MICHAEL Rechtsanwaelte

FAQ: Abmahnung bei eBay

Nachdem zahlreiche eBay-Händler in der Vergangenheit wegen  unterschiedlicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt worden sind, ist der eBay-Handel für viele Unternehmer zunehmend zu einem unkalkulierbaren Risiko geworden. Auf Grund der unübersichtlichen Rechtsprechung ist es für die eBay-Händler kaum noch möglich, abmahnsichere Angebote bereitzustellen. Wir haben daher die am häufigsten gestellten Fragen von eBay-Usern zum Thema Abmahnung bei eBay in einer FAQ-Liste zusammengefasst. Bitte beachten Sie jedoch, dass auch die FAQ-Liste eine ausführliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

FAQ Abmahnung bei eBay

1. Was ist eigentlich eine Abmahnung ?

Eine Abmahnung ist eine Mitteilung an den Abgemahnten, dass er sich durch eine bestimmte Handlung wettbewerbswidrig verhalten hat, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dem Abgemahnten soll durch die Abmahnung Gelegenheit gegeben werden, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.

Eine Pflicht zur Abmahnung besteht nicht. Bei einem gerichtlichen Vorgehen ohne vorherige Abmahnung riskiert der Gläubiger jedoch mit den Kosten des Verfahrens belastet zu werden, wenn der Schuldner den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 ZPO).

2.  Muss einer Abmahnung die Originalvollmacht des Anwalts beigefügt sein ? 

Ob eine Abmahnung wegen fehlender Originalvollmacht gemäß § 174 BGB zurückgewiesen werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. Ein Teil der Rechtsprechung vertritt die Auffassung, die Zurückweisung einer Abmahnung wegen fehlender Originalvollmacht führe zu deren Unwirksamkeit, so z.B. das OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.11.2006 – Az. I-20 U 22/06).  Andere Gerichte erachten eine Abmahnung dagegen auch ohne Vollmacht als wirksam, da die Abmahnung keine Willenserklärung – wie von § 174 BGB vorausgesetzt -, sondern eine geschäftsähnliche Handlung sei (OLG Frankfurt, NJOZ 2002, 2004; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1332; OLG Köln, WRP 1985, 360, 361 ). 

3. Warum wird in der Abmahnung von mir verlangt, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben ?

Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch setzt eine Wiederholungsgefahr voraus. Dabei begründet schon der begangene Wettbewerbsverstoß eine widerlegbare Vermutung, dass der Verletzer dieselbe Handlung erneut begehen wird. Diese Wiederholungsgefahr kann nachträglich nur durch die Abgabe einer die Verletzungshandlung vollständig erfassenden und mit einem angemessenen Vertragsstrafeversprechen abgesicherten (sog.  strafbewehrten) Unterlassungserklärung beseitigt werden. Nicht ausreichend ist, dass der Verletzer das wettbewerbswidrige Verhalten einstellt.

4. Darf ich die vorformulierte Unterlassungserklärung verändern?

Es besteht für Sie keine Verpflichtung, gerade die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung abzugeben. Sie können diese verändern oder eine vollständig eigene Unterlassungserklärung abfassen. Sie müssen in der Unterlassungserklärung lediglich versprechen, dass Sie ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten in Zukunft unterlassen. Häufig ist es sogar sinnvoll, die vorformulierte Erklärung abzuändern, da das zu unterlassende Verhalten oft zu weit gefasst ist, so dass Sie auch bei anderen Wettbewerbsverstößen die Vertragsstrafe zahlen müssen. Überdies müssen Sie sich in der Unterlassungserklärung nicht verpflichten, die Abmahnkosten zu zahlen.

5. Kann ich durch jeden anderen eBay-Händler abgemahnt werden ?

Nein, zur Abmahnung sind gemäß § 8 III Nr. 1 UWG nur Mitbewerber berechtigt. Mitbewerber ist, wer mit dem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein solches ist anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann.

6. Ist der Abmahnende nur dann zur Abmahnung berechtigt, wenn er selbst bei eBay Waren anbietet ?

Nein, ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann auch zwischen einem eBay-Händler und einem Online-Shop oder einem gewöhnlichen Ladengeschäft bestehen. Maßgeblich ist, ob die angebotenen Waren vergleichbar sind.  

