MICHAEL Rechtsanwaelte

Welche persönlichen Angaben muss ich den Verbrauchern im Rahmen der Widerrufsbelehrung zur Verfügung stellen ?

Der Unternehmer muss den Verbrauchern zunächst seinen vollständigen Namen, also den Vor- und Familiennamen angeben. Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 13.2.2007 (Az: 5 W 34/07) entschieden, dass schon die bloße Abkürzung der Vornamens wettbewerbswidrig ist und zur Abmahnung berechtigt. Darüber hinaus muss der Verbaucher im Rahmen der Widerrufsbelehrung seine ladungsfähige Anschrift angeben (§ 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Zusätzlich kann auch die Telefaxnummer oder eine E-Mail-Adresse mit aufgenommen werden. Die Angabe der Telefonnumer ist dagegen im Rahmen der Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.6.2004 – Az. 6 U 158/03), da der Verbraucher in diesem Fall den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich dahingehend verstehen könnte, sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben zu können, was das Gesetz  jedoch nicht erlaubt. Die Angabe einer Telefonnummer in der Rückgabebelehrung soll dagegen nach Auffassung des KG Berlin nicht wettbewerbswidrig sein (KG Berlin, Urteil vom 07.09.2007 – 5 W 266/07).