MICHAEL Rechtsanwaelte

Verdachtskündigung der Sparkasse unwirksam

Mit Urteil vom 14.08.2017 hat das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Kündigungsschutzprozess die Berufung der Herner Sparkasse gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Herne zurückgewiesen. Das Arbeitsverhältnis einer  Sparkassenangestellten, die gegen die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses geklagt hat, besteht weiter fort. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist seit 1991 bei der beklagten Sparkasse als Sparkassenangestellte beschäftigt. Am 28.05.2015 hatte die Klägerin, die an diesem Tag als Kassiererin eingesetzt wurde, gegen 09:40 Uhr von einem Geldtransportdienst einen verplombten Geldkoffer der Bundesbank entgegengenommen. Darin sollte sich ein Geldbetrag in Höhe von 115.000,00 € in 50 Euroscheinen befinden. Das Bargeld hatte die Klägerin einen Tag zuvor selbst angefordert. Nachdem der Koffer ca. 20 Minuten im nur teilweise einsehbaren Kassenbereich, wo sich die Klägerin zu dieser Zeit allein aufhielt, gestanden hatte, öffnete die Klägerin den Koffer allein. Dabei verletzte sie das bei der Sparkasse geltende Vieraugenprinzip. Nach dem Öffnen des Koffers rief sie einen Kollegen hinzu, der im Koffer lediglich eine Packung Waschpulver und Babynahrung, aber kein Bargeld vorfand. Die Klägerin behauptete, sie habe den Koffer bei der erstmaligen Öffnung der Verplombung mit diesem Inhalt vorgefunden.

Nach eigenen Aufklärungsbemühungen sowie Ermittlungsmaßnahmen der Polizei und der Staatsanwaltschaft kündigte die Sparkasse der Angestellten am 19.04.2016 fristlos. Die Kündigung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gegen die Mitarbeiterin der dringende Verdacht einer Straftat bestehe. Es gäbe zahlreiche Indizien, insbesondere auffällige finanzielle Transaktionen, welche die Mitarbeiterin nach dem Abhandenkommen des Geldes getätigt habe. Auch habe für die Bestellung eines derart hohen Geldbetrages kein Grund bestanden.

Die Mitarbeiterin erhob gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Das Gericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Berufung der Sparkasse zurückgewiesen, sodass die Klägerin in beiden Instanzen Erfolg hatte und das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass für eine wirksame Verdachtskündigung, wie im vorliegenden Fall, anders als bei einem erwiesenen Fehlverhalten des Arbeitnehmers, enge Voraussetzungen zum Schutz des Arbeitnehmers erfüllt sein müssen, damit die Kündigung gerechtfertigt ist. Es müsse insbesondere eine hohe Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass der Arbeitnehmer das fragliche Fehlverhalten wirklich begangen hat (dringender Tatverdacht). Außerdem müsse eine Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers zu den Vorwürfen im Vorfeld der Kündigung stattgefunden haben; der Arbeitnehmer müsse konkret mit den verdachtsbegründenden Umständen konfrontiert werden. Daran fehle es im vorliegenden Fall, denn die Täterschaft anderer Personen sei nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, und die erforderliche Anhörung des Arbeitnehmers habe nicht stattgefunden.

Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß (Fachanwältin für Arbeitsrecht) als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!

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