MICHAEL Rechtsanwaelte

Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2021

Ab dem 01.01.2021 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle, wonach die Bedarfssätze der Unterhaltsberechtigten erneut gestiegen sind. Ob dies jedoch auch zu einer Erhöhung der Unterhaltszahlung führt, ist nicht zwangsläufig gesagt, da die Höhe des zu leistenden Unterhalts von weiteren Faktoren abhängig und somit im Einzelnen zu überprüfen wäre.

Gerne werden wir Ihnen durch Überprüfung der Höhe Ihres Unterhaltsanspruchs bzw. Ihrer Zahlungsverpflichtung weiterhelfen.

Wenn Sie Fragen zum Familienrecht haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Mell als Fachanwalt für Familienrecht gerne zur Verfügung.

Kindeswille nicht das maßgebliche Kriterium für Haushaltswechsel

Der Wunsch der Kinder nach Wechsel in den Haushalt des anderen Elternteils führt nicht zwangsläufig zur Abänderung einer Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Grundsätzlich sind Kinder ab einem Alter von 3 Jahren in Kindschaftsverfahren durch das Familiengericht anzuhören. Familiengerichte messen dann dem Kindeswillen (oftmals zurecht) enorme Bedeutung zu, insbesondere bei älteren Kindern.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu allerdings entschieden, dass nicht der Kindeswille, sondern das Kindeswohl das maßgebende Entscheidungskriterium sei und der Kindeswille zurückzutreten haben, wenn er nicht autonom gebildet, sondern vom anderen Elternteil beeinflusst sei und im Widerspruch zu weiteren, gewichtigen Belangen des Kindeswohls stehe (Beschluss vom 27.11.2019 XII ZB 512/18). Der BGH hatte sich in dem vorbenannten Verfahren mit dem Wechselwunsch eines neun – und zehnjährigen Kindes auseinanderzusetzen.

Wenn Sie Fragen zum Umgangsrecht oder der elterlichen Sorge haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Marius Mell als Fachanwalt für Familienrecht gerne zur Verfügung.

 

Auszahlung des Corona-Kinderbonus startet

Eltern und Kinder haben in der anfänglichen Zeit der Corona-Pandemie Besonderes geleistet, indem Eltern die Kinderbetreuung, schulische Förderung und Beruf gleichzeitig meistern mussten, während für die Kinder der gewohnte Alltag gänzlich abhanden gekommen ist. Hierzu hat die Bundesregierung einen einmaligen Kinderbonus i.H.v. 300 € für jedes Kind beschlossen. Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten in den Monaten September (200 €) und Oktober (100 €) 2020.

Viele Unterhaltspflichtige fragen sich, ob der Kinderbonus auf den Unterhalt Anrechnung findet. Das Kindergeld wird ja grundsätzlich auch hälftig auf den zu leistenden Barunterhalt in Anrechnung gebracht. Bei dem Kinderbonus stellt sich natürlich die Frage, ob in ähnlicher Weise verfahren werden kann.

Grundsätzlich wird mit dem Kinderbonus der Zweck verfolgt, dem betreuenden Elternteil und dem Kind, die in der Anfangszeit der Pandemie häufig die Hauptlast getragen haben, eine Entschädigung zu gewähren. Eine vorbehaltslose Anrechnung auf den Kindesunterhalt wird dem unseres Erachtens nicht gerecht. Gerichtliche Entscheidungen hierzu sind bislang nicht veröffentlicht.

Das Bundesministerium für Familien Senioren Frauen und Jugend informiert auf seiner Internetseite dahingehend, dass Unterhaltspflichtige den Kinderbonus hälftig in Abzug bringen dürfen, soweit sie mindestens den für das jeweilige Kind geschuldeten Mindestunterhalt oder die hälftige Betreuung des Kindes leisten. Das hieße, dass für jedes Kind im September ein Abzug von 100 € möglich wäre und im Oktober in Höhe von 50 €. Wird weniger als der Mindestunterhalt gezahlt, kann ein hälftiger Abzug auch nach Hinweis des Familienministeriums nicht erfolgen. Ein Nachlass auf den geschuldeten Unterhalt wäre dann individuell zu ermitteln.

Wenn Sie Fragen zur Berechnung von Kindesunterhalt oder der Anrechnung des Kinderbonus haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Marius Mell als Fachanwalt für Familienrecht gerne zur Verfügung.

