MICHAEL Rechtsanwaelte

OLG Hamm: Vertragsschluss über eBay – Beweislast obliegt Anbieter

von Rechtsanwalt Christoph Wink 

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 16.11.2006 (28 U 84/06) entschieden, dass bei einem vermeintlichen Vertragsschluß über die Internetplattform eBay dem Kläger die Beweislast dafür obliegt, dass und mit wem ein konkreter Kaufvertrag abgeschlossen worden ist.

Im zugrunde liegenden Fall wurde am 20.10.05 ein Kaufgebot für einen gebrauchten BMW unter Verwendung des Benutzernamens des Beklagten abgegeben. Der Beklagte selbst war seit dem 03.07.03 Mitglied bei eBay und hatte dort mit durchgängig positiven Bewertungen eine Vielzahl von Geschäften getätigt. Im Prozeß führte er aus, er sei im Zeitpunkt des Kaufgebots online gewesen, habe aber das Gebot nicht selbst abgegeben.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass zwischen ihm und dem Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden sei und verlangte daher zunächst den Kaufpreis für das Fahrzeug; nachdem er den PKW während des Prozesses veräußert hatte, verfolgte er einen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von rund € 2.500,- weiter, resultierend aus der Differenz zwischen dem vermeintlich mit dem Beklagten über eBay abgeschlossenen Vertrag und dem später getätigten Deckungsverkauf.

Das OLG Hamm befand, dass die Beweislast dafür, dass ein vermeintlicher Käufer das „Kaufgebot“ abgeben und hierdurch ein Vertragsschluss zustande gekommen ist, nach den allgemeinen Regeln bei der Klägerpartei liegt und bestätigte damit Entscheidungen des OLG Köln und des LG Bonn. Ein Anscheinsbeweis zulasten des Beklagten dadurch, dass unter dessen Mitgliedsnamen ein Gebot abgegeben wurde (und für die Abgabe des Kaufgebots zuvor ein login unter Eingabe eines Passworts durchgeführt werden muss) komme nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. 

Das OLG hierzu:

„Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist.“

Der Internetnutzer, insbesondere der Verkäufer bei eBay, muss nach Auffassung des Senats „entsprechende Risiken… einkalkulieren“.

Eine förmliche Vernehmung der Parteien gem. §§ 445, 448 ZPO lehnte das OLG ab.

Das OLG befasste sich zudem mit der Frage, ob eine mögliche Schadensersatzhaftung des Beklagten dadurch in Betracht kommen kann, dass er fahrlässig die Verwendung seines Passworts ermöglicht hat. Das Gericht führte aus, dass eine Haftung grundsätzlich in Betracht kommen könne. Voraussetzung sei jedoch, dass der Beklagte nicht nur Dritten eine Benutzung seiner Daten möglich gemacht hat, sondern von ihm „zumindest nach den Grundsätzen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechenbar der Rechtsschein einer Vertretung gesetzt worden ist.“ Dies konnte im vorliegenden Verfahren gleichfalls nicht festgestellt werden, so dass die Klage insgesamt abgewiesen wurde.

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