7. Welcher Betrag der Vertragsstrafe ist angemessen ?

Die Vertragsstrafe muss jedenfalls so hoch sein, dass sich für den Verletzer ein erneuter Verstoß unter Inkaufnahme der Verwirkung der Vertragsstrafe voraussichtlich nicht lohnt. Eine zu niedrig bemessene Vertragsstrafe lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Die Angemessenheit der Vertragsstrafe wird einzelfallbezogen insbesondere anhand der Art, Schwere und dem Ausmaß des Verstoßes bestimmt. In der Praxis hat  sich ein Betrag von 5.100,- € eingebürgert, um so die Zuständigkeit der Landgerichte für Klagen auf Zahlung einer verwirkten Vertragsstrafe zu erreichen. Im Einzelfall flexibler ist die Regelung der Vertragsstrafe nach dem sog. „Hamburger Brauch“: Statt des festen Betrages wird hierbei eine Vertragsstrafe gefordert, deren Höhe nach billigem Ermessen bestimmt wird und durch ein Gericht überprüfbar ist .

8. Wie soll ich reagieren, wenn ich innerhalb einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben soll, ich innerhalb dieser Frist meine eBay-Angebote aber nicht mehr ändern kann ?

In diesem Fall können Sie sich in der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eine sog. Aufbrauchfrist einräumen lassen. Innerhalb dieser Aufbrauchfrist müssen Sie  keine Vertragsstrafe zahlen, wenn Sie die eBay-Angebote noch nicht geändert haben. 

9. Hat der Abmahnende einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ?

Gem. § 12 I 2 UWG kann der Abmahnende Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Davon erfasst sind auch die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Voraussetzungen ist allerdings, dass die Abmahnung berechtigt ist. Bei einer unberechtigten Abmahnung besteht kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. 

10. Wie hoch dürfen die Abmahnkosten sein ?

Die Höhe der Abmahnkosten hängt vom Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens ab. Wie hoch der Streitwert bei einem Verstoß gegen fernabsatzrechtliche Vorschriften anzusetzen ist, wird von den Gerichten sehr unterschiedlich gehandhabt. Das OLG Düsseldorf hält einen Streitwert zwischen 500,- und 900,- € für angemessen. Dies ergibt eine Abmahngebühr von ca. 100,- €.  Das OLG Hamburg hat dagegen einen Streitwert von 5.000,- € angenommen, was eine Abmahngebühr von etwa 400,- € rechtfertigt. Andere Gerichte setzen Streitwerte von bis zu 20.000,- € fest.  

11. Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ?

Gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Indiz für eine missbräuchliche Abmahntätigkeit kann sein, dass innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen wird. Ein Missbrauch ist nach Auffassung der Rechtsprechung jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht. In diesem Fall besteht das wirtschaftliche Interesse des  Geschäftes ausschließlich in der Erzielung von Rechtsanwaltsgebühren. Für eine Missbräuchlichkeit spricht auch die Tatsache, dass trotz einer bekannten umfangreichen Abmahntätigkeit in keinem Fall versucht wurde, den Anspruch auch gerichtlich durchzusetzen.

12. Wie kann ich auf eine unberechtigte Abmahnung reagieren ?

Wer, ohne einen Wettbewerbsverstoß begangen zu haben, abgemahnt wird, muss zwar nicht antworten, sollte dies aber im eigenen Interesse trotzdem tun, damit ein unnötiger Rechtsstreit von vornherein vermieden werden kann. Ist zu befürchten, dass der Abmahnende an seiner Ansicht festhält und eine einstweilige Verfügung beantragt, können vorbeugend bei den in Betracht kommenden Gerichten Schutzschriften hinterlegt werden. Darüber hinaus kann der zu Unrecht Abgemahnte auf Feststellung klagen, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht besteht (sog. negative Feststellungsklage).  Das erforderliche Feststellungsinteresse ist im Falle einer Abmahnung regelmäßig gegeben, sofern an der Ernsthaftigkeit des Verlangens des Gläubigers kein Zweifel besteht.

