Wann ist eine Rohstoffgehaltsangabe entbehrlich ?
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Das TextilkennzG gilt gemäß § 11 Abs. 1 unter anderem nicht für Textilerzeugnisse, die anläßlich einer Bearbeitung durch Heimarbeiter oder sonstige im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende übergeben werden.
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Darüber hinaus brauchen die in der Anlage 3 des TextilkennzG aufgeführten Textilerzeugnisse nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen zu werden (§ 11 Abs. 2 TextilkennzG). Hierzu gehören gebrauchte konfektionierte Textilerzeugnisse, Reißverschlüssen, Spielzeug, textile Teile von Schuhen, ausgenommen das wärmende Futter, Decken von einer Oberfläche von weniger als 500 cm2, Topflappen, Sportschutzartikel, ausgenommen Handschuhe sowie Bestattungsartikel, Segel, Textilerzeugnisse für Tiere sowie Fahnen und Banner.