MICHAEL Rechtsanwaelte

LG Coburg: Beleidigung anderer Mietparteien kann Kündigung ohne Abmahnung rechfertigen

Mit Beschluss vom 17.11.08 (32 S 85/08) hat das LG Coburg entschieden, dass derjenige, der „in einem Mietshaus die anderen Mietparteien mit Beleidigungen und nächtlichem Lärm traktiert“ einen Grund setzt, welcher zum Ausspruch einer Kündigung – auch ohne vorherige Abmahnung – berechtigt.

Im entschiedenen Fall bezogen die Beklagten im März 2008 eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus; kurz nach Einzug kam es zu massiven Streitigkeiten mit Mitbewohnern, woraufhin vermieterseits Ende Mai 2008 die Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen wurde. Im Prozess wandten die Beklagten ein, dass zuvor eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden müssen; auch befinde sich das Mietshaus in „einem sozialen Brennpunkt“ (was wohl als „Entschuldigung“ gelten sollte).

Im Rahmen des Klageverfahrens ergab sich nach durchgeführter Beweisaufnahme, dass die Beklagten die Mitbewohner vor und auch noch nach der Kündigung auf das übelste beschimpft und mit nächtlichem Lärm belästigt hatten. „Diese nachhaltigen Störungen des Hausfriedens begründeten ein berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Beendigung des Mietverhältnisses“.

Darüber hinaus sahen die Richter eine – ansonsten erforderliche – Abmahnung als ausnahmsweise entbehrlich an, da dass Verhalten der Beklagten nur den Schluss zuließ, dass weitere Beleidigungen folgen würden.

Das Gericht zog das Fazit „ein vernünftiger Umgang mit den Mitmenschen ist nicht nur wünschenswert, sonder mit unter eben auch Rechtspflicht“.

Linkhinweis

Pressemitteilung des LG Coburg Nr. 397, abrufbar über www.justiz-coburg.de .

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