13. Unter welchen Voraussetzung gelte ich als gewerblicher Händler ?

Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit sind ein Power-Seller-Status, ein eingerichteter eBay-Shop, das Angebot von Neuwaren oder gleichartigen Waren, eine Vielzahl von Verkäufen innerhalb eines kurzen Zeitraumes, die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Ausweisung der Mehrwertsteuer. Im Übrigen sind die Grenzen zur Gewerblichkeit fließend. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 05.09.2006, -Az. 103 O 75/06) stufte  die Verkaufsaktivitäten einer Mutter bei eBay als gewerblich ein, weil sie innerhalb eines Monats 93 Artikel bei Ebay verkauft hatte. Dabei hatte sie fast nur Gebrauchtgegenstände aus dem eigenen Privathaushalt im Rahmen einer Entrümpelungsaktion angeboten.

14. Kann ich als gewerblicher Händler die Sachmängelgewährleistung ausschliessen oder einschränken ?

Die Sachmängelgewährleistung können nur private Verkäufer vollständig ausschliessen. Gewerbliche Händler können die“ Gewährleistungsfrist“ bei gebrauchten Waren von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzen (§ 475 Abs. 2 BGB). Bei neuer Ware können gewerbliche Händler lediglich Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Ware ausschliessen (§ 475 Abs. 3 BGB). 

15. Muss ich als gewerblicher Händler ein Impressum bereitstellen ?

Ja, wer bei eBay gewerbliche Angebote bereitstellt, ist  gemäß § 5 Telemediengesetz  verpflichtet, eine vollständige Anbieterkennzeichnung verfügbar zu halten (LG Berlin, Beschluss vom 14.07.2004 -Az. 102 O 161/04). 

16. Welche Informationen sind im Impressum aufzunehmen ?

Das Impressum muss zunächst die Angabe des Namens und der Anschrift des Händlers enthalten. Zudem ist die  Angabe einer E-Mail-Adresse vorgeschrieben. Ist der Betreiber der Website in ein Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist überdies die Registernummer aufzunehmen. Schließlich besteht eine Verpflichtung zur Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

17. Ist auch die Angabe einer Telefonnummer und einer Faxnummer im Website-Impressum notwendig ?

Diese Frage wird von den Gerichten unterschiedlich beantwortet. Nach Auffassung des OLG Hamm bedarf es keiner Angabe einer Telefonnumer im Impressum (Urteil vom 17.03.2004 – Az. 20 U 222/03). Anders sehen dies jedoch das OLG Oldenburg (Beschluss vom 12.05.2006 – 1 W 29/06) und das OLG Köln (Urteil vom 13.02.2004 – 6 U 109/03). Diese haben entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer zwingend entweder eine Telefonnumer oder eine Faxnummer in seinem Impressum bereithalten muss. Fehle diese Angabe, könne dies durchaus eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtfertigen.

18. Wann muss ich den Käufern bei eBay eine Widerrufsbelehrung erteilen ?

Wer gewerblich bei eBay tätig ist und Verbrauchern Waren zum Verkauf anbietet , muss ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen (§§ 312b, 312c BGB).

19. Wann gilt das Widerrufsrecht ausnahmsweise nicht ?

Ein Widerrufsrecht gilt u.a. nicht bei 

– der Lieferung von Speisen und Getränken (verderblichen Waren)

– der Bestellung von Tickets für Konzerte und Sportveranstaltungen

– Immobiliengeschäften

– der Lieferung von Waren, die nach Kundenspzifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die pesönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind

– entsiegelten Datenträgern

– der Lieferung von Zeitschriften.

20. Welche persönlichen Angaben muss ich den Verbrauchern im Rahmen der Widerrufsbelehrung zur Verfügung stellen ?

Der Unternehmer muss den Verbrauchern zunächst seinen vollständigen Namen, also den Vor- und Familiennamen angeben. Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 13.2.2007 (Az: 5 W 34/07) entschieden, dass schon die bloße Abkürzung der Vornamens wettbewerbswidrig ist und zur Abmahnung berechtigt. Darüber hinaus muss der Verbaucher im Rahmen der Widerrufsbelehrung seine ladungsfähige Anschrift angeben (§ 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Zusätzlich kann auch die Telefaxnummer oder eine E-Mail-Adresse mit aufgenommen werden. Die Angabe der Telefonnumer ist dagegen im Rahmen der Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.6.2004 – Az. 6 U 158/03), da der Verbraucher in diesem Fall den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich dahingehend verstehen könnte, sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben zu können, was das Gesetz  jedoch nicht erlaubt. Die Angabe einer Telefonnummer in der Rückgabebelehrung soll dagegen nach Auffassung des KG Berlin nicht wettbewerbswidrig sein (KG Berlin, Urteil vom 07.09.2007 – 5 W 266/07).

