MICHAEL Rechtsanwaelte

Welcher Betrag der Vertragsstrafe ist angemessen ?

Die Vertragsstrafe muss jedenfalls so hoch sein, dass sich für den Verletzer ein erneuter Verstoß unter Inkaufnahme der Verwirkung der Vertragsstrafe voraussichtlich nicht lohnt. Eine zu niedrig bemessene Vertragsstrafe lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Die Angemessenheit der Vertragsstrafe wird einzelfallbezogen insbesondere anhand der Art, Schwere und dem Ausmaß des Verstoßes bestimmt. In der Praxis hat  sich ein Betrag von 5.100,- € eingebürgert, um so die Zuständigkeit der Landgerichte für Klagen auf Zahlung einer verwirkten Vertragsstrafe zu erreichen. Im Einzelfall flexibler ist die Regelung der Vertragsstrafe nach dem sog. „Hamburger Brauch”: Statt des festen Betrages wird hierbei eine Vertragsstrafe gefordert, deren Höhe nach billigem Ermessen bestimmt wird und durch ein Gericht überprüfbar ist .