 

Risiko einer Corona-Infektion kann Abänderung des Umgangsrechts rechtfertigen

Die aktuelle Corona-Pandemie wirkt sich auf alle Lebensbereiche nachhaltig aus. Auch das Familienrecht bildet hier keine Ausnahme. Eine häufige Frage, die sich stellt, ist sicherlich, ob man bestehende Umgangsvereinbarungen abändern kann, wenn hierdurch einem erhöhten Risiko der Ansteckung entgegengewirkt werden soll.

Das Amtsgericht München hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, ob der im Homeoffice tätige Kindesvater die bestehende Umgangsregelung dahingehend abändern darf, dass er selbst die Kindesbetreuung übernimmt und die bis dato in Anspruch genommene Notbetreuung in der Kita hierdurch ersetzt wird.

Das Amtsgericht München hat gegen den Widerspruch der Kindesmutter zugunsten des Kindesvaters entschieden, da nach Ansicht des Gerichts in Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen eine erhebliche Ansteckungsgefahr mit der Krankheit Covid-19 und die Gefahr der Fortsetzung entsprechender Infektionskette gegeben sei, sodass das Begehren des Kindesvaters einen triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Grund darstelle, der eine vorläufige Abänderung der Umgangsvereinbarung erforderlich mache (AG München, Beschluss vom 24.04.2020 566 F 2876/20).

Die Entscheidung lässt sich sicherlich auf ähnlich gelagerte Sachverhalte übertragen, in denen die Kindeseltern den Umgang mit der Absicht abändern/einschränken, um das Infektionsrisiko zu reduzieren.

Wenn Sie Fragen zum Umgangsrecht haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Mell als Fachanwalt für Familienrecht gerne zur Verfügung.

Keine kostenfreien Stornierungen bei übereilten Reisebuchungen

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie liegt die Reisebranche am Boden. Die Nachrichten in den letzten Wochen bezüglich etwaiger Lockerungen für den anstehenden Sommerurlaub scheinen da verführerisch, insbesondere wenn die Reiseveranstalter mit Schnäppchenpreisen versuchen, die Tourismusbranche wiederzubeleben.

Doch Vorsicht ist geboten. Bei Pauschalreisen gewährt das Gesetz dem Reisenden für gewöhnlich umfangreiche Rechte, Ersatzansprüche im Fall auftretender Mängel geltend zu machen. In der derzeitigen Situation ist insbesondere die Möglichkeit der kostenfreien Stornierung der Reise, wenn am Reiseziel unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, wodurch erhebliche Einschränkungen der Reiseleistung zu erwarten sind, ein Kriterium, sich für eine Pauschalreise zu entscheiden.

Wichtig ist hierbei jedoch, dass hinter der reiserechtlichen Regelung zur Erstattung des Reisepreises der Gedanke steht, dass der Reisende nicht länger an den Vertrag gebunden sein soll, wenn sich die Umstände im Zielgebiet derart gefährlich geändert haben, dass der Antritt der Reise nicht zumutbar erscheint. Derzeit besteht jedoch noch eine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Auch die WHO rät derzeit (noch) von der Durchführung von Reisen zu touristischen Zwecken ab. Aus diesem Grund ändert sich die Situation im Zielgebiet der Reise gegebenenfalls nicht, wenn nunmehr eine Pauschalreise gebucht wird, sich die Situation zunächst bessert, bei Antritt der Reise jedoch wieder verschlechtert hat.

Eine kostenfreie Stornierung einer unter den derzeitigen Gegebenheiten der Corona-Pandemie gebuchten Pauschalreise wird daher unseres Erachtens nicht ohne weiteres möglich sein.

Wenn Sie reiserechtliche Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Neues zum Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht in Kreditverträgen scheint auch durch Verwendung der im Gesetz verankerten „Musterwiderrufsinformation“ nicht immer ausgeschlossen.

So hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 26.03.2020, C-66/19, jüngst erkannt, dass einem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht, obwohl der Unternehmer die aus dem Gesetz ersichtliche Musterwiderrufsinformationen verwendet hat.

