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Wann beginnt die Widerrufsfrist zu laufen ?
15. April 2008

Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 erst in dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt worden ist und er die Ware erhalten hat. Der in einer Widerrufsbelehrung verwendete Satz “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” wird überwiegend deshalb als wettbewerbswidrig angesehen (OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2007 - Az. 4 W 1/07; KG Berlin, Beschluss vom 5.12.2006 - Az. 5 W 295/06)

Wie lang ist die Widerrufsfrist bei eBay ?
15. April 2008

Die Widerrufsfrist beträgt bei eBay nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung nicht 14 Tage, sondern 1 Monat (OLG Köln, Urteil vom 03.08.2007 - Az. 6 U 60/07; OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006 - Az. 3 U 103/06; KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2006 - Az. 5 W 156/06). Die verlängerte Widerrufsfrist wird von den Gerichten damit begründet, dass der Verbraucher bei eBay erst nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform erhält (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Abmahnfähig ist nach Auffassung des OLG Hamburg (Beschluss vom 26.03.2007 - 3 W 58/07)  auch eine Widerrufsbelehrung, die bei eBay lediglich eine Widerrufsfrist von 4 Wochen statt 1 Monat vorsieht.

LG Braunschweig zum Beginn der Widerrufsfrist
17. März 2008

Das LG Braunschweig hat sich mit Urteil vom 6.11.2007 (Az. 21 O 1899/07) zu der unter den Gerichten hoch umstrittenen Frage geäußert, wie im Rahmen einer Widerrufsbelehrung in rechtlich zulässiger Weise über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren ist. Gegenstand der Entscheidung war die Widerrufsbelehrung eines eBay-Händlers, nach der die Widerrufsfrist “frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Belehrung” beginnen sollte. Nach Ansicht des Verfügungsklägers war diese Belehrung wettbewerbswidrig, da die Verbraucher nicht darüber belehrt würden, dass die Widerrufsfrist erst am Tag nach Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform beginne.

Das Gericht lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass die Belehrung des Verfügungsbeklagten über den Beginn der Widerrufsfrist korrekt sei. Die Belehrung versetzte den Verbraucher in die Lage, den Lauf der Widerrufsfrist korrekt zu errechnen. Eine Information dahingehend, dass die Widerrufsfrist am Tag nach Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform beginne, entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen und würde einen Verbraucher eher verwirren. Denn bei der Fristberechnung werde ein Laie regelmäßig nicht in das Gesetz gucken, sondern bei der Einmonats-Frist korrekt davon ausgehen, dass diese Frist einen Monat später mit dem Tag endet, dessen Zahl demjenigen Tag entspricht, an dem er Ware und Widerrufsbelehrung erhalten habe. Würde dem Laien hingegen mitgeteilt, dass die Frist erst am Tag nach Erhalt von Ware und Widerrufsbelehrung beginne, bestünde die Gefahr, dass er den Fristablauf mit der o.g. Methode falsch ermittle und dadurch seinen Widerruf eventuell einen Tag zu spät erkläre.

OLG Stuttgart zur Widerrufsbelehrung bei eBay
5. März 2008

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 04.02.2008 (Az. 2 U 71/07) zu folgenden wettbewerbsrechtlichen Fragen des Handels bei eBay Stellung bezogen:

1. Zunächst hat das Gericht klargestellt, dass eine in das Internet gestellte Widerrufsbelehrung mit der Formulierung “Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung” wettbewerbswidrig sei. Richtigerweise müsse darauf hingewiesen werden, dass die Widerrufsfrist “nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und der Ware beginne”. Damit hat sich das Gericht den bereits vom OLG Hamm (Beschluss vom 15.03.2007 - 4 W 1/07) sowie vom KG Berlin (Beschluss vom 05.12.2006 - 5 W 295/06) vertretenen Rechtsauffassungen angeschlossen.

2. Des Weiteren hat das OLG Stuttgart entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die nicht darüber informiert, dass der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden kann, abmahnfähig ist.

