeben. In der Muster-Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zur BGB-InfoV habe die dort verwendete Formulierung erkennbar nur Beispielscharakter (..also z.B) und lasse die vorzunehmenden Angaben gerade frei (zusätzlich können angegeben werden bei Gestaltungshinweisen). Ein Kommunikationsweg per Telefax sei zwar wünschenswert. Ein rechtlicher Zwang für jeden Unternehmer, der einen Fernabsatzvertrag abschließen möchte, ein Telefax als Kommunikationsmittel anzuschaffen und dies ständig betriebsbereit zu halten, bestehe aber mangels eindeutiger gesetzgeberischer Vorgaben nicht.
Eine Widerrufsbelehrung, die keinen Hinweis darauf enthält, dass der Verbraucher im Fall eines Widerrufs unter Umständen Wertersatz leisten muss, ist wettbewerbswidrig. Dies hat das KG Berlin durch Beschluss vom 9.11.2007 (Az. 5 W 276/07) entschieden.
Da von verschiedenen Gerichten in der Vergangenheit die Auffassung vertreten wurde, dass die Verwendung der gängigen Wertersatzklausel bei eBay rechtswidrig sein soll (Landgericht Berlin, Beschluss vom 15.03.2007, -52 O 88/07-; Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07), haben sich offensichtlich mehrere eBay-Händler dazu entschlossen, die Wertersatzklausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung gänzlich wegzulassen. Diese Maßnahme schützt nach der nun ergangenen Entscheidung des KG Berlin aber ebenfalls nicht vor Abmahnungen. Wer in seiner Widerrufsbelehrung nicht darauf hinweist, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs unter bestimmten Voraussetzungen für eine Verschlechterung der Ware bzw. deren Untergang Wertersatz schuldet, kann gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB abgemahnt werden.
Solange zu dem Thema Wertersatzklausel bei eBay keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, sollten eBay-Händler zur Vermeidung von Abmahnungen ihre Widerrufsbelehrung dahingehend anpassen, dass Wertersatz für Verschlechterungen der Waren, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden sind, nicht verlangt wird. Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung einer rechtssicheren Widerrufsbelehrung behilflich.
Im Rahmen des Magazins “die story” sendet der WDR am 25. Februar um 22:00h eine 45-minütige Dokumentation rund um das Thema eBay-Abmahnungen.
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Von einigen Gerichten wurde in der Vergangenheit die Ansicht vertreten, dass die gängige Wertersatzklausel bei eBay wettbewerbswidrig sein soll. Unter anderem haben das Landgericht Berlin und das Landgericht Karlsruhe entschieden, dass die von nahezu allen eBay-Händlern verwendete Wertersatzklausel abmahnfähig sei, da sie keine Ausnahme von der Wertersatzpflicht für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache vorsehe (Landgericht Berlin, Beschluss vom 15.03.2007, -52 O 88/07-; Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07).
Anders sieht dies jedoch das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 9.11.2007 - Az. 5 W 304/07). Das Kammergericht hat entschieden, dass die Verwendung der Wertersatzklausel wettbewerbsrechtlich unerheblich sei und deshalb eine nicht verfolgenswerte Bagatelle darstelle.
Wer wegen der Wertersatzklausel abgemahnt worden ist, hat mittlerweile zwei obergerichterliche Entscheidungen auf seiner Seite, nämlich die des Kammergerichts Berlin und des OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07). Eine Verteidigung gegen die Abmahnung ist daher durchaus erfolgversprechend.
Weitere Hintergrundinformationen zum Thema Abmahnung bei eBay enthalten unsere ausführlichen FAQ.
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Ab 1.4.2008 gelten bei eBay neue Pflichtangaben für gewerbliche Verkäufer. Danach werden der Unternehmensname, der Vor- und Zuname eines Vertretungsberechtigten, die bei eBay hinterlegte Anschrift sowie die Widerrufsbelehrung auf jeder Artikelseite zwingend angezeigt.
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Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die eine Wertersatzklausel mit einer pauschalen Wertminderung von 100 % vorsieht, wettbewerbswidrig ist (Urteil vom 14.03.2007, Az. 10 O 14/07).
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