Ob Verbraucher von der Entscheidung des EuGH großflächig profitieren können, dürfte allerdings fraglich sein, da die Auslegung einer europäischen Richtlinie gegen den ausdrücklichen Wortlaut des deutschen Gesetzes, gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.10.2019, XI ZR 759/17), nicht möglich sei.

Verbraucher könnten allerdings dann von der Entscheidung des EuGH profitieren, wenn der Verwender der Widerrufsinformation geringfügige gestalterische Abweichungen vom Muster vorgenommen oder die Formulierung selbst abgeändert hat.

Die Folge eines noch möglichen Widerrufs bestünde darin, dass die wechselseitig gewährten Leistungen zurückzugewähren sind, sodass insbesondere Verbraucher, die Darlehen zu höheren als den marktüblichen Zinsen abgeschlossen haben, von einem noch bestehenden Widerrufsrecht begünstigt wären.

Hierzu ist eine gründliche juristische Prüfung der verwendeten Widerrufsbelehrung notwendig. Gerne werden wir Sie hierzu beraten.

Wenn Sie Fragen zum Widerrufsrecht von Darlehensverträgen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Mell gerne zur Verfügung.

Erstattung von Reise- und Ticketkosten wegen der Corona-Epidemie

In der jetzigen Zeit, in der das öffentliche Leben aufgrund der Corona-Krise nahezu stillsteht, finden viele Veranstaltungen nicht statt, für die man bereits den Preis für das Ticket bezahlt hat.

Die rechtliche Situation ist hierbei relativ einfach. Der Veranstalter, der die Ausrichtung eines Konzerts, einer Messe oder einer anderen Veranstaltung zugesagt hat, kann seine Leistung als Vertragspartner nicht erbringen. Sie ist ihm aufgrund der aktuellen Gegebenheiten rechtlich unmöglich geworden. Er schuldet daher zwar keinen Schadenersatz, da er die derzeitige Krise, die zur Absage der Veranstaltung führte, nicht zu vertreten hat, der Veranstalter verliert jedoch gemäß § 326 Abs. 1 BGB den Anspruch auf die Gegenleistung, d. h. die vereinbarte Vergütung, nämlich den Ticketpreis.

Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalter, wonach diese im Falle „höherer Gewalt“ von der Pflicht zur Rückzahlung etwa bereits vereinnahmter Ticketpreise befreit werden, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unwirksam (EuGH, Entscheidung vom 26.09.2013, C 509/11).

Dasselbe gilt im Übrigen, wenn Sie bereits vor Ort ein Hotel gebucht haben, das Sie aufgrund verhängter Reisebeschränkungen/Einreisesperren nicht erreichen können. Der Hotelbetreiber ist dann ebenfalls gehindert seine Leistung zu erbringen und hat die bereits gezahlten Unterbringungskosten zu erstatten. Darüber hinaus werden jedoch keine Zahlungen geschuldet. Die Kosten einer vergeblichen Anreise können dem Hotelier daher z.B. nicht in Rechnung gestellt werden.

Vorstehende Ausführungen beziehen sich auf die Rechtslage in Deutschland. Ist etwa eine Unterkunft oder eine Veranstaltung im Ausland gebucht worden, kann das jeweilige Landesrecht eine abweichende rechtliche Regelung vorsehen.

Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben, können Sie diese vor Reiseantritt nur kostenfrei stornieren, wenn es absehbar und sicher ist, dass am Zielort der Reise außergewöhnlichen Umstände zu erwarten sind, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Die derzeitige Corona-Pandemie mit ihren einhergehenden Reisebeschränkungen und Quarantäneaufenthalten dürfte eine solche erhebliche Beeinträchtigung darstellen. Diese Beeinträchtigung muss aber zum Zeitpunkt des Antritts der Reise vorliegen, was derzeit gegebenenfalls für einen gebuchten Sommerurlaub noch nicht absehbar ist. Wer also seine Reise aus Angst vor künftigen Einschränkungen storniert, kann derzeit nicht damit rechnen, dass dies kostenfrei erfolgen kann. Liegt hingegen eine Reisewarnung für das Land vor und steht der Reiseantritt unmittelbar bevor, sind die bereits entrichteten Reisekosten vom Reiseveranstalter zu erstatten.

Gerne stehen wir Ihnen bei auftretenden Problemen im Zusammenhang mit der Stornierung einer Veranstaltung oder Reise in rechtlichen Fragen zur Seite. Sprechen Sie uns an!

