LG Oldenburg: Zum Begriff der
23. Februar 2006LG Oldenburg Urteil vom 11. 1. 2006 – 5 S 740/05 In einem umgestalteten Bullenstall hat der Beklagte eine Beachparty durchgeführt. Dabei wurden Musik-CDs abgespielt und Videos auf einer Großleinwand präsentiert. 83 Personen zahlten einen Eintritt von 13 Euro. Beworben wurde die Verwanstaltung unter dem Motto „Die legendäre Beachparty geht in die vierte Runde!!!“.