3. Eine Abmahnung haben nach Auffassung des OLG Stuttgart überdies solche eBay-Händler zu befürchten, die im Rahmen der Widerrufsbelehrung die gängige Wertersatzklausel verwenden, welche keine Ausnahme für eine Verschlechterung der Kaufsache vorsieht, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist. Diese Auffassung haben bislang lediglich das Landgericht Berlin (Beschluss vom 15.03.2007, -52 O 88/07-) und das Landgericht Karlsruhe (Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07) vertreten. Der Beschluss des OLG Stuttgart stellt damit die erste obergerichtliche Entscheidung dar, welche von der Wettbewerbswidrigkeit der gängigen Wertersatzklausel ausgeht. Mit dem Kammergericht Berlin (Beschluss vom 9.11.2007 - Az. 5 W 304/07) und dem OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07) haben gleich zwei Oberlandesgerichte eine abweichende Rechtsauffassung angenommen und in der Verwendung der Wertersatzklausel zumindest keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß gesehen. Solange zu dieser Frage der BGH keine endgültige Entscheidung getroffen hat, sollten eBay-Händler zur Vermeidung von Abmahnungen ihre Wertersatzklausel aber trotzdem entsprechend anpassen. Denn bei Wettbewerbsverstößen über das Internet gilt der sog. fliegende Gerichtsstand und der abmahnende Wettbewerber kann sich das Gericht aussuchen, das die ihm günstigste Rechtsauffassung vertritt.

4. Weiterhin hat das OLG Stuttgart darauf hingewiesen, dass sich ein Unternehmer nur dann auf die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung berufen kann, wenn er diese unverändert übernommen hat. Privilegiert sei lediglich die Verwendung des Musters und nicht die einzelner Musterbedingungen. Einzelne Änderungen könnten in Ausnahmen allenfalls dann die Schutzwirkung unberührt lassen, wenn zu Lasten des Verbrauchers gehende Unrichtigkeiten des Musters berichtigt würden. Dennoch können wir nicht ohne Bedenken empfehlen, die Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers im Online-Handel ohne Änderungen zu übernehmen. Denn nach Auffassung des KG Berlin gilt die Muster-Widerrufsbelehrung nur für Belehrungen in Textform, nicht aber für Belehrungen, die lediglich in einem Internetauftritt zur Verfügung gestellt werden (KG Berlin, Beschluss vom 6.12.2006 - 5 W 295/05).

5. Schließlich hat das OLG Stuttgart den Streitwert je Fehler in einer Widerrufsbelehrung mit 2.500 Euro bewertet.

Widerrufsfrist bei eBay: 1 Monat statt 2 Wochen
27. Dezember 2007

Während die Mehrzahl der eBay-Händler ihre Widerrufsbelehrung mittlerweile auf ein 1-monatiges Widerrufsrecht umgestellt hat, verwenden immer noch einige wenige Händler bei eBay eine Widerrufsbelehrung mit einer 14-tägigen Widerrufsfrist. Dabei hat sich die 14-tägige Widerrufsfrist zur klassischen Abmahnfalle entwickelt. Mehrere Gerichte haben entschieden, dass die Widerrufsfrist bei eBay 1 Monat beträgt und eine Widerrufsbelehrung mit einer kürzeren Frist zur Abmahnung berechtigt: OLG Naumburg (Urteil vom 13.07.2007 - Az.: 10 U 14/07 ),  Kammergericht Berlin (Beschluss vom 18.07.2006, Az.: 5 W 156/06), Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 24.08.2006, Az. 3 U 103/06; Beschluss vom 12.01.2007, Az. 3 W 206/06) und Landgericht Paderborn (Urteil vom 28.11.2006, Az. 6 O 70/06). Abmahnfähig ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 26.03.2007, Az. 3 W 58/07) sogar eine Widerrufsbelehrung, die bei eBay lediglich eine Widerrufsfrist von 4 Wochen statt 1 Monat vorsieht. Allen gewerblichen Händlern bei eBay kann daher zur Vermeidung kostenintensiver Abmahnungen nur geraten werden, ihre Widerrufsbelehrungen schnellstmöglich dieser Rechtsprechung anzupassen. [Anwalt News weiter…]

