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BGH: Abweichung der Wohnfläche von mehr als 10% kann fristlose Kündigung rechtfertigen

6. Mai 2009

von Rechtsanwalt Christoph Wink Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht  Mit Urteil vom 29.04.2009 (VIII ZR 142/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche (regelmäßig bei mehr als 10%) einen wichtigen Grund darstellt, der den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt.

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