MICHAEL Rechtsanwaelte

Wie muss ich über die Rohstoffangaben informieren ?

Gemäß § 5 des TextilkennzG müssen die Gewichtsanteile im Prozentsatz des Nettotextilgewichtes angegeben werden, und zwar bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. Es ist also eine Prozentangabe erforderlich, wobei der Rohstoff, der den größten Anteil an dem Produkt hat, als erstes genannt werden muss.  

Bei einem Textilerzeugnis, das zu 85 % aus einer einzigen Faserart besteht, genügt die Bezeichnung dieser Faserart unter der Angabe ihres Gewichtsanteil oder unter der Angabe „85 % Mindestgehalt“.

Bei Textilerzeugnissen, die nur aus einem einzigen Rohstoff bestehen, genügt die Angabe des Rohstoffs mit dem Zusatz „rein“ oder „ganz“.

Nach § 9 TextilkennzG muss die Rohstoffgehaltsangabe leicht lesbar sein und ein einheitliches Schriftbild aufweisen.