MICHAEL Rechtsanwaelte

Welche Pflichten muss ich nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Verpackungsverordnung beachten ?

Nach der noch bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung der Verpackungsverordnung haben Sie als Händler eine Wahlmöglichkeit:

  • Zum einen können Sie die von Ihnen verschickten Verkaufverpackungen vom Verbraucher zurücknehmen und selbst entsorgen. Wenn Sie sich für diese Möglichkeit der Selbstentsorgung entscheiden, müssen Sie die Verbraucher allerdings auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen (§ 6 Abs. 1 der Verpackungsverordnung). 

  • Anstelle der Selbstentsorgung können Sie sich aber auch an einem der zugelassenen so genannten „Dualen Systeme“ beteiligen (z.B. „Grüner Punkt“), § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung. Wenn Sie die Verpackung bei einem Betreiber des „Dualen Systems“ lizenzieren lassen, übertragen Sie auf diesen Ihre Rücknahme- und Verwertungspflichten. Ist die Verpackung mit dem Aufdruck des jeweiligen Systembetreibers versehen, haben Sie mit der Entsorgung der Verpackung nichts mehr zu tun. Es obliegt dann dem Verbraucher, die gekennzeichneten Verpackungen ordnungsgemäß zu entsorgen.