Reicht es aus, wenn ich das Impressum und die Widerrufsbelehrung auf der “mich”-Seite unterbringe ?
Nach Ansicht des KG Berlin (Beschluss vom 11.05.2007 – Az. 5 W 116/07) reicht es aus, wenn das Impressum auf der “mich”-Seite bei eBay bereitgestellt wird. Dagegen muss die Widerrufsbelehrung nach einem Urteil des OLG Hamm vom 14.04.2005 (Az. 4 U 2/05) auf der Angebotsseite untergebracht werden.