21. Reicht es aus, wenn ich das Impressum und die Widerrufsbelehrung auf der „mich“-Seite unterbringe ?

Nach Ansicht des KG Berlin (Beschluss vom 11.05.2007 – Az. 5 W 116/07) reicht es aus, wenn das Impressum auf der „mich“-Seite bei eBay bereitgestellt wird. Dagegen muss die Widerrufsbelehrung nach einem Urteil des OLG Hamm vom 14.04.2005 (Az. 4 U 2/05) auf der Angebotsseite untergebracht werden.

22. Wie lang ist die Widerrufsfrist bei eBay ?

Die Widerrufsfrist beträgt bei eBay nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung nicht 14 Tage, sondern 1 Monat (OLG Köln, Urteil vom 03.08.2007 – Az. 6 U 60/07; OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006 – Az. 3 U 103/06; KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2006 – Az. 5 W 156/06). Die verlängerte Widerrufsfrist wird von den Gerichten damit begründet, dass der Verbraucher bei eBay erst nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform erhält (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Abmahnfähig ist nach Auffassung des OLG Hamburg (Beschluss vom 26.03.2007 – 3 W 58/07)  auch eine Widerrufsbelehrung, die bei eBay lediglich eine Widerrufsfrist von 4 Wochen statt 1 Monat vorsieht.

23. Wann beginnt die Widerrufsfrist zu laufen ?

Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 erst in dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt worden ist und er die Ware erhalten hat. Der in einer Widerrufsbelehrung verwendete Satz „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ wird überwiegend deshalb als wettbewerbswidrig angesehen (OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2007 – Az. 4 W 1/07; KG Berlin, Beschluss vom 5.12.2006 – Az. 5 W 295/06)

24. Wer hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn der Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht ?

Im Grundsatz hat der Käufer immer dann die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn der Preis der Waren einen Betrag von 40,- € nicht überschreitet. In allen anderen Fällen muss grundsätzlich der Verkäufer die Rücksendekosten übernehmen.  

25. Wer muss die Hinsendekosten zahlen, wenn der Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht ?

Nach Urteil des OLG Karlsruhe vom 05.09.2007 (Az. 15 U 226/07) hat der Verbraucher gegen den Unternehmer im Falle des Widerrufs einen Anspruch auf Erstattung Hinsendekosten. Ungeklärt ist bislang, ob der Unternehmer auch verpflichtet ist, in der Widerrufsbelehrung darauf hinzuweisen, dass die Hinsedekosten erstattet werden.

26. Habe ich Anspruch auf Wertersatz, wenn ich die Ware auf Grund eines Widerrufs zurücknehmen muss ?

Das Landgericht Berlin sowie das Landgericht Karlsruhe haben entschieden, dass der eBay-Händler gegen den Verbaucher keinen Anspruch auf Ersatz des Wertverlustes geltend machen kann, der durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entstanden ist. Die von nahezu allen eBay-Händlern verwendete Wertersatzklausel sei deshalb wettbewerbswidrig und abmahnfähig (Landgericht Berlin, Beschluss vom 15.03.2007,  –52 O 88/07-; Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 8.8.2007 – 13 O 76/07). Denn der Verbraucher werde nicht darauf hingewiesen, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei einer Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibe. Zwar haben in dieser Frage das OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 – Az. 5 W 92/07) und das Landgericht Flensburg  (Urteil vom 23.08.2006 – Az.: 6 O 107/06) eine andere Auffassung vertreten. Dies hilft den eBay-Händlern jedoch nicht weiter, da dem abmahnenden Mitbewerber der sog. „fliegende Gerichtsstand“ zur Verfügung steht. D.h. er kann sich im Ergebnis aussuchen, bei welchem Gericht er seine Ansprüche geltend machen will.

