Wie kann ich auf eine unberechtigte Abmahnung reagieren ?
Wer, ohne einen Wettbewerbsverstoß begangen zu haben, abgemahnt wird, muss zwar nicht antworten, sollte dies aber im eigenen Interesse trotzdem tun, damit ein unnötiger Rechtsstreit von vornherein vermieden werden kann. Ist zu befürchten, dass der Abmahnende an seiner Ansicht festhält und eine einstweilige Verfügung beantragt, können vorbeugend bei den in Betracht kommenden Gerichten Schutzschriften hinterlegt werden. Darüber hinaus kann der zu Unrecht Abgemahnte auf Feststellung klagen, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht besteht (sog. negative Feststellungsklage). Das erforderliche Feststellungsinteresse ist im Falle einer Abmahnung regelmäßig gegeben, sofern an der Ernsthaftigkeit des Verlangens des Gläubigers kein Zweifel besteht.