MICHAEL Rechtsanwaelte

Kurzarbeit und Kündigung – CORONA –

 

Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für die Kurzarbeit entschärft und dadurch wirtschaftliche Soforthilfe geleistet.

Dadurch sind jedoch die Möglichkeiten einer Kündigung nicht entfallen.

Kurzarbeit und Kündigung schließen sich gegenseitig nicht aus.

Kurzarbeit kommt nur bei einem vorübergehenden Auftragsrückgang oder Arbeitsausfall in Betracht, bei endgültigem Auftragsrückgang und Wegfall des Arbeitsplatzes kann eine betriebsbedingte Kündigung erfolgen. Wenn sich nach Anordnung der Kurzarbeit herausstellt, dass der Arbeitsausfall nicht nur vorübergehend ist, sondern die Beschäftigungsmöglichkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz auf Dauer wegfällt, ist der Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber möglich.

Der Arbeitgeber ist allerdings gefordert, den Nachweis zu erbringen, dass die Beschäftigungsmöglichkeit des Mitarbeiters endgültig entfällt. Hierbei hat der Arbeitgeber natürlich auch eine Sozialauswahl unter den in Betracht kommenden Mitarbeitern zu treffen.

Eine Kündigung aus verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen ist während der Kurzarbeit ebenfalls zulässig, muss jedoch sozial gerechtfertigt sein.

Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!

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