Keine Verfügung über gefrorenes Sperma des verstorbenen Sohnes zum Zwecke der Fortführung der genetischen Linie!

„Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens…“

So heißt es in Art. 8 Abs. 1 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGHMR) hat sich in seiner Entscheidung vom 05.12.2019 mit der Frage beschäftigt, welche Schutzwirkung der Art. 8 EMRK entfaltet.

Die Richter hatten über die Klage einer Französin zu entscheiden, die über das eingefrorene Sperma ihres verstorbenen Sohnes verfügen wollte. Der Sohn habe sich zu Lebzeiten, nachdem er von einer tödlichen Krankheit erfahren habe, gewünscht, Vater zu werden. Zu diesem Zweck hat er sein Sperma einfrieren lassen.

Nachdem der Sohn der Klägerin dann seiner Krankheit erlegen war, beabsichtigte die Mutter des Verstorbenen seinem Wunsch dadurch Geltung zu verschaffen, dass sie das in einem Pariser Krankenhaus deponierte Sperma in eine Gesundheitseinrichtung nach Israel überführen lassen wollte, die zur Durchführung medizinisch unterstützter Fortpflanzung zugelassen sei, um eine Fortpflanzung z.B. im Wege einer Leihmutterschaft zu ermöglichen.

Der zuständige Leiter der Klinik in Paris lehnte den Antrag der Klägerin zur Überführung ab. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag beim Verwaltungsgericht in Paris blieb ebenfalls erfolglos.

Auch die Klage vor dem EuGHMR blieb ohne Erfolg.

Die Richter stellten heraus, dass das von der Klägerin geltend gemachte Recht, nämlich die Entscheidung des Sohnes wie und wann er Elternteil werde, zur Kategorie der nicht übertragbaren Rechte gehöre und die Klägerin daher nicht geltend machen könne, dass sie im Namen ihres Sohnes Opfer einer Verletzung der EMRK geworden sei.

Darüber hinaus garantiere Art. 8 der EMRK kein Recht auf Großelternschaft, gleichwohl die Richter das Motiv der Klägerin, die genetische Linie fortzuführen, als wertvoll erachteten.

Das Gericht hat den vorgetragenen Anspruch der Klägerin daher zurückgewiesen.

Neue Düsseldorfer Tabelle 01.01.2020

Seit dem 01.01.2020 wird die neue Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung von Kindesunterhalt herangezogen. Auf den ersten Blick sind die Bedarfssätze der Unterhaltsberechtigten spürbar gestiegen. Tatsächlich führt eine Neuberechnung des Unterhalts auch häufig zu einem Anstieg der Unterhaltszahlung.

Da aber ebenso die Selbstbehalte der Unterhaltsverpflichteten stark angestiegen sind, kann eine Neuberechnung des Unterhalts nicht selten auch zu einer Verringerung der Unterhaltszahlung führen, insbesondere in den unteren Einkommensgruppen.

Es lohnt sich daher sowohl aus Sicht des Unterhaltsberechtigten als auch des Unterhaltspflichtigen, die höhe der aktuellen Unterhaltsleistung überprüfen zu lassen.

Gerne werden wir dies für Sie übernehmen.

In Fragen zu Unterhaltsangelegenheiten steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Marius Mell gerne zur Verfügung.

Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01. Januar 2019

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01. Januar 2019 bekannt gegeben. Auf der Internetseite des Gerichts lässt sich diese bereits einsehen.

Die Düsseldorfer Tabelle dient vornehmlich als Grundlage zur Ermittlung von Kindesunterhalt. Aufgrund sich verändernder Lebenshaltungskosten wird die Düsseldorfer Tabelle in regelmäßigen Abständen angepasst. In der Regel steigt die Zahlungspflicht der Unterhaltspflichtigen stetig an. Auch für das kommende Jahr sind Erhöhungen vorgesehen.

Unterhaltsberechtigte sollten ab Januar 2019 überprüfen, ob die erhaltenen Unterhaltszahlungen auch dem aktuellen Stand entsprechen. Gerne werden wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich sein.

Wenn Sie Fragen zum Unterhaltsrecht oder sonstigen familienrechtlichen Angelegenheiten haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Marius Mell für Rückfragen gerne zur Verfügung.