MICHAEL Rechtsanwaelte

LG Berlin: Abmahnung wegen fehlender Angabe von Auslandsversandkosten ist berechtigt

Viele eBay-Händler bieten in Ihrem eBay-Shop einen Versand in das Ausland an, ohne dabei die konkreten Versandkosten für die einzelnen Länder anzugeben. Das Landgericht Berlin hat nun entschieden (Urteil vom 24.06.2008, Az. 16 O 894/07), dass eine solche Praxis wettbewerbsverletzend ist.

Im entschiedenen Fall hatte der eBay-Händler in seinen eBay-Angeboten darauf hingewiesen, dass der Versand der Ware innerhalb der Europäischen Union erfolgen könne. Angaben zu den konkreten anfallenden Versandkosten hatte er allerdings nur für Deutschland und – in Form einer Grafik – für Großbritannien, Österreich, Dänemark, Benelux, Italien, Frankreich und Spanien bereitgestellt. 

Das Landgericht Berlin sieht darin eine Wettbewerbsverletzung. Nach §§ 1 Abs. 2 Satz 2 PangV, 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV sind zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten der Höhe nach anzugeben. Wird der Versand ins Ausland – im Streitfall: Europäische Union – angeboten und erklärt sich der Unternehmer insoweit lieferbereit, liegt nach Ansicht des Landgerichts Berlin im Fehlen der Angabe der Auslands-Versandkosten grundsätzlich eine wettbewerbserhebliche Informationspflicht (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 312c Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV, § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV). Dies gelte vor allem dann, wenn gezielt mit einem Versand ins Ausland geworben und das Angebot entsprechend ausgerichtet werde (hier: durch Eingabe von „Versand nach: Europäische Union“ im Rahmen von eBay), aber lediglich nur Versandkosten einiger Zielstaaten angegeben werden, eine gewisse Marktbedeutung des Händlers vorliege und der Auslandsumsatz nicht nur völlig unbedeutend sei.

Darüber hinaus hat das Landgericht Berlin auch zu der Frage Stellung bezogen, ob das Bereitstellen der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist. Danach genügt die Verlinkung auf eine externe Grafikdatei, in der die fernbsatzrechtlich erforderlichen Informationen wiedergegeben werden, nicht den gesetzlichen Anforderungen von § 312c Abs. 1 BGB. Denn dadurch werde nicht sichergestellt, dass der in der Grafikdatei niedergelegte Text plattformübergreifend (etwa unabhängig vom verwendeten Browsertyp) abrufbar sei. Das gelte insbesondere bei der Nutzung von mobilen Zugangsmöglichkeiten, wie einem WAP-Porta . Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Inhalt einer verlinkten Grafikdatei jederzeit geändert werden könne, ohne dass dies dem Verbraucher bewusst bzw. sichtbar sein müsse, da etwa die Suchfunktion eines Internet-Browsers nicht den Inhalt von Grafikdateien erfassen und auch die Möglichkeit eines Ausdrucks aufgrund mangelhafter Lesbarkeit o.ä. eingeschränkt sein könne.

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