MICHAEL Rechtsanwaelte

Bundeskabinett legt UWG-Novelle vor

Nach einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz hat das Bundeskabinett am 21.05.2008 einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen.

Unter anderem sind die folgenden Regelungen vorgesehen:

  1. Das UWG erhält einen Anhang mit 30 „irreführenden und aggressiven geschäftlichen Handlungen“, die hiernach „absolut“ verboten sind (sog. „Schwarze Liste“). Der Anhang soll der Transparenz zugunsten des Verbrauchers dienen: „Denn der Verbraucher kann dem Gesetzestext unmittelbar entnehmen, welches Verhalten ihm gegenüber in jedem Fall verboten ist.“
      
    Beispiele:
    Ein Unternehmer behauptet zu Unrecht, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören (Nr. 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E),
    Ein Unternehmen tätigt die unwahre Angabe oder erweckt den – unzutreffenden – Eindruck, dass gesetzlich ohnehin bestehende Rechte (z.B. Widerrufs- oder Rücktrittsrecht) stellten eine Besonderheit des Angebots dar (Nr. 10 des Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E),
    Ein Unternehmer tätigt die unwahre Aussage, er werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen (Nr. 15 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E),
    Es wird Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung übermittelt, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt (Nr. 22 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E).  
  2. Künftig gilt das UWG ausdrücklich auch für das Verhalten der Unternehmen während und nach Vertragsschluss. Bisher bezogen sich die Regelungen des UWG nur auf geschäftliche Handlungen vor Vertragsschluss.
      
    Beispiel:
    Ein Verbraucher macht gegenüber einem Versicherungsunternehmen mehrfach schriftlich einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag geltend. Das Versicherungsunternehmen beantwortet diese Schreiben systematisch nicht, um so den Verbraucher davon abzubringen, seine vertraglichen Rechte auszuüben. Ein solches Verhalten ist nach Nr. 27 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E unzulässig.
      
  3. Es wird ausdrücklich festgeschrieben, dass Unternehmen Verbrauchern solche Informationen nicht vorenthalten dürfen, die sie für ihre wirtschaftliche Entscheidung benötigen. Ein entsprechender Katalog von Informationsanforderungen schafft Transparenz und Rechtssicherheit. Dieser Katalog ist nicht abschließend; die Rechtsprechung kann ihn fortentwickeln.
      
    Beispiel:
    Ein Gartencenter verkauft nichtheimische Pflanzen und Sträucher für den Garten, ohne darauf hinzuweisen, dass diese nicht in den Garten gepflanzt werden dürfen. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG-E ist ein solches Verhalten unlauter.


  
  
Quelle:

Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz (www.bmj.bund.de), Pressemitteilung vom 21.05.08

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