FAQ: Abmahnung bei eBay
13. Dezember 2007

Nachdem zahlreiche eBay-Händler in der Vergangenheit wegen  unterschiedlicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt worden sind, ist der eBay-Handel für viele Unternehmer zunehmend zu einem unkalkulierbaren Risiko geworden. Auf Grund der unübersichtlichen Rechtsprechung ist es für die eBay-Händler kaum noch möglich, abmahnsichere Angebote bereitzustellen. Wir haben daher die am häufigsten gestellten Fragen von eBay-Usern zum Thema Abmahnung bei eBay in einer FAQ-Liste zusammengefasst. Bitte beachten Sie jedoch, dass auch die FAQ-Liste eine ausführliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

FAQ Abmahnung bei eBay

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LG Kleve bestätigt: Widerrufsfrist bei eBay beträgt einen Monat
9. März 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink

Mit Urteil vom 02.03.2007 (8 O 128/06) hat sich nunmehr auch das LG Kleve der Rechtsprechung des KG Berlin und des OLG Hamburg angeschlossen, wonach die Widerrufsfrist bei einem Vertragsabschluß über die Internetplattform eBay nicht nur vierzehn Tage, sondern einen Monat betrage.

Zudem hat das LG entschieden, dass der eBay-Angebotstext sich mit einem etwaig eingestellten Bild der Ware(n) decken muß.

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LG Berlin bestätigt Rechtsprechung des Kammergerichts zu Widerrufsbelehrungen bei eBay-Angeboten
6. März 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink 

Das KG Berlin hat mit seinen viel diskutierten Beschlüssen vom 18.07.2006 (5 W 156/06) sowie vom 05.12.06 (5 W 195/06) grundlegende Entscheidungen zur Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung bei einem Vertragsschluß zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher auf der Internetplattform eBay getroffen (wir berichteten).

Das LG Berlin hat mit Beschluß vom 23.02.2007 (96 O 52/07, bislang unveröffentlicht) die nunmehr ständige Rechtsprechung des KG Berlin noch einmal ausdrücklich bestätigt. Nach Ansicht der Berliner Richter stellen Verstöße gegen die folgenden Grundsätze einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. UWG dar, gegen den mittels einer Abmahnung sowie einer Unterlassungsklage bzw. einer einstweiligen Verfügung vorgegangen werden kann:

  • Bei Fernabsatzverträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher auf der Internetplattform eBay beträgt die Widerrufsfrist einen Monat und nicht zwei Wochen.
  • Die Widerrufsfrist beginnt nicht bereits mit der Widerrufsbelehrung im eBay-Angebot. Die Formulierung “Die Frist beginnt mit Wirksamkeit des Vertrages und Erhalt dieser Belehrung” ist damit fehlerhaft.

 

Die Entscheidungen haben zu einem erheblichen Handlungsbedarf seitens der eBay-”Powerseller” geführt. Jeder Unternehmer ist dringend gehalten, sein Engagement bei eBay zu überprüfen, um z.T. kostenintensive Abmahnungen und Klageverfahren zu vermeiden.

Die Entscheidung des LG Berlin kann von unserer Homepage als pdf-Dokument heruntergeladen werden.

KG Berlin: Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung in Online-Shops ist wettbewerbswidrig
3. Januar 2007

Das Kammergericht Berlin hat in einem nun veröffentlichten Beschluss (Beschl. v. 6.12.2006 - 5 W 295/05) entschieden, dass eine in das Internet gestellte Widerrufbelehrung mit dem Inhalt “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” wettbewerbswidrig sei. Darüber hinaus hat das KG Berlin noch einmal seine Rechtsauffassung bestätigt, dass die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist auf der Handelsplattform eBay nicht 14 Tage, sondern einen Monat beträgt.  

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LG Münster: Widerrufsbelehrung bei Verwendung der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung rechtmä
19. Oktober 2006

Das Landgericht Münster hat in seiner Entscheidung vom 02.08.2006 (Az.: 24 O 96/06) ausdrücklich klargestellt, dass ein Gesetzesverstoß in Bezug auf die Widerrufsbelehrung dann zu verneinen ist, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 I, III BGB-InfoV entspricht.

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