27. Darf ich in der Widerrufsbelehrung darauf hinweisen, dass unfreie Sendungen nicht angenommen werden ?   

Das OLG Hamburg hat entschieden (Beschluss vom 17.01.2007 – Az. 312 O 929/06), dass die Klausel „Unfreie Sendungen werden nicht angenommen“ wettbewerbswidrig ist und zur Abmahnung berechtigt. Händler, die eine solche Klausel nach wie vor in ihrer Widerrufsbelehrung verwenden, sollten die Klausel daher zur Vermeidung einer Abmahnung entfernen.  

28. Kann ich abgemahnt werden, wenn ich die Käufer darum bitte, das Paket bei der Ausübung des Widerrufs ausreichend zu frankieren ?

Nein, zumindest nach der Auffassung des OLG Hamburg (Beschluss vom 20.4.2007) soll die bloße Bitte des Verkäufers an den Verbraucher, das Paket bei der Ausübung des Widerrufs ausreichend zu frankieren, keine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechtes darstellen und somit auch nicht zur Abmahnung berechtigen (Beitrag).

29. Soll ich bei eBay besser eine Widerrufsbelehrung oder eine Rückgabebelehrung verwenden ?

Das Gesetz gibt dem Unternehmer zwar ein Wahlrecht, ob er den Verbrauchern entweder ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht gewährt. Zu beachten ist jedoch, dass eine Rückgabebelehrung dem Verbraucher in Textform eingeräumt werden muss, § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (Beschluss vom 07.05.2007 – Az: 103 O 91/07) soll deshalb die Verwendung einer Rückgabebelehrung bei eBay wettbewerbswidrig sein. Solange diese Frage nicht höchstrichterlich geklärt ist, können wir daher nicht empfehlen, statt einer Widerrufsbelehrung eine Rückgabebelehrung zu verwenden.

30. Darf ich auf der Angebotsseite mit dem Hinweis „versicherter Versand“ werben ?

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 06.11.2007 – Az.: 315 O 888/07) ist die Werbung mit der Angabe „versicherter Versand“ irreführend und damit wettbewerbswidrig, da der Händler gemäß § 474 Abs. 2 BGB ohnehin das Versandrisiko trägt (Beitrag). Der eBay-Händler sollte die Käufer deshalb in der Artikelbeschreibung ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ware unabhängig von der gewählten Versandart auf Gefahr des Verkäufers versandt wird.

31. Ist die Werbung mit der Aussage „eBay-Gebühren trägt der Verkäufer“ wettbewerbswidrig ?

Nach Auffassung des OLG Hamburg (Beschluss vom 12.09.2007 – Az. 5 W 129/07) stellt der Hinweis „ebay ich, Versand der Käufer“ einen nicht nur unerheblichen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Es handele sich dabei um eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da bereits aus den eBay-AGB verbindlich folge, dass der Verkäufer die eBay-Gebühren zu übernehmen habe. Das Kammergericht Berlin sieht in der Werbung “eBay ich, Versand der Verkäufer” demgegenüber nur dann einen Wettbewerbsverstoß, wenn sie eine besondere Aufmerksamkeit erziele und sich in irgendeiner Form von der übrigen Artikelbeschreibung des eBay-Händlers abhebe (Beschluss vom 09.11.07, Az. 5 W 304/07). Wir können daher jedem Händler nur davon abraten, bei eBay mit der Übernahme der eBay-Gebühren zu werben.

32. Darf ich die Widerrufsbelehrung bei eBay mittels einer Grafikdatei einblenden lassen ?

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Darstellung einer Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite bei eBay in Form einer externen Grafik wettbewerbswidrig ist (Beschluss vom 06.11.2007 – Az. 6 W 203/06). Die Einblendung der Widerrufsbelehrung mittels einer externen Grafikdatei werde den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, wenn das Angebot auch über einen WAP-Zugang erreichbar sei. Die Widerrufsbelehrung werde dann nämlich aus technischen Gründen nicht angezeigt,  wenn auf das Angebot mittels der WAP-Technik zugegriffen werde. Ein Wettbewerbsverstoß liege daher jedenfalls dann vor, wenn der Betreiber der eBay-Plattform für das entsprechende WAP-Portal ausdrücklich wirbt. Der eBay-Händler sollte daher in Zukunft darauf achten, sämtliche Verbraucherinformationen direkt in den Quelltext bei eBay einzubinden.

Wir beraten Sie gerne, wie man im Internet und insbesondere bei eBay rechtssicher wirbt.

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