MICHAEL Rechtsanwaelte

Tipps für eBay Powerseller und Online-Händler zum Widerrufsrecht

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Von Rechtsanwalt Christian Solmecke

Das Kammergericht Berlin hat jetzt deutlich entschieden, dass Verbraucher beim Online-Handel vor Vertragsabschluss in Textform über ein bestehendes Widerrufsrecht belehrt werden müssen. Geschieht dies nicht, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat. Nach dieser Entscheidung ist mit einer Abmahnwelle zu rechnen, mir der eBay Händler, die nicht entsprechend ihre Belehrungen anpassen, überzogen werden.

Die meisten Widerrufsbelehrungen räumen dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht ein. Dies ist auch in Ordnung, sofern diese Belehrung dem Verbraucher VOR Vertragsabschluss in Textform zugeht. Textform bedeutet zum Beispiel die Zusendung per E-Mail oder der ausgedruckte Text der Widerrufsbelehrung. Allein die Anzeige am Bildschirm stellt noch keine Textform dar.

Gerade der Handel über eBay läuft aber so ab, dass der Händler bzw. der Powerseller VOR Vertragsabschluss (= Ersteigern des Produktes) noch gar nicht weiß, wer sein Vertragspartner sein wird. Entsprechend besteht für ihn auch keine Möglichkeit, dem Verbraucher vor Vertragsabschluss eine E-Mail oder gar einen Brief zukommen zu lassen.

1.

Hier bleiben dem Händler somit nur wenige Handlungsmöglichkeiten. Zunächst einmal ist der Händler vor Vertragsabschluss immer verpflichtet, über ein bestehendes Widerrufsrecht zu informieren. Dieser Pflicht kommt er auch nach, wenn er den Hinweis zunächst nur in der jeweiligen Auktion und noch nicht in der oben beschriebenen Textform gibt. Dann darf er allerdings nicht von einem 14-tägigen Widerrufsrecht ausgehen sondern muss deutlich machen, dass die Frist einen Monat beträgt und frühestens dann beginnt, wenn dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung in Textform zugeht.

2.

Eine weitere – von den Gerichten noch nicht entschiedene – Möglichkeit könnte darin bestehen, dass der eBay Powerseller den Verbraucher deutlich auffordert, sich die Widerrufserklärung auszudrucken. Dann kann sich der Verbraucher später möglicherweise nicht darauf berufen, er habe die Widerrufsbelehrung nicht in Textform erhalten. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist diese Lösung allerdings mit einigen Risiken verbunden, da hier der Verbraucher an der Erfüllung einer Pflicht des Unternehmers mitwirken muss.

3.

Einfacher haben es da die Betreiber von professionellen Online-Shops. Sie können Ihre Seiten ggfs. so umgestalten, dass ein entsprechender Ausdruck noch vor dem Kauf automatisch erfolgt. Dann reicht die Einräumung einer 14-tägigen Widerrufsfrist.

4.

Durch eine geschickte juristische Vertragsgestaltung kann auch der Zeitpunkt des Online-Vertragsschlusses nach hinten (etwa erst mit Zusendung der Ware) verlegt werden. Das führt dazu, dass der Käufer in der Zwischenzeit noch in Textform informiert werden kann.

Ob bei Ihrem Online-Shop Handlungsbedarf besteht, überprüft Rechtsanwalt Christian Solmecke gerne für Sie. Rufen Sie unter 02332 7041 66 an.

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