MICHAEL Rechtsanwaelte

OLG Köln: Abweichung von eBay-AGBs begründet keinen Wettbewerbsverstoß

Mit Urteil vom 16.05.2008 (6 U 26/08) hat das OLG Köln entschieden, dass ein (gewerblicher) Verkäufer bei Transaktionen auf der Plattform eBay nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn er Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, die von den AGB abweichen, die von dem Plattformbetreiber eBay vorgegeben werden.  

1. Es liegt hiernach kein Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift vor, die auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln – zu solchen „gesetzlichen Regelungen“ gehören die eBay-AGB mangels Rechtsnormqualität nicht.

2. Es entstehe auch keine Irreführung der Verbraucher, wenn sich ein AGB-Verwender die eBay-Plattform einerseits „zu Eigen“ macht, dann aber inhaltlich selbständige AGB benutzt. §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG seien hier nicht einschlägig. 

3. Auch die AGB-Klausel

„Offensichtliche Mängel sind sofort nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen“

verstößt nach Ansicht des OLG Köln nicht gegen §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 307 Abs.1 BGB, da die Bestimmungen der §§ 305 ff BGB in der Regel keine Marktverhaltensregeln darstellen.

„Nach der Rechtsprechung des Senats (WRP 07, 1111 mit ausführlicher Begründung, auf die verwiesen wird) stellen die Bestimmungen der §§ 305 ff BGB in der Regel keine Marktverhaltensregeln dar, weil sie nicht speziell Belange der Verbraucher zum Gegenstand haben, sondern ohne konkreten Bezug zum Marktverhalten lediglich die wechselseitigen Rechte und Pflichten bei der künftigen Abwicklung der abzuschließenden Verträge gestalten. Um einen solchen Fall handelt es sich auch hier. Die beanstandete Klausel mag den Vertragspartner von der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Mängeln der gekauften Ware abhalten können, wenn er diese nicht sofort nach Erhalt der Ware schriftlich gerügt hat. Von der Regelung betroffen ist auf diese Weise aber ausschließlich eine gewährleistungsrechtliche und damit eine Frage der Abwicklung und nicht des Abschlusses des Kaufvertrages.“

  

4. Für unzulässig erachtet wurde indessen die Klausel

„Motorenteile F behält sich vor, anderen Unternehmen in zulässiger Weise Kundendaten zur Versendung von Informationsmaterial zu überlassen und diese auch zu eigenen Werbezwecken zu nutzen.“

In dieser Regelung sah das Gericht einen Verstoß gegen die § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 4 ff BDSG und gab insoweit dem Unterlassungsantrag statt.

   

Linkhinweis:

Urteil des OLG Köln, über JurPC (www.jurpc.de), Web-Dok. 98/2008, Abs. 1 – 22

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