MICHAEL Rechtsanwaelte

AG Düsseldorf: Hanseatische Verlagsholding hat keinen Vergütungsanspruch

Die Hanseatische Verlagsholding GmbH & Co. KG aus Düsseldorf hat in der Vergangenheit zahlreiche Gewerbetreibende angerufen und um Mithilfe im Kampf gegen den Kindesmissbrauch gebeten. In dem telefonischen Verkaufsgespräch wird stets darauf hingewiesen, dass der Verlag einen Ratgeber unter dem Titel „Sicherheit Heute – Die Polizei, Garant Ihrer Sicherheit“ herausgibt, in dem die Bürger darüber informiert werden sollen, was Sie selbst tun können, um ihre Kinder vor Missbrauch zu schützen. Zur Unterstützung der Polizeiarbeit wird sodann um eine Spende in der Größenordnung von etwa 200 € gebeten und als Gegenleistung die Veröffentlichung einer Anzeige in dem Ratgeber der Hanseatischen Verlagsholding angeboten. Nur kurze Zeit später wird dem gutgläubigen Gewerbetreibenden ein schriftlicher Anzeigenauftrag zugesandt, in dem der bereits telefonisch genannte Anzeigenpreis von 180 € zzgl. Umsatzsteuer deutlich hervorgehoben ist. Im Vertrauen darauf, mit der Anzeigenschaltung einen guten Zweck zu unterstützen, haben deshalb viele Gewerbetreibende das Auftragsformular unterschrieben an die Hanseatische Verlagsholding zurückgeschickt.

Einige Wochen später erhält der Gewerbetreibende dann ein Exempler jenes Ratgebers, in dem seine Anzeige abgedruckt ist. In Anbetracht des kaum vorhandenen redaktionellen Teils und des ziemlich dünnen Heftes treten bald die ersten Zweifel auf, ob die Anzeige nicht doch etwas überteuert war.

Einen Monat später flattert eine zweite Rechnung ins Haus. Da der Gewerbetreibende von einem Versehen ausgeht, versucht er die Angelegenheit durch einen kurzen Anruf bei der Hanseatischen Verlagsholding aus der Welt zu schaffen. In dem Telefonat wird er dann allerdings darauf hingewiesen, dass ein Anzeigenauftrag für 12 weitere Anzeigen erteilt worden sei. Nach mehrfacher Lektüre des Vertragstextes muss der Gewerbetreibende konsterniert feststellen, dass im Flietext des Vertrages tatsächlich eine Regelung versteckt ist, wonach der Kunde für 12 weitere Monate eine Anzeige in der Schriftenreihe bestellt hat. In der Vertagsklausel heißt es:

„Wenn meine Anzeige weiterhin in der Schriftenreihe „Sicherheit Heute“ erscheinen soll, brauche ich nichts weiter zu tun. Ich erhalte dann zwölf weitere Monate lang jeweils zwanzig Exemplare der aktuellen Ausgabe exklusiv mit meiner Anzeige auf der Titelseite zum oben genannten Preis pro Monat bequem und portofrei nach Hause geliefert. Meine Anzeige wird außerdem pro Monat eintausend Mal zusammen mit den Anzeigen anderer Inserenten zusätzlich verbreitet.“

Das Amtsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 3.5.2007 (Az. 50 C 14444/06) jedoch festgestellt, dass die oben zitierte Klausel gemäß § 305c BGB unwirksam ist und der Hanseatischen Verlagsholding ein Vergütungsanspruch für 12 weitere Anzeigen nicht zusteht.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf handelt es sich bei der Vertragsregelung um eine objektiv ungewöhnliche und überraschende Klausel. Der Kunde müsse nicht damit rechnen, dass er mit Unterzeichnung des ihm übersandten Vertragsformulars die Verpflichtung übernimmt, insgesamt mindestens 13 Anzeigen zum Gesamtpreis von 2.784,60 € zu begleichen. Denn der betreffende Passus über die Bestellung von 12 weiteren Anzeigen erscheine erst im untersten Absatz, also an versteckter Stelle. Erst bei einer sehr genauen Betrachtung und Prüfung des Vertrags ergebe sich, dass es sich nicht nur um einen Einzelauftrag, sondern vielmehr um ein mindestens 13-monatiges Abonnement handelt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass als ziffernmäßig benannter Preis im Vertragstext nur der sogenannte Kennlernpreis für einen Monat unmittelbar im ersten und vierten Absatz auftaucht und das Vertragswerk an keiner Stelle den Gesamtpreis nennt. Schließlich dürften die Kunden anhand des Briefkopfes „Sicherheit Heute, die Polizei – Garant Ihrer Sicherheit“ davon ausgehen, dass es sich bei der Hanseatischen Verlagsholding um eine den staatlichen Stellen nahestehende Institution handele, die auf eine evtl. längerfristige Vertragsbindung über ein ganzes Jahr hinweg auf der Vorderseite des Formulars eindeutig und umissverständlich hinweisen würde.

Soweit der Kunde in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall bereits den Betrag für die erste Anzeige entrichtet hatte, verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf die Hanseatische Verlagsholding außerdem zur Rückzahlung dieses Betrages.  Der Rückzahlungsanspruch des Kunden ergibt sich daraus, dass sich die Hanseatische Verlagsholding in dem Vetragsformular verpflichtet, die Anzeige des Kunde an 1000 Empfänger zu verteilen. Der Hanseatischen Verlagsholding ist es nämlich nicht möglich substantiiert darzulegen, dass und wie die Verteilung der Zeitschrift mit der Anzeige des Kunde erfolgt. Soweit bloße Verteilerliste vorgelegt werden, hält diese das Amtsgericht Düsseldorf für nicht hinreichend aussagekräftig.

Wenn auch Sie einen Anzeigenauftrag der Hanseatischen Verlagsholding unterschrieben haben und nun mit horrenden Rechnungen überzogen werden, kontaktieren Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-28) oder per E-Mail (tarrach@rae-michael.de). Wir beraten Sie dann zu der weiteren Vorgehensweise.  

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