Wie hoch dürfen die Abmahnkosten sein ?
Die Höhe der Abmahnkosten hängt vom Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens ab. Wie hoch der Streitwert bei einem Verstoß gegen fernabsatzrechtliche Vorschriften anzusetzen ist, wird von den Gerichten sehr unterschiedlich gehandhabt. Das OLG Düsseldorf hält einen Streitwert zwischen 500,- und 900,- € für angemessen. Dies ergibt eine Abmahngebühr von ca. 100,- €. Das OLG Hamburg hat dagegen einen Streitwert von 5.000,- € angenommen, was eine Abmahngebühr von etwa 400,- € rechtfertigt. Andere Gerichte setzen Streitwerte von bis zu 30.000,- € fest. Nach Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 28.03.2007 – Az. 4 W 19/07) ist der Streitwert selbst bei durchschnittlich zu bewertenden Wettbewerbsverstößen der Hauptsachestreitwert regelmäßig in der Größenordnung von 30.000,- €, in Verfügungsverfahren von 10.000,- € zu bemessen.